Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Änderung der Wohnungsfürsorgebestimmungen des Freistaates Sachsen

Vom 11. Januar 1994

Die Wohnungsfürsorgebestimmungen des Freistaates Sachsen vom 4. September 1992 (SächsABI. S. 1657) werden wie folgt geändert und zum 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt.

Nummer 1.1: Zweck der Wohnraumbeschaffung für Beschäftigte des Freistaates Sachsen
Der Freistaat Sachsen gewährt seinen Beamten, Richtern, An gestellten und Arbeitern (Beschäftigte) bei dienstlicher Notwendigkeit oder sozialer Dringlichkeit im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Antrag Hilfen bei der Beschaffung von Wohnraum

durch die Vermietung staatseigener Wohnungen,
durch die Vergabe von Wohnungen, die im Besetzungsrecht des Freistaates stehen oder
durch die Gewährung zinsgünstiger Darlehen zum Erwerb, Neu-, Aus-, Umbau oder zu Erweiterungsmaßnahmen von eigengenutztem Wohnraum.

Ein Rechtsanspruch auf diese Hilfen besteht nicht.

Nummer 3: Gewährung von Darlehen zur Schaffung von Wohneigentum
Der Freistaat Sachsen gewährt seinen Beschäftigten im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel ein zinsgünstiges Darlehen für den Erwerb, Neu-, Aus-, Um- und Erweiterungsbau von Eigenheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen. Mit der Durchführung der Fördermaßnahmen wird die Sächsische Aufbaubank beauftragt.

Nummer 3.1: Die Förderung setzt voraus, daß

der Beschäftigte mindestens zur ideellen Hälfte Miteigentümer/Erbbauberechtigter des Eigenheimes oder der eigengenutzten Eigentumswohnung ist bzw. wird,
zum Zeitpunkt der Antragstellung unbefristet im Dienst des Freistaates Sachsen tätig ist,
die Beschäftigungsbehörde – bei Anträgen von Behördenleitern die Aufsichtsbehörde – bescheinigt, daß dienstliche Interessen der Förderung nicht entgegenstehen, insbesondere nach den dienstlichen Erfordernissen und persönlichen Verhältnissen des Antragstellers zu erwarten ist, daß er am gegenwärtigen Dienstort verbleiben wird,
dem Beschäftigten vom Freistaat Sachsen noch keine Förderung bewilligt worden ist und
das geförderte Objekt in angemessener Entfernung zum Dienstort liegt.

Nummer 3.2: Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 250 000 DM, zuzüglich 10 000 DM für jedes Kind im Sinne des Einkommensteuerrechtes.

Die Höhe ergibt sich im Einzelfall aus der Anwendung der Belastungstabelle (Anlage 3). Soweit die darin genannten Belastungsobergrenzen um mehr als 20 Prozent unterschritten wer den, wird das Darlehen gekürzt.
Der danach zulässige Darlehensbetrag ist insoweit zu kürzen, als sich durch die Darlehensgewährung eine Überfinanzierung des zu fördernden Objektes ergeben würde.

Nummer 3.3: Im Auftrag des Freistaates Sachsen gewährt die Sächsische Aufbaubank den Beschäftigten einen auf zehn Jahre in Zins auf 6,01 Prozent effektiv/5,85 Prozent nominal verbilligtes Darlehen. Das Darlehen ist während der Zinsverbilligung tilgungsfrei.
Dem Beschäftigten wird empfohlen, einen Bausparvertrag abzuschließen, um zum Zeitpunkt des Ablaufes der zehnjährigen Zinsverbilligung das Darlehen ganz ober teilweise tilgen zu können. Führt dies zu einer Überschreitung der Belastung gemäß Belastungstabelle, ist er hierauf hinzuweisen.

Nummer 3.4: Die Sächsische Aufbaubank behält einmalige Bearbeitungskosten von 1 Prozent des Darlehensbetrages bei der ersten Auszahlung ein, die laufenden Verwaltungskosten von jährlich 0,5 Prozent des Restdarlehensbetrages sind im Zinssatz enthalten.
Wenn der Beschäftigte ein Förderdarlehen nach dem jeweils geltenden Wohnungsbauprogramm des Freistaates Sachsen erhält, werden einmalige Bearbeitungskosten von 0,5 Prozent des Darlehensbetrages erhoben.
Die Differenz zum marktüblichen Zins trägt der Freistaat Sachsen.

Nummer 3.5: Das Darlehen ist durch Einräumung einer Buchgrundschuld an bereitester Rangstelle zu sichern.

Nummer 3.6: Die Anträge (Anlage 2) auf Gewährung eines zinsverbilligten Darlehens sind über die Beschäftigungsbehörde bei der Sächsischen Aufbaubank einzureichen. Diese entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Dringlichkeit (vergleiche oben 1.2). Die personenbezogenen Daten unterliegen dem Datenschutz. Die personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Nummer 3.7: Der Beschäftigte hat zusätzlich den Aufwand aus dem Auftragsverhältnis zwischen dem Freistaat Sachsen und der Sächsischen Aufbaubank zu tragen, soweit er unrichtige Angaben bei Antragstellung gemacht hat oder aus dem Dienst des Freistaates Sachsen ausscheidet. Es ist Nummer 8 der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zu beachten.
Das gleiche gilt, wenn der Bedienstete stirbt und weder Ehegatte noch Verwandte gerader Linie vorhanden sind, die beim Ab leben zu seinem Haushalt gehörten.
Beim Übertritt von Beschäftigten zu einem anderen Dienstherrn, mit dem der Freistaat Sachsen eine Gegenseitigkeitsvereinbarung abgeschlossen hat, kann das zinsgünstige Darlehen weiterhin zu den bisherigen Bedingungen gewährt werden. Das gleich gilt, wenn der Beschäftige zu einem Dienstherrn wechselt, der seinerseits bei einem Übertritt die Förderung seiner Beschäftigten auch ohne eine solche Vereinbarung aufrechterhält.

Nummer 3.8: Im übrigen gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung, die jedem Antragsteller bei Antragstellung auszuhändigen ist.

Nummer 3.9: Von der Oberfinanzdirektion bis 31. Dezember 1993 ausgestellte Förderscheine behalten ihre Gültigkeit. Sie können dem BHW noch vorgelegt werden.
Anträge, die bis 31. Dezember 1993 nicht abschließend bearbeitet worden sind, werden mit Einverständnis des Antragstellers an die Sächsische Aufbaubank zur Bearbeitung nach den neuen Bestimmungen abgegeben.
Hält der Antragsteller seinen Antrag nach Inkrafttreten der neuen Wohnungsfürsorgebestimmungen nach den alten Bestimmungen aufrecht, ist der Antrag von der Oberfinanzdirektion mangels verfügbarer Haushaltsmittel für das Haushaltsjahr 1993 abzulehnen, soweit er nicht vom Antragsteller zurückgenommen wird.

Anlage 3 der Wohnungsfürsorgebestimmungen wird gestrichen. Als neue Anlage 3 wird die heiligende Belastungstabelle eingeführt.

Dresden, den 11. Januar 1994

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Anlage 3