Sächsisches Gesetz
zum Staatsvertrag über Mediendienste
und zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen

Vom 10. Juli 1997

Der Sächsische Landtag hat am10. Juli 1997 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sächsisches Gesetz zum Staatsvertrag über Mediendienste

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Gesetzes
zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Das Sächsische Gesetz zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 383), wird wie folgt geändert:

§ 3 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen

Das Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 13) wird wie folgt geändert:

  1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Im 2. Abschnitt zu § 5 wird das Wort
„Zulassungsverfahren“ durch die Worte „Zulassung von Rundfunkprogrammen, Verbreitung von Mediendiensten“ ersetzt.
 
b)
Die Überschrift des 6. Abschnitts wird wie folgt gefaßt:
„Weitere Rundfunknutzungen, Rundfunkerprobung“
 
c)
Im 6. Abschnitt zu § 25 werden die Worte „Rundfunkähnliche Dienste“ durch die Worte „Weitere Rundfunknutzungen“ ersetzt.
  2.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 4 wird aufgehoben.
 
b)
In Nummer 5 werden die Worte „und rundfunkähnlicher Dienste“ durch die Worte „und von Mediendiensten“ ersetzt.
  3.
§ 1a wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
 
b)
Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
„(7) Sendung ist ein inhaltlich zusammenhängender, in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms.
 
c)
In Absatz 8 werden die Worte „oder einen rundfunkähnlichen Dienst“ gestrichen.
  4.
In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „und rundfunkähnlichen Diensten“ durch die Worte „und Mediendiensten“ ersetzt.
  5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und rundfunkähnlichen Diensten“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ‘, ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 5 wird gestrichen.
  6.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Zulassungsverfahren“ durch die Worte „Zulassung von Rundfunkprogrammen, Verbreitung von Mediendiensten“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
„Anträge auf vorrangige Weiterverbreitung in Kabelanlagen können auch für Mediendienste (§ 2 des Staatsvertrages über Mediendienste) gestellt werden, wobei § 10 entsprechend gilt. 
  7.
Die Überschrift des 6. Abschnittes wird wie folgt gefaßt: „6. Abschnitt. Weitere Rundfunknutzungen, Rundfunkerprobung"
  8.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Worte „Rundfunkähnliche Dienste“ durch die Worte „Weitere Rundfunknutzungen“ ersetzt.
 
b)
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
  9.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder rundfunkähnlichen sonstigen Diensten“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
10.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird nach Ziffer 1a folgende Ziffer 1b neu eingefügt:
„1b. Förderung und Entwicklung von Mediendiensten,“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Einzelheiten über die Zulassung von Veranstaltern (2. Abschnitt), über die vorrangige Verbreitung von Mediendiensten (§ 5 Abs. 2), über die Anforderungen an die Programmgestaltung (3. Abschnitt), über die besonderen Pflichten der Veranstalter (4. Abschnitt) und über die Gebühren und Auslagen (§ 35 Abs. 2) sowie das zu beobachtende Verfahren kann die Landesanstalt durch Satzung regeln.
11.
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 Satz 4 Nr. 2 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 7 Nr. 2 wird gestrichen.
12.
§ 37 Abs. 4 Satz l, 2. Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
„dies gilt nicht, wenn als Mediendienst der Abruf von gespeicherten Rundfunkprogrammen oder Teilen von Rundfunkprogrammen ermöglicht wird (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 des Staatsvertrages über Mediendienste).
13.
§ 38 wird wie folgt gefaßt:
„§ 38 Kanalbelegung
In Kabelanlagen sind die nach § 1 zugelassenen Programme, Mediendienste (§ 2 des Staatsvertrages über Mediendienste), soweit sie nach § 5 Abs. 2 zur vorrangigen Verbreitung zugelassen sind, sowie aufgrund eines sonstigen Gesetzes für Sachsen veranstalteten Programme einzuspeisen.
Mindestens ein Kanal ist für Mediendienste zu nutzen. Die Anlage ist so einzurichten, daß jeder Inhaber eines Anschlusses zumindest die in den Sätzen 1 und 2 genannten Programme empfangen kann. Kommt der Betreiber der Kabelanlage diesen Pflichten nicht nach, kann die Weiterverbreitung von der Landesanstalt untersagt werden; das Verfahren nach § 39 und 1 ist einzuhalten. 
14.
Nach § 46 Abs. 5 Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Abweichend von den Fristen des § 29 Abs. 2 und 3 gilt für die Wahl der zweiten Versammlung der Landesanstalt folgendes:
Organisationen oder Gruppen, zwischen denen eine Einigung nach § 29 Abs. 3 Satz 3 nicht zustande kam, haben sich bis spätestens 1. Oktober 1997 beim Landtag um ein Entsendungsrecht zu bewerben. Die in die Versammlung zu entsendenden Mitglieder sind nach § 29 Abs. 2, Abs. 3 Satz 6 bis spätestens 1. Januar 1998 zu wählen.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1997 in Kraft mit Ausnahme von Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 3 Nr. 14, die am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.

(2) Wird der Mediendienste–Staatsvertrag nach seinem § 23 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, ist dies im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 10. Juli 1997

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Änderungsvorschriften