Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
über Tankstellen einfacher oder herkömmlicher Art

Vom 1. Juli 1995

(1) Eignungsfeststellungen sind gemäß § 19h Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, ber. S. 1654), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440), nicht erforderlich, wenn die Anlagen, Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen einfacher oder herkömmlicher (eoh) Art sind.

(2) Tankstellen gelten als „eoh“, wenn

1.
die Anlagen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus dem § 13 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (SächsVAwS) vom 28. April 1994 (SächsGVBl. S. 966) und
2.
die Rohrleitungen dem § 12 SächsVAwS entsprechen und
3.
alle Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen entweder
 
a)
eoh oder
 
b)
gemäß § 19h Abs. 1 Satz 2 WHG der Bauart nach zugelassen oder
 
c)
entsprechend § 19h Abs. 1 Satz 5 WHG in ihrer Eignung festgestellt sind und
 
d)
den hierfür eingeführten technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen.

(3) Für Tankstellen werden hiermit gemäß § 5 SächsVAwS die folgenden technischen Vorschriften und Baubestimmungen in der jeweils gültigen Fassung als allgemein anerkannte Regeln der Technik bekannt gemacht und für die Beurteilung der Eigenschaft eoh eingeführt:

Technische Regeln
Nr.  Regel Gegenstand
1. Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit im BArbBl.):
  TRbF 100:  Allgemeine Sicherheitsanforderungen
  TRbF 110:  Läger AI
  TRbF 111:  Füllstellen, Entleerstellen, Flugbetankungsstellen AI
  TRbF 112:  Tankstellen AI, ausgenommen Nummer 4.114 (2) Zi. 5 und 6
  TRbF 120:  Ortsfeste Tanks aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen – Allgemeines –
  TRbF 121:  Ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen
  TRbF 131:  Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes AI
  TRbF 200:  Allgemeine Sicherheitsanforderungen AIII
  TRbF 210:  Läger AIII
  TRbF 211:  Füllstellen, Entleerstellen AIII
  TRbF 212:  Tankstellen AIII, ausgenommen Nummer 4.4 (2) Zi. 5 und 6
  TRbF 220:  Ortsfeste Tanks aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen – AIII –
  TRbF 221:  Ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen AIII
  TRbF 231:  Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes AIII
2. DIN 6626:  Domschächte aus Stahl für Behälter zur unterirdischen Lagerung wassergefährdender brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten und
  DIN 6627:  Domschachtkragen für gemauerte Domschächte für Behälter zur unterirdischen Lagerung wassergefährdender brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten
  für Befülleinrichtungen der Lagerbehälter (Fernbefüllschacht oder -schrank, Domschacht)
3. „Anforderungen an Abfüllanlagen für Tankstellen“ der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), Februar 1995 1:
Abweichend von Nummer 10 Satz 3 gelten für bestehende Tankstellen die Fristen gemäß § 28 Abs. 4 SächsVAwS.

(4) Für die Beurteilung der Eigenschaft eoh von Eigenverbrauchstankstellen mit einem geringen Verbrauch gelten Absatz 2 und 3 Nr. 1 und 2 gleichermaßen. Anstelle der Anforderungen nach Absatz 3 Nr. 3 erfüllt die Befestigung des Abfüllplatzes in Straßenbauweise mit einer Decke aus Asphaltbeton (10 cm Asphalttragschicht und 4 cm Asphaltdeckschicht) oder Beton B 25 wasserundurchlässig nach DIN 1045 die Anforderungen. Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn gleichwertige oder höherwertige Abdichtungssysteme der Abfüllplätze gewählt werden.

Dresden, den 1. Juli 1995

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landesentwicklung
Dr.-Ing. Jeschke
Abteilungsleiter