Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 1999
(VwV-HWiF 99)

Vom 6. August 1999

Die VwV-HWiF 99 vom 11. März 1999 (SächsABl. S. 278) wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt D wird in Nummer 3. a) folgender Satz angefügt:
„Soweit Planstellen mit in Altersteilzeit befindlichen Beamten/Richtern besetzt sind, gilt ein Stellenanteil in Höhe von 30 von Hundert als nicht in Anspruch genommen und kann wiederbesetzt werden.“.
2.
In Abschnitt D Nummer 3. c) Satz 1 wird vor dem Wort „Stelle“ das Wort „Planstelle/“ und vor den Wörtern „Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe“ das Wort „Besoldungs-/“ eingefügt.
3.
In Abschnitt D Nummer 3. d) wird in Satz 1 vor dem Wort „Stellenanteile“ das Wort „Planstellen-/“ eingefügt und Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Soweit eine Addition von Planstellen-/Stellenanteilen innerhalb derselben Besoldungs- beziehungsweise Vergütungsgruppe nicht möglich ist, sind die zusammengefassten Planstellen-/Stellenanteile in der Besoldungs- beziehungsweise Vergütungsgruppe auszubringen, die der durchschnittlichen Wertigkeit der Planstellen/Stellen entspricht.”.
4.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Dresden, den 6. August 1999

Der Staatsminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Karl-Heinz Carl
Staatssekretär