Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die statistische Erhebung in Familiensachen
(VwV F-Statistik)

Vom 31. Juli 2009

I.
Durchführung der statistischen Erhebung

1.
In den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden die Geschäftszahlen in Familiensachen statistisch erhoben.
2.
Die statistische Erhebung wird nach der in der Anlage beigefügten Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik) vorgenommen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes zugelassen ist.
3.
Soweit ein entsprechendes Geschäftsstellenautomationsprogramm zur Verfügung steht, erfolgt die Erhebung der statistischen Daten mit dem Datenverarbeitungssystem.

II.
Erfassung in Papierform

Für die Zählkarten sowie die Erst-, Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten kann abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 5 der F-Statistik weißes Papier verwendet werden.

III.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2009 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die statistische Erhebung in Familiensachen (VwV F-Statistik) vom 15. Dezember 2006 (SächsJMBl. Sdr. 2007 Nr. 1 S. 34), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. Sdr. S. S 516), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 6. Juli 2008 (SächsJMBl. S. 299), außer Kraft.

Dresden, den 31. Juli 2009

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Anlage 
(zu Ziffer I Nr. 2)

Anordnung
über die Erhebung
von statistischen Daten
in Familiensachen
(F-Statistik)

Stand: 1. September 2009

Abschnitt 1
Erhebung von statistischen Daten

§ 1
Art und Umfang der Erhebung

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Organe der Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Familiensachen bei den Amtsgerichten und Oberlandesgerichten erhoben.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren in Familiensachen, die im Abschnitt „Gegenstand des Verfahrens“ in den Anlagen 1 und 3 aufgeführt sind und die sich aus den Sachgebieten des Sachgebietskatalogs der Anlage 12 ergeben. Die Erhebung nach der Anlage 2 dient der Erstellung der Ehelösungsstatistik. Insoweit gilt § 12.

(3) Daneben wird nach Maßgabe dieser Anordnung der Geschäftsanfall der unter den Abschnitten E und F der Anlage 7 sowie Abschnitt E der Anlage 8 genannten Anträge und Verfahren aus den Registern oder Listen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (VwVAktO) erfasst.

(4) Die statistischen Daten werden manuell oder mit einem Datenverarbeitungs-Geschäftsstellenautomationssystem (DV-System) erhoben. Für die manuelle Erhebung gelten die Bestimmungen in Abschnitt 2, für die Erhebung mit einem DV-System die Bestimmungen in Abschnitt 3.

§ 2
Erhebungseinheiten

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der Anlage 15 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) Erhebungseinheiten sind

a)
Beim Oberlandesgericht die Senate,
b)
Beim Amtsgericht die Richtergeschäftsaufgaben.

Richtergeschäftsaufgabe sind die richterlichen Geschäfte des Amtsgerichts, die durch den Geschäftsverteilungsplan einem einzelnen Richter zugewiesen sind. Die Richtergeschäftsaufgabe ist von der Person des Richters unabhängig und knüpft ausschließlich an die sachlichen Aufgabenbereiche an. Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Abordnung oder sonstiger Verhinderung, ausgenommen bei rechtlicher Verhinderung, vergleiche § 4, sowie ein Wechsel in der Person des Richters berühren den Bestand der Richtergeschäftsaufgabe nicht. Die Gliederung der Geschäftsstelle in Abteilungen oder andere Einheiten ist für die Einteilung der richterlichen Geschäfte in Richtergeschäftsaufgaben ohne Bedeutung.

(3) Der Präsident oder Direktor des Gerichts teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. Die Schlüsselzahl setzt sich von links nach rechts wie folgt zusammen:

a)
Aus einer einstelligen Zahl zur Kennzeichnung der Art des Spruchkörpers,
b)
Aus einer vierstelligen Zahl für die einzelnen Erhebungseinheiten, die der Zahlengruppe 0 001 bis 9 999 zu entnehmen ist.

Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.

(4) Die Zahl für die Art des Spruchkörpers (Absatz 3 Buchst. a) lautet:

Zahl für die Art des Spruchkörpers
Lfd. Buchst. Spruchkörper Zahl
a) Bei den Amtsgerichten 1 und
b) Beim Oberlandesgericht 2.

(5) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung

(1) Änderungen der Geschäftsverteilung, die nur die Person des Richters betreffen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht. Dasselbe gilt bei dem Oberlandesgericht auch für sachliche Änderungen der Geschäftsverteilung, die anhängige Verfahren nicht einbeziehen.

(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat der Präsident oder Direktor des Gerichts zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Abs. 3), erforderlich ist.

(3) Auf anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, sind die Bestimmungen des § 4 entsprechend anzuwenden.

§ 4
Abgabe innerhalb des Gerichts

(1) Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 5), innerhalb des Familiengerichts oder des Oberlandesgerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben oder ist das Verfahren wegen rechtlicher Verhinderung der nach dem Geschäftsverteilungsplan zunächst zuständigen Erhebungseinheit von einer anderen durchzuführen, zum Beispiel Ablehnung oder Ausschluss, ist lediglich der Abschnitt „Abgabe innerhalb des Gerichts“ auszufüllen und die Schlussbehandlung (§§ 6, 10, 13) durchzuführen. Abweichend von Satz 1 hat das Ausfüllen des Abschnitts „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zu unterbleiben und das Verfahren ist trotz rechtlicher Verhinderung des bearbeitenden Richters oder Senats unter der bisherigen Schlüsselzahl fortzuführen, wenn bei dem Gericht nur eine Erhebungseinheit für Familiensachen eingerichtet ist. Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen.

(2) Die Schlussbehandlung bei der abgebenden Erhebungseinheit ist in demselben Monat durchzuführen, in dem die statistische Erfassung für die übernehmende Erhebungseinheit vorgenommen wird.

§ 5
Erfassung der Verfahren

(1) Jedes Verfahren, das eine in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Angelegenheit zum Gegenstand hat, ist unverzüglich nach dem Eingang der Sache statistisch zu erfassen. Nicht zu erfassen sind Anzeigen und Mitteilungen an das Familiengericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben und nach der VwVAktO nicht registriert werden. Ein Rechtsmittel ist statistisch nicht zu erfassen, wenn ein anderes Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung noch nicht erledigt ist.

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

a)
Ein Verfahren, das durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,
b)
Ein Verfahren nach Erlass einer Vorbehaltsentscheidung (§ 113 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG] in Verbindung mit den §§ 599, 302, 145 Abs. 3 der Zivilprozessordnung [ZPO]) im Nachverfahren weiterbetrieben wird,
c)
Folgesachen gemäß § 140 FamFG abgetrennt oder in den Fällen der Zurücknahme oder Abweisung des Scheidungsantrags (§§ 141, 142 FamFG) als selbständige Familiensache fortgesetzt werden, vergleiche auch Buchstaben f und i,
d)
Ein Verfahren, das durch einstweilige Anordnung, Versäumnisentscheidung, Verfahrenskostenhilfebeschluss oder wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhens oder Nichtbetriebs beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Abs. 3 genannten Frist als erledigt gilt, nach Ablauf dieser Frist durch eine weiter betreibende Erklärung fortgesetzt wird, zum Beispiel durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Einspruch, Widerspruch, Aufnahme des Verfahrens; nicht aber, wenn lediglich die Erklärung der Rücknahme des Antrags oder der Beschwerde erfolgt,
e)
Durch die Einreichung einer Rügeschrift von dem durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten die Fortführung des Verfahrens nach § 44 FamFG begehrt wird,
f)
Ein Verfahren von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
g)
In derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde,
h)
Ein Verfahren innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,
i)
Ein nach § 50 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersorgungsausgleichsgesetzVersAusglG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), in der jeweils geltenden Fassung, abgetrenntes und ausgesetztes Versorgungsausgleichsverfahren fortgesetzt wird,
k)
Ein Verfahren auf Verlängerung der Unterbringung eines Kindes gemäß § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eingeleitet wird,
l)
Ein Verfahren auf Aufhebung, Abänderung oder Überprüfung gerichtlicher Anordnungen nach § 48 oder § 166 FamFG, § 1696 BGB eingeleitet wird.

(3) Keine neue statistische Erfassung ist insbesondere vorzunehmen,

a)
Beim Eingang eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe, sofern die Hauptsache bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur die Hauptsache erfasst,
b)
Beim Eingang eines Antrags oder einer Beschwerde, sofern für die Hauptsache bereits ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Monate durch Beschluss erledigt worden ist; ist innerhalb der Drei-Monats-Frist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, erfolgt für den Antrag auch dann keine statistische Neuerfassung, wenn dieser vor Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,
c)
Für die Durchführung eines Ordnungsmittelverfahrens oder eines Zwangsmittelverfahrens, zum Beispiel nach den §§ 35, 89, 95 Abs. 4 FamFG,
d)
Beim Eingang einer Beschwerde, sofern gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel nur einmal erfasst (Absatz 1 Satz 3),
e)
Beim Eingang eines Antrags auf Feststellung der Wirkung der Zurücknahme des Antrags (§§ 22, 113 FamFG in Verbindung mit § 269 Abs. 4 ZPO) oder des Rechtsmittels (§ 113 FamFG in Verbindung mit § 516 Abs. 3 ZPO) durch Beschluss, wenn die für das betreffende Verfahren angelegte Zählkarte bereits abgeschlossen ist,
f)
Beim Eingang eines Antrags auf Änderung der Zahlungsbedingungen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe,
g)
Für die erste dauerhafte Unterbringung gemäß § 1631b BGB nach vorangegangener vorläufiger Unterbringung.

(4) Ein Verfahren wird erfasst, indem in den Anlagen 1 und 3 die Abschnitte A bis G gemäß den Anlagen 4 und 6 ausgefüllt werden.

(5) Irrtümlich statistisch erfasste Verfahren sind wie Abgaben innerhalb des Gerichts zu behandeln (§ 4).

§ 6
Abschluss der statistischen Erhebung von Verfahren in Familiensachen

(1) Ein Verfahren in Familiensachen ist statistisch abzuschließen, sobald das Verfahren bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche in der Instanz erledigt ist.

(2) Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren als erledigt, wenn die unterschriebene Niederschrift, aus der sich der Erledigungstatbestand ergibt, zum Beispiel die Verkündung einer Anerkenntnisentscheidung oder eines Beschlusses oder die Beurkundung eines Vergleichs, oder das sonstige Schriftstück, durch welches das Verfahren erledigt worden ist, zum Beispiel eine Antragsrücknahmeerklärung, die nicht der Zustimmung des Gegners bedarf, nach Vorlage beim Richter auf der Geschäftsstelle eingeht. Bei nicht verkündeten Entscheidungen (§ 113 FamFG in Verbindung mit den §§ 307, 310 Abs. 3 ZPO) einschließlich nicht verkündeter Beschlüsse, zum Beispiel ablehnenden Beschlüssen über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 936 ZPO, ist der Eingang auf der Geschäftsstelle maßgebend. Bei Beschlüssen in Ehesachen und im Verfahren über die Aufhebung von Lebenspartnerschaften ist die Rechtsmittelfrist abzuwarten; wird ein Rechtsmittel eingelegt, sind die Arbeiten nach Absatz 1 vor Abgabe an das Oberlandesgericht auszuführen.

(3) Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:

a)
Bei Versäumnisentscheidungen, gegen die Einspruch zulässig ist:
 
aa)
Mit dem Ablauf der Einspruchsfrist (§ 113 FamFG in Verbindung mit § 339 ZPO) oder
 
bb)
Wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden kann, mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem letzten, erfolglosen Zustellungsversuch,
 
Wenn innerhalb der Frist nicht Einspruch eingelegt worden ist,
b)
Bei einstweiligen Anordnungen mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Erlass, wenn nicht innerhalb dieser Frist das einstweilige Anordnungsverfahren fortgesetzt wird,
c)
Bei Beschlüssen über Anträge auf Verfahrenskostenhilfe, die eingereicht worden sind, ohne dass die Hauptsache anhängig war oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist, mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Beschluss, wenn innerhalb dieser Frist der beabsichtigte Antrag, die Beschwerde oder ein neues Verfahrenskostenhilfegesuch nicht eingereicht und gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts auch keine sofortige Beschwerde eingelegt worden ist; ist innerhalb dieser Frist sofortige Beschwerde eingelegt worden, tritt die Erledigung erst ein, wenn auch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde der Antrag nicht eingegangen ist; geht der Antrag vor Ablauf dieser Fristen oder die Beschwerde vor Ablauf der erstgenannten Frist ein, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit der Erledigung der Hauptsache ein,
d)
Bei bedingten Vergleichen mit dem fruchtlosen Ablauf der Widerrufsfrist,
e)
Bei Nichtzahlung des Verfahrenskostenvorschusses mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anforderungsverfügung, wenn innerhalb dieser Frist die Zahlungsanzeige nicht eingegangen ist,
f)
Bei Ruhen des Verfahrens, zum Beispiel § 113 FamFG in Verbindung mit den  §§ 251, 251a Abs. 3 ZPO, oder Aussetzung des Verfahrens, zum Beispiel nach den §§ 21, 136, 221 FamFG, mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, in den Fällen des § 136 FamFG nach Ablauf der vom Richter angeordneten Aussetzungszeit, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht aufgenommen worden ist oder sonst nicht weiter betrieben wird,
g)
Bei Nichtbetrieb des Verfahrens wegen Unterbrechung, zum Beispiel § 113 FamFG in Verbindung mit den §§ 239 bis 241, 244, 245 ZPO, oder Untätigkeit der Beteiligten mit dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Unterbrechung oder nach der letzten Verfahrenshandlung der Beteiligten, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht aufgenommen oder sonst von den Beteiligten weiterbetrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung einer Grund-, Zwischen- oder Teilentscheidung nicht weiterbetrieben worden ist,
h)
Bei Erklärung der Erledigung oder Beendigung der Hauptsache durch die Beteiligten nach § 22 Abs. 3 FamFG, für den Fall, dass das Gericht nicht sogleich über die Kosten des Verfahrens entscheidet, nach Absendung der ersten Ausfertigung des Beschlusses gemäß den §§ 81, 83 FamFG oder § 113 FamFG in Verbindung mit § 91a ZPO, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Erledigungserklärung durch die Beteiligten.

In diesen Fällen ist die rechtzeitige Durchführung der Arbeiten nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung (Ablauf der Frist) durch Fristverfügung in den Akten sicherzustellen.

(4) Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich nach Eintritt der Erledigung (Absätze 2 und 3) durchzuführen. Bei allen Verfahren, deren Gegenstandswert nicht ohne weiteres ersichtlich ist, kann die Kostenberechnung abgewartet werden.

Abschnitt 2
Manuelle Erhebung der statistischen Daten

§ 7
Muster für die manuelle Erhebung

Die manuelle Erhebung erfolgt mit Zählkarten und Monatsübersichten nach den Mustern der Anlagen 1 bis 3, 7 und 8.

§ 8
Fortlaufende Nummerierung der Zählkarten und Vermerke auf dem Aktenumschlag

(1) Die Zählkarten sind getrennt für jede Erhebungseinheit gesondert in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren. Die Nummerierung erstreckt sich über vier Jahre und beginnt mit Ablauf des vierten Jahres jeweils von Neuem mit der Zahl 1. Der Zeitpunkt des Wechsels rechnet vom 1. Januar 2006 an; dies gilt auch für Erhebungseinheiten, die während eines laufenden Vier-Jahres-Zeitraums neu gebildet werden.

(2) Die laufende Nummer der Zählkarte ist auf dem Aktenumschlag der Verfahrensakten zu vermerken. Die abschließende Ausfüllung der Zählkarte ist auf dem Aktenumschlag zu dokumentieren (Datum, Unterschrift). Gleichzeitig ist auf dem Aktenumschlag die laufende Nummer der Zählkarte durchzustreichen; die durchgestrichene Zahl muss lesbar bleiben.

(3) Der Sachgebietsschlüssel nach den Anlagen 12 und 13 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.

§ 9
Verwahrung der angelegten Zählkarten

(1) Die angelegten Zählkarten sind nach Erhebungseinheiten getrennt in der Reihenfolge der laufenden Nummern auf der Geschäftsstelle zu verwahren. Die Ablage ist so anzuordnen, dass die zuletzt angelegte Zählkarte jeweils oben liegt, damit die laufende Nummer für die nächste eingehende Sache stets ohne Weiteres festgestellt werden kann. Wird ausnahmsweise die oberste Zählkarte vor Eingang der nächsten Sache der Schlussbehandlung (§§ 6 und 10) zugeführt, ist durch Vermerk der letzten laufenden Nummer auf einem besonderen Blatt in der Verwahrmappe oder in sonst geeigneter Weise sicherzustellen, dass die laufende Nummer der erledigten Sache nicht doppelt verwendet wird.

(2) Die Aufbewahrung erfolgt in besonderen Mappen. Die Mappen sind mit der Aufschrift „Anhängige Familienverfahren“ zu versehen. Auf der Außenseite der Verwahrmappe ist ferner die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit anzugeben. Auf der Innenseite sind folgende Spalten anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats spätestens bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen:

Anhängige Familienverfahren
Jahr lfd. Nr. Bestand Zugang Abgang Bestand Bemerkungen
Jahr,
Monat
(Berichtsmonat)
Laufende Nummer der letzten für den Berichtsmonat angelegten
Zählkarte
Bestand
(Zahl der vorhandenen
angelegten
Zählkarten)
zu Beginn des Berichtsmonats
Zugang
(Zahl der für den Berichtsmonat
neu angelegten Zählkarten)
Abgang
(Zahl der für die im Berichtsmonat erledigten Verfahren ausgesonderten Zählkarten)
Bestand
(Zahl der vorhandenen angelegten
Zählkarten am Ende des Berichtsmonats)
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6 7
2009: September            
     Oktober            

Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Verwahrmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden. Für die Ausfüllung gilt folgendes:

a)
Der Bestand zu Beginn des Berichtsmonats (Spalte 3) entspricht der im Vormonat in Spalte 6 enthaltenen Zahl.
b)
Der Zugang (Spalte 4) errechnet sich aus der Differenz zwischen der laufenden Nummer der letzten für den Berichtsmonat und der letzten für den Vormonat angelegten Zählkarte; für den ersten Monat nach Vergabe einer neuen Schlüsselnummer oder nach Neubeginn der Nummerierung mit der Zahl 1 (§ 8 Abs. 1) ergibt er sich unmittelbar aus der laufenden Nummer der letzten für den betreffenden Monat angelegten Zählkarte.
c)
Der Abgang (Spalte 5) ist gleich der Zahl der für die erledigten Verfahren ausgesonderten und der Schlussbehandlung (§§ 6, 10) zugeführten Zählkarten; diese Zahl ist aus Spalte 2 der Sammelmappe für die abgeschlossenen Zählkarten   (§ 10 Abs. 2) zu übernehmen.
d)
Der Bestand am Ende des Berichtsmonats (Spalte 6) entspricht der Gesamtzahl der bei Ablauf des Berichtsmonats in der Verwahrmappe befindlichen angelegten, unerledigten Zählkarten; er ergibt sich rechnerisch aus der in Spalte 3 eingetragenen Zahl zuzüglich der in Spalte 4 eingetragenen Zahl, abzüglich der in Spalte 5 eingetragenen Zahl. Seine Richtigkeit ist mindestens vierteljährlich durch Auszählen der in der Verwahrmappe befindlichen Zählkarten zu überprüfen. Ergeben sich bei der Auszählung Differenzen, sind sie durch Korrektur der Spalte 6 zu bereinigen. Im nächsten Berichtsmonat erscheint in Spalte 3 die korrigierte Zahl. Bei der Auszählung sind nur die Zählkarten von der untersten bis zu der in Spalte 2 bezeichneten Zählkarte zu zählen; etwaige bereits für den neuen Monat angelegte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.
e)
Mindestens einmal jährlich sind die in der Verwahrmappe befindlichen, länger als zwölf Monate angelegten Zählkarten darauf zu prüfen, ob das betreffende Verfahren nicht bereits bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche in der Instanz erledigt ist. Sollte das der Fall sein, ist die Zählkarte unverzüglich abzuschließen  (§ 6).
f)
Die Überprüfungen nach den Buchstaben d und e sind unter Angabe des Überprüfungstages in Spalte 7 der Übersicht zu vermerken. Der Vermerk ist zu unterschreiben.

§ 10
Sammlung der abgeschlossenen Zählkarten

(1) Die abgeschlossenen Zählkarten sind auf der Geschäftsstelle in einer besonderen Mappe zu sammeln. Die Sammlung ist nach Erhebungseinheiten getrennt durchzuführen. Hierbei sind die Zählkarten für die jeweils in einem Kalendermonat erledigten Verfahren zusammenzufassen.

(2) Die Sammelmappe ist mit der Aufschrift „Erledigte Familienverfahren“ und der Schlüsselzahl der Erhebungseinheit zu versehen. Auf der Innenseite der Sammelmappe sind die Spalten

Erledigte Familienverfahren
Jahr, Monat Zahl
Jahr, Monat Zahl der für die in nebenstehendem Monat erledigten Verfahren insgesamt abgeschlossenen Zählkarten
1 2
2009: September  
      Oktober  

anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats spätestens bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen. Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Sammelmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden. Die Gesamtzahl der für den abgelaufenen Monat abgeschlossenen Zählkarten (Spalte 2) ist durch Auszählen der in der Sammelmappe befindlichen Zählkarten zu ermitteln. Die Auszählung ist erst vorzunehmen, nachdem die Zählkarten für alle in dem betreffenden Monat erledigten Verfahren abgeschlossen sind. Etwaige bereits für Erledigungen im neuen Monat abgeschlossene Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.

(3) Die für den abgelaufenen Monat gesammelten Zählkarten sind spätestens bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats mit einer Monatsübersicht (dreifach) nach den Mustern der Anlagen 10 oder 11 an den Präsidenten oder Direktor des Gerichts zur Weiterleitung an das Statistische Landesamt abzuliefern. Die Monatsübersichten sind nach den Erläuterungen der Anlage 9 auszufüllen. Es ist darauf zu achten, dass die allgemeinen Ordnungszahlen (Schlüsselzahl des Gerichts, Schlüsselzahl der Erhebungseinheit) von Zählkarten und Monatsübersichten übereinstimmen.

(4) Eine Durchschrift der Monatsübersicht erhält der Richter oder der Vorsitzende des Senats.

(5) Monatsübersichten sind auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen und abzuliefern, die keine über Zählkarten zu erfassenden Verfahren bearbeiten.

§ 11
Übersendung der Erhebungsunterlagen an das Statistische Landesamt

(1) Der Präsident oder Direktor des Gerichts fasst die für einen Monat abgelieferten Zählkarten aller Erhebungseinheiten nach Verfahrensarten geordnet zusammen und übersendet sie mit den Erststücken der Monatsübersichten spätestens bis zum Fünften des jeweils folgenden Monats unmittelbar an das Statistische Landesamt. Der Sendung ist ein Begleitschreiben nach dem Muster der Anlage 10 (Amtsgerichte) oder der Anlage 11 (Oberlandesgericht) beizufügen. In dem Begleitschreiben ist die Gesamtzahl der übersandten Monatsübersichten anzugeben. Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten dürfen nicht an das Statistische Landesamt übersandt werden. Die Zählkarten und Erststücke der Monatsübersichten sind in der Farbe gelb und die Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten sind in der Farbe orange gehalten.

(2) Die Begleitschreiben sind ebenso wie die Zählkarten und Monatsübersichten nicht für zusätzliche Mitteilungen an das Statistische Landesamt geeignet. Notwendige Informationen, zum Beispiel Änderungen der Schlüsselzahl der Erhebungseinheit, sind durch gesonderte Schreiben mitzuteilen.

§ 12
Ehelösungsstatistik

(1) Die Ausfüllung der Abschnitte P, Q, U, W bis ZC der Zählkarte für Familiensachen vor dem Amtsgericht nach dem Muster der Anlage 1 und die Ausfüllung der Zählkarte für rechtskräftige Beschlüsse in Ehesachen nach dem Muster der Anlage 2 dient der Erstellung der Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen nach § 3 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (BevölkerungsstatistikgesetzBevStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (Ehelösungsstatistik).

(2) Für jeden rechtskräftigen Beschluss in einer Ehesache, der nicht in erster Instanz rechtskräftig wurde, ist eine Zählkarte nach dem Muster der Anlage 2 anzulegen und auszufüllen, sobald die Akten aus der Rechtsmittelinstanz zur Geschäftsstelle des Familiengerichts zurückgelangen. Dies gilt nicht, wenn eine einheitlich ergangene Entscheidung, soweit sie den Scheidungsausspruch betrifft, im Zeitpunkt der Ausfüllung der Zählkarte bereits rechtskräftig ist und das Rechtsmittel nur gegen die Entscheidung in einer Folgesache gerichtet ist. Zur Unterscheidung von den Verfahrenszählkarten (Anlagen 1 und 3) sind diese Zählkarten in der Farbe grün gehalten.

(3) Die Zählkarten sind in einer besonderen Mappe aufzubewahren und bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats an den Präsidenten oder Direktor des Gerichts abzuliefern. Die Mappe erhält die Aufschrift „Ehelösungsstatistik“; ferner ist die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit auf der Mappe zu vermerken.

(4) Der Präsident oder Direktor des Gerichts fasst die für einen Monat abgelieferten Zählkarten zusammen und sendet sie mit dem Begleitschreiben (Anlage 10) an das Statistische Landesamt.

Abschnitt 3
Erhebung der statistischen Daten mit einem DV-System

§ 13
Erhebung mit einem DV-System

(1) Für die statistische Erhebung mit einem DV-System gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2 entsprechend. An die Stelle der Zählkarten, Monatsübersichten, Übersendungsschreiben und Sammelmappen tritt das DV-System. Die Datenübermittlung von den Gerichten an das Statistische Landesamt richtet sich nach einer von dem Staatsministerium der Justiz und dem Statistischen Landesamt zu treffenden Vereinbarung.

(2) Mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2

a)
Im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt die Vergabe der Nummer der Zählkarte geregelt werden; hierbei ist die eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten,
b)
Auf die Angabe der Nummer der Zählkarte auf dem Aktenumschlag der Verfahrensakten verzichtet werden,
c)
Die Dokumentation des statistischen Abschlusses im DV-System erfolgen.

(3) Im Rahmen der automatisierten Erstellung der Monatsübersichten ist zusätzlich eine Bilanzierung der Sachgebiete (Anlagen 12 und 13) und der Verfahrensgegenstände (Anlagen 1 und 3, jeweils Abschnitt G) nach der Maßgabe der Erläuterungen in Anlage 9 vorzunehmen.

(4) Der Präsident oder Direktor des Gerichts und der Richter oder der Vorsitzende des Senats erhalten eine den Monatsübersichten (Anlagen 7 und 8) entsprechende Zusammenstellung der Daten, vergleiche § 10 Abs. 4.

Abschnitt 4
Auswertung, Schlussbestimmungen

§ 14
Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse den Gerichten und Behörden der Justizverwaltung zur Verfügung.

§ 15
Unterlagen für die Dienstaufsicht

Über die Auswertung nach § 14 hinaus steht der Dienstaufsicht mit den Durchschriften der Monatsübersichten oder mit der entsprechenden Zusammenstellung für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung (§ 10 Abs. 4, § 13 Abs. 4). Aus der Mappe der angelegten Zählkarten (§ 9 Abs. 2) oder aus den im DV-System gespeicherten Daten (§ 13 Abs. 1) ergibt sich ferner jederzeit, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und es kann ermittelt werden, aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Erläuterungen
zu der Zählkarte für Familiensachen vor dem Amtsgericht

I. Allgemeines

1.
Für jedes richterliche Verfahren in Familiensachen, das ein unter Abschnitt F genanntes Sachgebiet zum Gegenstand hat, wird eine Zählkarte angelegt. Betrifft das Verfahren mehrere unter Abschnitt G genannte Familiensachen (Positionen a bis w), ist nur eine Zählkarte anzulegen. In der Zählkarte sind auszufüllen
 
a)
Beim Eingang der Sache die Kopfangaben A bis G, bei Änderungen sind die Erläuterungen zu Abschnitt H Buchst. B Nr. 1 zu beachten,
 
b)
Nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der F-Statistik) die übrigen Abschnitte.
 
Für ein selbständig beantragtes Verfahrenskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrags in Familiensachen ist ebenfalls eine Zählkarte anzulegen. Neben den Kopfangaben, vergleiche Satz 3 Buchst. A, müssen die Abschnitte J, K, M, N, O und R in jeder Zählkarte ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt H (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. Die Ausfüllung der übrigen Abschnitte (schraffierte Felder) richtet sich nach der Lage des Einzelfalls.
2.
Die Zählkarten sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Zählkarten verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. In Zweifelsfragen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.
3.
a)
Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei den offenen Kästchen sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. Die bei den Signierkästchen stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung. Die einzusetzenden Zahlen und das jeweilige Datum sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links in die vorgedruckten Kästchen einzutragen; nur beim Datum sind links freibleibende Kästchen durch Null auszufüllen. Zum Beispiel ist der Tag des Eingangs der Akten beim Gericht (2. September 2009) wie folgt einzutragen:
Tag des Eingangs
Tag Monat Jahr
               
0 2 0 9 2 0 0 9
Tag Monat Jahr
 
b)
Sind in offenen Kästchen Zahlen einzutragen und reichen die offenen Kästchen für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.
4.
Treffen bei einem mit arabischen Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei gleichzeitiger Erledigung durch Teilvergleich und Teilrücknahme des Antrags O 2 und O 7, ist nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielfall also nur O 2. Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind, zum Beispiel Abschnitte G und T, sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen, zum Beispiel also G a, G j und G l, wenn ein Verfahren die Scheidung, die elterliche Sorge und die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand hatte.
5.
Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen und/oder auf einen oder mehrere Antragsteller oder Antragsgegner zutreffen, zum Beispiel J a 1, wenn mindestens einem von mehreren Antragstellern oder Antragsgegnern Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Treffen für mehrere Ansprüche oder auf mehrere Beteiligte unterschiedliche Angaben zu, ist bei den mit arabischen Zahlen unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 4 nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, zum Beispiel von J a 1 und J a 2 nur J a 1, wenn Verfahrenskostenhilfe einem der Antragsteller oder Antragsgegner bewilligt und einem anderen Antragsteller oder Antragsgegner abgelehnt worden ist.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 15 zur F-Statistik. Falls sie nicht bereits eingedruckt ist, ist sie in die Zählkarte einzutragen.

Zu B:

Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die der Präsident oder Direktor des Gerichts für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3 der F-Statistik).

Zu C:

Die Nummerierung der Zählkarten richtet sich nach den §§ 8 oder 13 der F-Statistik.

Zu D:

Die Geschäftsnummer ist wie folgt einzutragen:

a)
In die ersten fünf Kästchen von links die numerische Bezeichnung der familiengerichtlichen Abteilung, bei der die Akten geführt werden; ist keine Abteilungsnummer gegeben, ist in das rechte Kästchen eine Null einzutragen,
b)
Im sechsten Kästchen von links ist das Registerzeichen „F“ bereits eingedruckt; hier ist nichts mehr einzutragen,
c)
In die folgenden fünf Kästchen die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens; Ziffer I Nr. 3 Buchst. A der vorstehenden allgemeinen Erläuterungen ist zu beachten,
d)
In die beiden letzten Kästchen die zwei letzten Ziffern der Jahresangabe.

Beispiel für die Eintragung im Abschnitt D:

Eintragung im Abschnitt D
Abteilung RZ fortlfd. Nr. Jahr Geschäftsnummer
                           
        3 F       1 2 0 9 = 3 F 12/09
Abteilung RZ fortlaufende Nummer Jahr  

Zu E:

Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. In Abhilfeverfahren gemäß § 44 FamFG ist der Eingang der Rügeschrift maßgebend. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist der Tag des Eingangs bei der Geschäftsstelle des Familiengerichts anzugeben. Wird ein durch Vorbehaltsentscheidung erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Versäumnisentscheidung, Verfahrenskostenhilfebeschluss, Nichtzahlung des Gerichtskostenvorschusses, Ruhen des Verfahrens, Nichtbetrieb oder Aussetzung und Fristablauf, vergleiche die Erläuterungen zu Abschnitt O Nr. 3, 5, 8 bis 11, erledigt worden ist, durch eine weiter betreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend. Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen. Bei der Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Familiengerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Zu F:

Der in diesem Abschnitt einzutragende zweistellige Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus der Anlage 12. Selbständige Verfahrenskostenhilfeverfahren sind unter dem Sachgebietsschlüssel und dem Gegenstand des Verfahrens (Abschnitt G) zu erfassen, der dem Hauptanspruch zuzuordnen ist.

Zu G:

In diesem Abschnitt sind alle Familiensachen (Positionen a bis w) anzukreuzen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden. Verfahren auf Auskunftserteilung als Nebenansprüche sind bei der Position zu erfassen, die dem Hauptanspruch zugeordnet ist. Zum Beispiel ist ein Verfahren auf Auskunftserteilung über Anrechte und Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung bei Position c zu kennzeichnen. In Abhilfeverfahren gemäß § 44 FamFG und in Verfahren auf Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen nach § 1696 BGB ist als Verfahrensgegenstand die jeweils zutreffende Position (a bis w) dieses Abschnitts anzugeben.

Zu G a:

Hier sind Verfahren auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen) gemäß § 121 Nr. 1 FamFG zu erfassen. Anträge ausländischer Staatsbürger auf Trennung der Eheleute von Tisch und Bett (oder eine andere ähnliche Formel über das Gestatten des Getrenntlebens) nach ausländischem Recht sind wie eine Scheidungssache zu behandeln.

Zu G b:

Erfasst werden Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach § 121 Nr. 2 FamFG und Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten nach § 121 Nr. 3 FamFG.

Zu G d:

Hier sind die Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger und volljähriger Kinder gegen ihre Eltern, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren oder nicht, zu erfassen. Anträge auf vereinfachte Unterhaltsfestsetzung für Minderjährige sind erst nach dem Übergang in das streitige Verfahren in die Zählkarte aufzunehmen.

Zu G f:

Hier sind alle nicht unter den Positionen G d oder G e zu erfassenden Verfahren über den Unterhalt von Verwandten, zum Beispiel Eltern gegen Kinder, Großeltern gegen Enkel, Enkel gegen Großeltern, zu erfassen. Diese Position ist auch auszufüllen, wenn Ansprüche der in § 23b Abs. 1 Nr. 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) genannten Art (§§ 1615l, 1615m BGB) geltend gemacht werden. Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und nach § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (§ 231 Abs. 2 FamFG), soweit der Richter nach § 25 Nr. 2 Buchst. a Rechtspflegergesetz (RPflG) zuständig ist.

Zu G j:

Zu erfassen sind richterliche Verfahren, die die elterliche Sorge im Sinne des § 151 Nr. 1 FamFG (alle Verfahren nach §§ 1626c, 1628, 1630, 1631, 1666, 1671, 1672, 1678, 1680, 1681, 1687, 1687a, 1687b, 1693 sowie nach 1617, 1629 und 1686 BGB) zum Gegenstand haben.

Zu G k:

Hier sind die Verfahren gemäß § 151 Nr. 2 FamFG, auch die Verfahren nach § 165 FamFG und § 1632 Abs. 2 BGB sowie den §§ 1684, 1685 BGB, zu erfassen.

Zu G l:

Hier sind auch die Verfahren nach § 1632 Abs. 1 und 4 BGB zu erfassen.

Zu G m:

Hier sind auch Verfahren auf freiheitsentziehende Maßnahmen zur Unterbringung nach § 42 Abs. 1 und 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – zu erfassen.

Zu G n:

Zu erfassen ist die freiheitsentziehende Unterbringung Minderjähriger, soweit in den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker (Sächsisches Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten [ SächsPsychKG] vom 10. Oktober 2007 [SächsGVBl. 2007, 422]) eine solche vorgesehen ist.

Zu G o:

Diese Position umfasst die Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft, sofern dafür der Richter zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 9 und 10 RPflG). Zu erfassen sind außerdem die in die Zuständigkeit des Richters fallenden Verfahren nach § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 7 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2728), in der jeweils geltenden Fassung, Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB und Verfahren zur Festsetzung von Erziehungsmaßregeln durch das Familiengericht (§§ 53, 104 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes [JGG]).

Zu G p:

Abstammungssachen (§ 169 FamFG) sind Verfahren

  • auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
  • auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme,
  • auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift oder
  • auf Anfechtung der Vaterschaft.

Zu G r:

Adoptionssachen (§ 186 FamFG) sind Verfahren, die

  • die Annahme als Kind,
  • die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
  • die Aufhebung des Annahmeverhältnisses,
  • die Befreiung vom Eheverbot der durch Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft (§ 1308 Abs. 2 BGB)

betreffen. Hierunter sind auch Verfahren nach dem Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (AdoptionswirkungsgesetzAdWirkG) vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), zuletzt geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2729), in der jeweils geltenden Fassung, zu erfassen.

Zu G v:

Sonstige Familiensachen (§ 266 FamFG) sind Verfahren, die

  • Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 BGB zwischen einer solchen und einer dritten Person,
  • aus der Ehe herrührende Ansprüche,
  • Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
  • aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche,
  • aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche ode
  • reinen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 BGB

betreffen.

Zu G w:

Hier sind insbesondere folgende Gegenstände zu erfassen:

  • selbständige Gebührenklagen, für die nach § 34 ZPO das Familiengericht zuständig ist, und
  • Vollstreckungsabwehrklagen nach § 95 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 767 ZPO, für die das Familiengericht zuständig ist.

Zu H:

a)
Dieser Abschnitt ist anzukreuzen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Familiengerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Falle sind die Abschnitte J bis ZC nicht auszufüllen.
b)
Abschnitt H ist auch anzukreuzen, wenn
 
1.
Eine Zählkarte irrtümlich angelegt worden ist (§ 5 Abs. 5 der F-Statistik), sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) ändert oder sich die Gegenstände des Verfahrens (Abschnitt G) ändern; eine Änderung des Abschnitts G im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn einzelne Gegenstände vorab erledigt, zum Beispiel durch Rücknahme, Erledigungserklärung,   Vorabentscheidung, oder abgetrennt werden,
 
2.
Eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 4 der F-Statistik). Es ist nicht zulässig, in einem solchen Falle die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten der neu zuständigen Erhebungseinheit zu nehmen. Zur Arbeitserleichterung können in diesem Falle die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Schlüsselzahl der bisherigen Erhebungseinheit der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts H zugeführt werden. Die Urschriften der Zählkarten können dann zu der nunmehr zuständigen Erhebungseinheit genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten; gleichzeitig ist Abschnitt B, gegebenenfalls auch Abschnitt D zu berichtigen.
c)
Bei Abgaben an ein anderes Gericht und an den Zivil oder Betreuungsrichter desselben Gerichts ist nicht Abschnitt H, sondern Abschnitt O Positionen 12 oder 13 anzukreuzen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
d)
Wird eine Sache zum Ersten eines Monats an eine Erhebungseinheit abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit der Fall ist, sind die Schlussbehandlung der Zählkarte der bisherigen Erhebungseinheit und das Ankreuzen des Abschnitts H in dieser Zählkarte erst in dem neuen Monat vorzunehmen, vergleiche § 4 Abs. 2 der F-Statistik.
 
Beispiel:Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10 010 und 10 011 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10 001 bis 10 008 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die Zählkarten, die für die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10 001 bis 10 008 an die Erhebungseinheiten 10 010 und 10 011 übergehenden Sachen angelegt sind, im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts H zu. Ebenfalls im Monat Mai sind für die übergegangenen Sachen die neuen Zählkarten für die Erhebungseinheiten 10 010 und 10 011 anzulegen.
 
Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass die Schlussbehandlung der Zählkarten der alten Erhebungseinheit und die NeuAnlage der Zählkarten der neuen Erhebungseinheit im selben Monat durchgeführt werden.

Zu J:

Bei mehreren Antragstellern und Antragsgegnern und sonstigen Beteiligten ist nur die Position anzukreuzen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, vergleiche Ziffer I Nr. 5. Bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung unbeachtlich. Ist nach Ausfüllung der Zählkarte eine neue Zählkarte angelegt worden (§ 5 Abs. 2 der F-Statistik), ist der Abschnitt Verfahrenskostenhilfe wie in der früheren Zählkarte auszufüllen, in den Fällen des § 5 Abs. 2 Buchst. c der F-Statistik jedoch nur, wenn sich die Bewilligung ausdrücklich oder kraft Gesetzes (§ 149 FamFG) auch auf die abgetrennte oder als selbständige Familiensache fortgesetzte Folgesache erstreckt. Wurde nach Anlegung der neuen Zählkarte erstmals über Verfahrenskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert, ist diese Entscheidung zu erfassen.

Zu J a:

Hier ist auch die Entscheidung über die grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe zu erfassen.

Zu J b:

Diese Position betrifft Regelungen der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31. Januar 2003, S. 41, L 32 vom 7. Februar 2003, S. 15), in der jeweils geltenden Fassung, vergleiche die §§ 1076 bis 1078 ZPO. Zu erfassen sind die Fälle, in denen ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe von dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder einem sonstigen Beteiligten gestellt wird, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Diese Anträge werden in der Regel mittels eines Standardformulars gestellt, vergleiche EG-Prozesskostenhilfevordruckverordnung. Es ist nur zu erfassen, ob ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Die Entscheidung über den Antrag ist bei Position J a anzugeben.

Zu K:

Zu erfassen ist nur die Vertretung durch Rechtsanwälte, nicht jedoch die Vertretung durch sonstige Bevollmächtigte wie zum Beispiel Rechtsbeistände oder Jugendämter. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist auch dann gegeben, wenn ein Verfahrensbeteiligter nur zeitweise vertreten war.

Zu L:

In Kindschaftssachen (§ 151 FamFG), Abstammungssachen (§ 169 FamFG) und Adoptionssachen (§ 191 FamFG) ist auszufüllen, ob ein Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 167, 174 oder 191 FamFG für ein minderjähriges Kind bestellt worden ist oder nicht. Die Position L 1 ist auszufüllen, wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen hat, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken (§ 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG).

Zu M:

Hier sind alle Termine (ohne Verkündungstermine) zu erfassen, somit auch alle Verhandlungs- und Beweistermine in Folgesachen und Verfahrenskostenhilfeverfahren. Die Zahl der Termine ergibt sich aus den entsprechenden Vermerken auf dem Aktendeckel. Hat kein Termin stattgefunden, ist eine Null einzutragen. Hier sind auch Anhörungs-, Erörterungs- und Gütetermine zu erfassen. Hat sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an einen der vorgenannten Termine angeschlossen, ist jedoch nur ein Termin zu zählen. Ist eine neue Zählkarte angelegt worden, weil ein Nachverfahren betrieben, ein vorläufig erledigtes Verfahren fortgesetzt, ein Verfahren im Rahmen eines Abhilfeverfahrens (§ 44 FamFG) fortgeführt oder ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen worden ist (§ 5 Abs. 2 Buchst. b, d, e oder h der F-Statistik), sind Termine mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattfanden. Termine mit Erörterung der Kindeswohlgefährdung gemäß § 157 FamFG sowie Termine in Vermittlungsverfahren gemäß § 165 FamFG sind in den Positionen M a und M b gesondert auszuweisen.

Zu N:

Der Gegenstandswert ist in Euro ohne Angabe der Centbeträge und ohne Rundung einzutragen, und zwar mit der kleinsten Stelle im rechten Kästchen beginnend, weil jedem Kästchen ein bestimmter Stellenwert zugewiesen ist. Die einzelnen Gegenstandswerte sind zusammenzuzählen; es ist nicht der einzelne höchste Wert einzutragen. Der einzutragende Wert setzt sich also zusammen aus der Summe der Werte der einzelnen Verfahrensgegenstände einschließlich des Werts der Teile eines Vergleichsgegenstandes, die nicht Verfahrensgegenstand waren. Bei Verfahrenskostenhilfeverfahren ist der Gegenstandswert der beabsichtigten Klage oder des beabsichtigten Antrags maßgebend.

Zu O:

a)
Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist. Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Teilanerkenntnisentscheidung und nachfolgende Schlussentscheidung, ist nur der Tatbestand anzukreuzen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall also nur der Beschluss, Position O 1. Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielsfall also die Teilanerkenntnisentscheidung, bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, ist gemäß Ziffer I Nr. 4 nur der Erledigungstatbestand anzukreuzen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. Teilergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenentscheidungen, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden in der Zählkarte nicht erfasst.
b)
Bei Scheidungssachen wird die Art der Erledigung der Folgesache unter Abschnitt T erfasst. Angekreuzt wird in Abschnitt O nur die Art der Erledigung der Scheidungssache.

Zu O 1:

Beschlüsse im Sinne dieser Position sind alle Endentscheidungen, die nach streitiger Verhandlung, nach Aktenlage oder im schriftlichen Verfahren ergehen. Unter dieser Position sind auch die Beschlüsse auf Verwerfung oder Zurückverweisung der Rüge gemäß § 44 FamFG zu erfassen. Nicht zu erfassen sind hier die Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsentscheidungen, vergleiche Position O 3.

Zu O 2:

Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen. Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleichs gemäß § 36 Abs. 3, § 113 FamFG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position anzukreuzen. Bedingte Vergleiche sind nur dann zu erfassen, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Widerrufene Vergleiche bleiben als Zwischenergebnisse unberücksichtigt. Ist das Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt worden, ist die Position O 15 anzukreuzen.

Zu O 3:

Versäumnisentscheidungen, gegen die Einspruch zulässig ist, kommen als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.

Zu O 4:

Hier sind übereinstimmende Erledigungserklärungen und Beendigungserklärungen der Beteiligten gemäß § 22 Abs. 3 FamFG zu erfassen.

Zu O 5:

Beschlüsse in Verfahrenskostenhilfeverfahren sind nur dann als Erledigungstatbestand anzusehen, wenn bis zum Ablauf von drei Monaten nach ihrem Erlass der Antrag nicht anhängig gemacht und gegen einen ablehnenden Beschluss auch keine sofortige Beschwerde eingelegt worden ist; ist innerhalb dieser Frist sofortige Beschwerde eingelegt worden, gilt das Verfahren durch den Beschluss nur dann als erledigt, wenn auch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde der Antrag nicht anhängig gemacht worden ist.

Zu O 7:

Bei Zurücknahme eines Antrags, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit dem Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern erst mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung. Gleiches gilt, wenn die Zustimmung nach § 113 FamFG in Verbindung mit § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. Diese Position ist auch dann anzukreuzen, wenn die Wirkungen der Zurücknahme des Antrags durch Beschluss ausgesprochen worden sind.

Zu O 8:

Ist das Verfahren nach § 136 FamFG ausgesetzt worden und sind nach Ablauf der von dem Richter angeordneten Aussetzungszeit weitere sechs Monate verstrichen, ohne dass das Verfahren aufgenommen worden ist, kommt diese Position in Betracht.

Zu O 9:

Diese Position ist auszufüllen, wenn nach Anordnung der Aussetzung gemäß § 221 FamFG das Verfahren bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen worden ist.

Zu O 10:

Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens, Anordnung der Aussetzung in anderen als den Zu O 8 und O 9 behandelten Fällen, Eintritt der Unterbrechung oder nach der letzten Verfahrenshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen oder sonst nicht weiterbetrieben worden ist. Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung einer Teil-, Grund- oder Zwischenentscheidung nicht betrieben worden ist.

Zu O 11:

Durch Nichtzahlung des Verfahrenskostenvorschusses tritt die Erledigung nur ein, wenn bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Anforderungsverfügung der Eingang des Vorschusses nicht zu den Akten nachgewiesen ist.

Zu O 12:

Diese Position ist dann anzukreuzen, wenn eine bereits anhängige Ehesache oder Lebenspartnerschaftssache an ein anderes Gericht abzugeben ist, weil bei diesem Gericht später eine mit der Ehesache oder Lebenspartnerschaftssache zusammenhängende Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft anhängig geworden ist (§§ 123, 270 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Hier sind auch die Abgaben von sonstigen Verfahren an das Gericht der Ehesache oder Lebenspartnerschaftssache (beispielsweise nach den §§ 153, 202, 233, 263, 268, 270   Abs. 1 Satz 1 FamFG) zu erfassen.

Zu O 13:

Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Familiengerichts ist unter Abschnitt H zu kennzeichnen. Die Abgabe an den Zivil- oder Betreuungsrichter desselben Amtsgerichts gilt als Abgabe an ein anderes Gericht.

Zu O 14:

Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das Verfahren, dessen Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird, als erledigt. Die Zählkarte für das andere Verfahren, unter dessen Geschäftsnummer die verbundenen Verfahren weitergeführt werden, bleibt unberührt. Gegebenenfalls ist dann jedoch Abschnitt G zu vervollständigen, wenn in dem verbundenen Verfahren weitere Verfahrensgegenstände anhängig gemacht worden sind.

Zu OA:

Die Angabe zur Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens ist anzukreuzen, sofern Abschnitt F den Sachgebietsschlüssel 30 (einstweilige Anordnungen) ausweist. Die Position OA 1 ist anzukreuzen, wenn ein Hauptsacheverfahren mit mindestens einem gleichen unter Abschnitt G erfassten Gegenstand wie die einstweilige Anordnung anhängig ist. Das ist auch der Fall, wenn das Hauptsacheverfahren darüber hinausgehende Verfahrensgegenstände beinhaltet.

Beispiel:
Die einstweilige Anordnung betrifft den Ehegattenunterhalt (Position G e), das Hauptsacheverfahren betrifft den Ehegattenunterhalt (Position G e) und den Kindesunterhalt (Position G d).

Das Gleiche gilt, falls das Verfahren auf einstweilige Anordnung über das Hauptsacheverfahren hinausgehende Verfahrensgegenstände beinhaltet.

Beispiel:
Die einstweilige Anordnung betrifft den Ehegattenunterhalt (Position G e) und den Kindesunterhalt (Position G d), das Hauptsacheverfahren betrifft nur den Ehegattenunterhalt (Position G e).

Maßgebend ist, ob das Hauptsacheverfahren bis zu der in § 6 Abs. 3 Buchst. b der F-Statistik genannten Frist anhängig wurde.

Zu P:

Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Ehesache (Position G a oder G b) war, die durch Beschluss erledigt worden ist (Position O 1). Es ist stets nur eine Position anzukreuzen.

Zu P 1.1:

Hier sind die Scheidungen vor einjähriger Trennung nach § 1565 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1565 Abs. 2 BGB zu erfassen.

Zu P 1.2:

Hier sind einverständliche und nicht einverständliche Scheidungen nach einjähriger Trennung nach § 1565 Abs. 1 BGB auch in Verbindung mit § 1566 Abs. 1 BGB zu erfassen.

Zu P 1.3:

Hier sind die Scheidungen nach dreijähriger Trennung nach § 1565 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1566 Abs. 2 BGB zu erfassen.

Zu P 1.4:

Hier sind Scheidungen nach ausländischem Recht zu erfassen.

Zu Q:

Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Lebenspartnerschaftssache (Sachgebietsschlüssel 50) war, die durch Beschluss erledigt worden ist (Position O 1). Es ist stets nur eine Position anzukreuzen.

Zu R:

Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O angekreuzte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für das Ausfüllen der Zählkarte nach § 6 der F-Statistik von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des die Instanz abschließenden Beschlusses, auch des Verweisungsbeschlusses, Verbindungsbeschlusses und weiter, des Vergleichs, des Eingangs der Zurücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Zurücknahme (im Falle des § 113 FamFG in Verbindung mit § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO der Tag des Ablaufs der Notfrist) oder des sonstigen Schriftstücks einzutragen, wodurch das Verfahren erledigt worden ist. Auch bei einstweiligen Anordnungen, Versäumnisentscheidungen, Verfahrenskostenhilfebeschlüssen und bedingten Vergleichen ist der Tag der Entscheidung oder des Vergleichsabschlusses maßgebend; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben beim Ausfüllen des Abschnitts R außer Betracht. Ebenso ist bei Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhen des Verfahrens und Nichtbetrieb sowie im Falle der Aussetzung nach § 221 FamFG nicht der Tag des Fristablaufs, sondern der Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat. Im Falle der Aussetzung nach § 136 FamFG gilt als Tag der Erledigung der Sache der Tag des Ablaufs der vom Richter bestimmten Aussetzungsfrist. Bei Vergleichen gemäß § 36 Abs. 3, § 113 FamFG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO (siehe Erläuterungen zu Position O 2) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgebend.

Zu S:

In diesem Abschnitt ist die Entscheidung über die Übertragung der elterlichen Sorge oder von Teilen der elterlichen Sorge einzutragen. Als Übertragung gilt hierbei auch, wenn als Rechtsfolge der Entziehung der elterlichen Sorge oder von Teilen der elterlichen Sorge einem Elternteil diese nunmehr allein zusteht. Für die Übertragung des Entscheidungsrechts, die Einschränkung und den Ausschluss der Sorgebefugnis sowie für die Ersetzung von Zustimmungen im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge gilt entsprechendes; hierbei ist auf den Sinn oder das Ziel der Entscheidung abzustellen. Nummer 1 ist in allen Eheverfahren (Sachgebiet 10 in Verbindung mit Position G a oder G b) auszufüllen. Sind gemeinschaftliche Kinder der Eheleute vorhanden und steht nach Auflösung der Ehe die elterliche Sorge den Ehegatten gemeinschaftlich zu, weil ein Antrag nach § 1671 Abs. 1 BGB nicht gestellt worden ist, ist die Nummer 1.1 auszufüllen. Nummer 1.2.1 kommt in Betracht, wenn das Gericht auf einen entsprechenden Antrag die elterliche Sorge auf beide Eltern überträgt oder einen Antrag nach § 1671 Abs. 1 BGB zurückweist, so dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt. Nummer 2 ist in abgetrennten Folgesachen sowie isolierten Familiensachen betreffend die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge auszufüllen, wenn die Eltern des Kindes verheiratet sind oder waren. Nummer 3 ist auszufüllen, wenn die Eltern des Kindes zu keinem Zeitpunkt miteinander verheiratet waren. Bei den Positionen S 2.3 und 3.3 sind auch die Fälle zu erfassen, in denen trotz Antrags keine Sorgerechtsentscheidung getroffen wurde.

Zu T:

Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn die Scheidung ausgesprochen wurde. Eine weitere Voraussetzung ist eine Kennzeichnung bei den entsprechenden Positionen in Abschnitt G. Wird ein Verfahrensgegenstand sowohl durch Vergleich als auch durch gerichtliche Entscheidung geregelt, zum Beispiel im Versorgungsausgleich die gesetzliche Rentenanwartschaft durch Beschluss und die betriebliche durch Vergleich, Position O 1, ist die zutreffende Position sowohl bei T a als auch bei T b anzukreuzen. Die gerichtliche Genehmigung einer Vereinbarung der Beteiligten ist keine Entscheidung über den Verfahrensgegenstand im Sinne dieser Erhebung.

Zu T a:

Hier ist auch zu erfassen, wenn die Ehegatten in der Scheidungssache lediglich beantragt haben, eine Einigung über die betreffenden Angelegenheiten als gerichtlichen Vergleich zu Protokoll zu nehmen. Als Vergleich gilt auch, wenn die Eltern sich über die elterliche Sorge geeinigt haben oder das Gericht die notarielle Vereinbarung zum Versorgungsausgleich genehmigt hat.

Zu T b:

Hier sind so viele Positionen anzukreuzen, wie Gegenstände der in diesem Abschnitt bezeichneten Art entschieden worden sind. Genehmigungen von Vereinbarungen der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind keine Entscheidungen über den Anspruch. Es ist daher lediglich der Vergleich bei T a zu erfassen.

Zu U bis ZC:

Aufgrund der Angaben in den Abschnitten U, W bis ZC wird die Ehelösungsstatistik erstellt (§ 12 der F-Statistik). Diese Abschnitte sind daher nur auszufüllen, wenn es sich um ein durch Beschluss erledigtes Eheverfahren handelt. Die Abschnitte X bis ZC sind nur auszufüllen, wenn der Beschluss in der Ehesache rechtskräftig wird und somit Abschnitt W auszufüllen ist. In den Fällen, in denen der Beschluss in der Ehesache nicht rechtskräftig wird, sind nur die Abschnitte U und V auszufüllen. Die Erhebungen zu den Abschnitten W bis ZC (für die Ehelösungsstatistik) erfolgen in diesen Fällen nach Rechtskraft durch die Zählkarte für rechtskräftige Beschlüsse in Ehesachen (Anlage 2).

Zu U:

Der Ausfüllung dieses Abschnitts sind die Ausführungen im Beschluss (Position O 1) zugrunde zu legen. Der sich auf die Zustimmung des anderen Ehegatten beziehende Zusatz in den Positionen U 2 bis 5 hat nur für Scheidungsverfahren Bedeutung. In den anderen Ehesachen ist daher in den Fällen, in denen ein Ehegatte allein das Verfahren betreibt, entweder die Position U 2 oder die Position U 4 anzukreuzen. Zur Klarstellung ist der Zusatz in diesen beiden Positionen in Klammern gesetzt.

Zu V:

Dieser Abschnitt ist nur dann anzukreuzen, wenn der Beschluss in der Ehesache im Zeitpunkt der Ausfüllung der Zählkarte nicht rechtskräftig ist. Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch und auf dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichtet, ist auch dann, wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung in einer Folgesache eingelegt wird, nicht Abschnitt V anzukreuzen, sondern es sind die Abschnitte W bis ZC auszufüllen.

Zu Z:

Hier ist die Zahl der lebenden gemeinschaftlichen Kinder unter 18 Jahren zum Zeitpunkt der Verkündung des Beschlusses (Position O 1) einzutragen.

Zu ZA:

In diesem Abschnitt sind die sich aus der Anlage 16 ergebenden dreistelligen Kreisschlüssel einzutragen.

Zu ZB:

In diesem Abschnitt sind die sich aus der Anlage 14 ergebenden dreistelligen Staatsangehörigkeitsschlüssel einzutragen.

Zu ZC:

Hier ist die Postleitzahl des zuletzt bekannten Wohnortes anzugeben. Liegt der zuletzt bekannte Wohnort im EU-Ausland, ist die Schlüsselzahl 00 998, im übrigen Ausland ist die Schlüsselzahl 00 999 einzutragen. Ist der Wohnort unbekannt, ist die Schlüsselzahl 00 000 einzutragen.

Als EU-Ausland gelten die folgenden Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

Anlage 5

Erläuterungen
zu der Zählkarte für rechtskräftige Beschlüsse in Ehesachen (die nicht in erster Instanz rechtskräftig wurden)

I. Allgemeines

1.
Aufgrund der Angaben in dieser Zählkarte wird die Ehelösungsstatistik erstellt  (§ 12 der F-Statistik).
2.
Die Erläuterungen Ziffer I Nr. 2 bis 4 der Anlage 4 gelten entsprechend.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A und B:

Die Erläuterungen Ziffer II Abschnitt Zu A und Zu B der Anlage 4 gelten entsprechend.

Zu C:

Als laufende Nummer der Zählkarte ist die Nummer der früheren Zählkarte für Familiensachen vor dem Amtsgericht über die in erster Instanz nicht rechtskräftig erledigte Ehesache einzutragen.

Zu D bis ZC:

Die Erläuterungen Ziffer II Abschnitt Zu D und Zu ZC der Anlage 4 gelten entsprechend.

Anlage 6

Erläuterungen
zu der Zählkarte für Familiensachen vor dem Oberlandesgericht
– Beschwerden gegen Endentscheidungen –

I. Allgemeines

1.
Für jede Familiensache, auf die ein unter Abschnitt F genanntes Sachgebiet zutrifft, wird eine Zählkarte angelegt. Betrifft das Verfahren mehrere unter Abschnitt G genannte Familiensachen (Positionen a bis w), ist nur eine Zählkarte anzulegen. Wurde die nach § 145 FamFG eingelegte Beschwerde erweitert oder Anschlussbeschwerde eingelegt, wird ebenfalls nur eine Zählkarte geführt. Der oder die Gegenstände der erweiterten Beschwerde oder Anschlussbeschwerde sind in Abschnitt G der für die Beschwerde angelegten Zählkarte mitzuerfassen. Das Gleiche gilt, wenn die zunächst auf die Anfechtung eines Teils des einheitlichen Beschlusses beschränkte Beschwerde erweitert wird oder wenn selbständige oder unselbständige Anschlussbeschwerde (§ 66 FamFG) eingelegt wird. In der Zählkarte sind auszufüllen
 
a)
Beim Eingang der Sache die Kopfangaben A bis G; bei Änderungen sind die Erläuterungen zu Ziffer II Abschnitt H Buchst. B Nr. 1 zu beachten,
 
b)
Nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der F-Statistik) die übrigen Abschnitte.
 
Für ein selbständig beantragtes Verfahrenskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung der Beschwerde ist ebenfalls eine Zählkarte anzulegen. Neben den Kopfangaben (Satz 6 Buchst. A) müssen die Abschnitte J, K, M, N, O, R und S in jeder Zählkarte ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt H (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. Die Ausfüllung der übrigen Abschnitte (schraffierte Felder) richtet sich nach Lage des Einzelfalls.
2.
Die Zählkarten sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Zählkarten verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.
3.
a)
Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei den offenen Kästchen sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. Die bei den Signierkästchen stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung. Die einzusetzenden Zahlen und das jeweilige Datum sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links in die vorgedruckten Kästchen einzutragen; nur beim Datum sind links freibleibende Kästchen durch Null auszufüllen.
 
 
Zum Beispiel ist der Tag des Eingangs der Akten beim Gericht (5. Oktober 2009) wie folgt einzutragen:
Tag des Eingangs
Tag Monat Jahr
               
0 5 1 0 2 0 0 9
Tag Monat Jahr
 
b)
Sind in offenen Kästchen Zahlen einzutragen und reichen die offenen Kästchen für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.
4.
Treffen bei einem mit arabischen Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei gleichzeitiger Erledigung durch Teilvergleich und Teilrücknahme des Antrags O 2 und O 7, ist nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur O 2. Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind, zum Beispiel Abschnitt G, sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen, beispielsweise  G a, G e und G l, wenn ein Verfahren die Scheidung, die Herausgabe des Kindes und Unterhalt für Ehegatten zum Gegenstand hatte.
5.
Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen und/oder auf einen oder mehrere Beteiligte zutreffen, zum Beispiel J a 1, wenn mindestens einem von mehreren Beschwerdeführern oder sonstigen Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, ist bei den mit arabischen Zahlen unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 4 nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, zum Beispiel von J a 1 und J a 2 nur J a 1, wenn Verfahrenskostenhilfe einem der Beschwerdeführer oder Beschwerdegegner bewilligt und einem weiteren abgelehnt worden ist.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 15 zur F-Statistik. Falls sie nicht bereits eingedruckt ist, ist sie in die Zählkarte einzutragen.

Zu B:

Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die der Präsident des Gerichts für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3 der F-Statistik).

Zu C:

Die Nummerierung der Zählkarte richtet sich nach den §§ 8 und 13 der F-Statistik.

Zu D:

Die Geschäftsnummer ist wie folgt einzutragen:

a)
In die ersten fünf Kästchen von links die numerische Bezeichnung des Senats; ist keine entsprechende Nummer gegeben, ist in das rechte Kästchen eine Null einzutragen,
b)
Im sechsten Kästchen von links ist das Registerzeichen „UF“ bereits eingedruckt; hier sind keine weiteren Eintragungen mehr vorzunehmen,
c)
In die folgenden fünf Kästchen die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens; hier ist Ziffer I Nr. 3 Buchst. A der vorstehenden allgemeinen Erläuterungen zu beachten,
d)
In die beiden letzten Kästchen die zwei letzten Ziffern der Jahresangabe.

Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:

Eintragung in Abschnitt D
Abteilung RZ fortlfd. Nr. Jahr Geschäftsnummer
                           
        3 UF     4 6 8 0 9 = 3U F 468/09
Abteilung RZ fortlaufende Nummer Jahr  

Zu E :

Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Beschwerde oder der Antrag bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist. In Abhilfeverfahren gemäß § 44 FamFG ist der Eingang der Rügeschrift maßgebend. Wird ein in der Beschwerdeinstanz durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das in der Beschwerdeinstanz durch Versäumnisentscheidung, Verfahrenskostenhilfebeschluss, Ruhen des Verfahrens, Nichtbetrieb oder Aussetzung und Fristablauf, vergleiche die Erläuterungen Zu Abschnitt O Nr. 3, 5, 8 bis 10, erledigt worden ist, durch eine weiter betreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend. Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses einzutragen. Wird ein Verfahren von einem anderen Gericht übernommen oder aus der Rechtsmittelinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, ist der Tag des Eingangs der Akten einzutragen. Bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Senat desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Zu F:

Der in diesem Abschnitt einzutragende zweistellige Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus der Anlage 12. Selbständige Verfahrenskostenhilfeverfahren sind unter dem Sachgebietsschlüssel und dem Gegenstand des Verfahrens (Abschnitt G) zu erfassen, der dem Hauptanspruch zuzuordnen ist.

Zu G:

In diesem Abschnitt sind alle Familiensachen (Positionen a bis w)anzukreuzen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden. Rechtsmittel in Verfahren auf Auskunftserteilung als Nebenansprüche sind bei der Position zu erfassen, die dem Hauptanspruch zugeordnet ist. Zum Beispiel ist ein Rechtsmittel im Verfahren auf Auskunftserteilung über Anrechte und Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung bei Position c zu kennzeichnen. In Abhilfeverfahren gemäß § 44 FamFG ist als Verfahrensgegenstand die jeweils zutreffende Position (a bis w) dieses Abschnitts anzugeben. Zu G a bis G w gelten die Ausführungen in den Erläuterungen zu der Zählkarte für Familiensachen vor dem Amtsgericht (Anlage 4) entsprechend.

Zu H:

a)
Dieser Abschnitt ist anzukreuzen, wenn das Verfahren an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts abgegeben wird. In diesem Falle sind die Abschnitte J bis S nicht auszufüllen.
b)
Abschnitt H ist auch anzukreuzen, wenn
 
1.
Eine Zählkarte irrtümlich angelegt worden ist (§ 5 Abs. 5 der F-Statistik), sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) ändert oder sich die Gegenstände des Verfahrens (Abschnitt G) ändern,
 
2.
Eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 4 der F-Statistik). Es ist nicht zulässig, in einem solchen Falle die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten der neu zuständigen Erhebungseinheit zu nehmen. Zur Arbeitserleichterung können in diesem Falle die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Schlüsselzahl des bisherigen Senats der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts H zugeführt werden. Die Urschriften der Zählkarten können dann zu dem nunmehr zuständigen Senat genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten; gleichzeitig ist Abschnitt B, gegebenenfalls auch Abschnitt D zu berichtigen.
c)
Bei Abgabe an ein anderes Gericht oder an einen Zivilsenat desselben Gerichts ist nicht Abschnitt H, sondern Position O 11 anzukreuzen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
d)
Wird eine Sache zum Ersten eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit der Fall ist, sind die Schlussbehandlung der Zählkarte der bisherigen Erhebungseinheit und das Ankreuzen des Abschnitts H in dieser Zählkarte erst in dem neuen Monat vorzunehmen, vergleiche § 4 Abs. 2 der F-Statistik.
 
Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 20 009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 20 005 und 20 007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die Zählkarten, die für die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 20 005 und 20 007 an die Erhebungseinheit 20 009 übergehenden Sachen angelegt sind, im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts H zu. Ebenfalls im Monat Mai sind für die übergegangenen Sachen die neuen Zählkarten für die Erhebungseinheit 20 009 anzulegen.
 
Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass die Schlussbehandlung der Zählkarten der alten Erhebungseinheit und die NeuAnlage der Zählkarten der neuen Erhebungseinheit im selben Monat durchgeführt werden.

Zu J:

Bei mehreren Beschwerdeführern und Beschwerdegegnern ist für jeden Beteiligten nur die Position anzukreuzen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, vergleiche Ziffer I Nr. 5. Bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung unbeachtlich. Ist nach Ausfüllung der Zählkarte eine neue Zählkarte angelegt worden (§ 5 Abs. 2 der F-Statistik), ist der Abschnitt Verfahrenskostenhilfe wie in der früheren Zählkarte auszufüllen, in den Fällen des § 5 Abs. 2 Buchst. c der F-Statistik jedoch nur, wenn sich die Bewilligung ausdrücklich oder kraft Gesetzes (§ 149 FamFG) auch auf die abgetrennte oder als selbständige Familiensache fortgesetzte Folgesache erstreckt. Wurde nach Anlegung der neuen Zählkarte erstmals über Verfahrenskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert, ist diese Entscheidung zu erfassen.

Zu J a:

Hier ist auch die Entscheidung über die grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe zu erfassen.

Zu J b:

Diese Position betrifft Regelungen der Richtlinie 2003/8/EG mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Verfahrenskostenhilfe in derartigen Streitsachen, vergleiche die §§ 1076 bis 1078 ZPO. Zu erfassen sind die Fälle, in denen ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe von dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder einem sonstigen Beteiligten gestellt wird, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Diese Anträge werden in der Regel mittels eines Standardformulars gestellt, vergleiche EG-Prozesskostenhilfevordruckverordnung. Es ist nur zu erfassen, ob ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Die Entscheidung über den Antrag ist bei Position J a anzugeben.

Zu K:

Maßgebend ist der Stand zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens.

Zu L:

In Kindschaftssachen (§ 151 FamFG), Abstammungssachen (§ 169 FamFG) und Adoptionssachen (§ 191 FamFG) ist auszufüllen, ob ein Verfahrensbeistand in der Rechtsmittelinstanz nach den §§ 158, 167, 174 oder 191 FamFG für ein minderjähriges Kind bestellt worden ist oder nicht. Die Position L 1 ist auszufüllen, wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen hat, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken (§ 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG).

Zu M:

Hier sind alle Termine (ohne Verkündungstermine) zu erfassen, somit auch alle Verhandlungs- und Beweistermine in Folgesachen und Verfahrenskostenhilfeverfahren. Die Zahl der Termine ergibt sich aus den entsprechenden Vermerken auf dem Aktendeckel. Hat kein Termin stattgefunden, ist eine Null einzutragen. Hier sind auch Anhörungs-, Erörterungs- und Gütetermine zu erfassen. Hat sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an einen der vorgenannten Termine angeschlossen, ist jedoch nur ein Termin zu zählen.Ist eine neue Zählkarte angelegt worden, weil ein Nachverfahren betrieben, ein vorläufig erledigtes Verfahren fortgesetzt, ein Verfahren im Rahmen eines Abhilfeverfahrens (§ 44 FamFG) fortgeführt oder ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen worden ist (§ 5 Abs. 2 Buchst. b, d, e oder h der F-Statistik), sind Termine mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattfanden.

Zu N:

Der Gegenstandswert ist in Euro ohne Angabe der Centbeträge und ohne Rundung einzutragen, und zwar mit der kleinsten Stelle im rechten Kästchen beginnend, weil jedem Kästchen ein bestimmter Stellenwert zugewiesen ist. Die einzelnen Gegenstandswerte sind zusammenzuzählen; es ist nicht der einzelne höchste Wert einzutragen. Der einzutragende Wert setzt sich also zusammen aus der Summe der Werte der einzelnen Verfahrensgegenstände einschließlich des Werts der Teile eines Vergleichsgegenstandes, die nicht Verfahrensgegenstand waren. Bei Verfahrenskostenhilfeverfahren ist der Gegenstandswert der beabsichtigten Beschwerde oder des beabsichtigten Antrags maßgebend.

Zu O:

Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Beschwerdeinstanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist. Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Teilanerkenntnisentscheidung und nachfolgende Schlussentscheidung, ist nur der Tatbestand anzukreuzen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall also nur der Beschluss, Position O 1. Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielsfall also die Teilanerkenntnisentscheidung, bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel Zurücknahme der Beschwerde gegen einen Beschwerdegegner und Vergleich mit dem anderen Beschwerdegegner in demselben Termin, ist gemäß Ziffer I Nr. 4 nur der Erledigungstatbestand anzukreuzen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also der Vergleich unter Position O 2. Wird ein Beschluss hinsichtlich des Scheidungsausspruches angefochten, wird die Art der Erledigung des Verfahrens vor dem Rechtsmittelgericht in den Folgesachen nicht erfasst. Angekreuzt wird dann nur die Art der Erledigung der Beschwerde in der Scheidungssache. Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenentscheidungen, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche werden in der Zählkarte nicht erfasst.

Zu O 1:

Beschlüsse im Sinne dieser Position sind alle Endentscheidungen, die nach streitiger Verhandlung, nach Aktenlage oder im schriftlichen Verfahren ergehen. Unter dieser Position sind auch die Beschlüsse auf Verwerfung oder Zurückverweisung der Rüge gemäß § 44 FamFG zu erfassen. Nicht zu erfassen sind hier die Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsentscheidungen, vergleiche Position O 3.

Zu O 2:

Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen. Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleichs gemäß § 36 Abs. 3, § 113 FamFG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss festgestellt hat, ist diese Position anzukreuzen. Bedingte Vergleiche sind nur dann zu erfassen, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Widerrufene Vergleiche bleiben als Zwischenergebnis unberücksichtigt. Ist das Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt worden, ist die Position O 13 anzukreuzen.

Zu O 3:

Versäumnisentscheidungen, gegen die Einspruch zulässig ist, kommen als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.

Zu O 4:

Hier sind übereinstimmende Erledigungserklärungen und Beendigungserklärungen der Beteiligten gemäß § 22 Abs. 3 FamFG zu erfassen.

Zu O 5:

Beschlüsse im Verfahrenskostenhilfeverfahren sind nur dann als Erledigungstatbestand anzusehen, wenn bis zum Ablauf von drei Monaten nach ihrem Erlass die sofortige Beschwerde nicht anhängig gemacht worden ist.

Zu O 6 und 7:

Bei Zurücknahme eines Antrags oder einer Beschwerde, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit dem Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern erst mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung. Gleiches gilt, wenn die Zustimmung nach § 113 FamFG in Verbindung mit § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. Die zutreffende Position O 6 oder O 7 ist auch dann anzukreuzen, wenn die Wirkungen der Zurücknahme des Antrags oder der Beschwerde durch Beschluss ausgesprochen worden sind.

Zu O 8:

Ist das Verfahren nach § 136 FamFG ausgesetzt worden und sind nach Ablauf der von dem Richter angeordneten Aussetzungszeit weitere sechs Monate verstrichen, ohne dass das Verfahren aufgenommen worden ist, kommt diese Position in Betracht.

Zu O 9:

Diese Position kommt nach Anordnung der Aussetzung nach § 221 FamFG in Betracht, wenn das Verfahren bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen worden ist.

Zu O 10:

Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens, Anordnung der Aussetzung in anderen als den zu O 8 und O 9 behandelten Fällen, Eintritt der Unterbrechung oder nach der letzten Verfahrenshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen oder sonst nicht weiterbetrieben worden ist. Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung einer Teil-, Grund- und Zwischenentscheidung nicht betrieben worden ist.

Zu O 11:

Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an einen anderen Familiensenat desselben Gerichts ist unter Abschnitt H zu kennzeichnen. Die Abgabe an einen Zivilsenat desselben Gerichts gilt als Abgabe an ein anderes Gericht.

Zu O 12:

Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, gilt das Verfahren, dessen Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird, als erledigt. Die Zählkarte für das andere Verfahren, unter dessen Geschäftsnummer die verbundenen Verfahren weitergeführt werden, bleibt unberührt.

Zu P:

Dieser Abschnitt kommt nur in Betracht, wenn das Verfahren durch Beschluss (Position O 1) erledigt worden ist.

Zu R:

Als Tag des ersten Eingangs beim Familiengericht der ersten Instanz ist der Tag einzutragen, an dem der Antrag beim Familiengericht der ersten Instanz eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Ist ein Mahnverfahren in der ersten Instanz vorausgegangen, ist der Tag des Eingangs bei der Geschäftsstelle des Gerichts der ersten Instanz, das mit dem Verfahren befasst war, anzugeben.

Zu S:

Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O angekreuzte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für das Ausfüllen der Zählkarte nach § 6 der F-Statistik von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des die Instanz abschließenden Beschlusses, des Vergleichs, der Zurücknahmeerklärung oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen. Dies gilt auch für einstweilige Anordnungen, Versäumnisentscheidungen, Verfahrenskostenhilfebeschlüsse und bedingte Vergleiche; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnitts S außer Betracht. Ebenso ist bei Ruhen des Verfahrens und Nichtbetrieb sowie im Falle der Aussetzung nach § 221 FamFG nicht der Tag des Fristablaufs, sondern derjenige Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat. Im Falle der Aussetzung nach § 136 FamFG gilt als Tag der Erledigung der Sache der Tag des Ablaufs der vom Richter bestimmten Aussetzungsfrist. Bei Vergleichen gemäß § 36 Abs. 3, § 113 FamFG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO (siehe Erläuterungen zu Position O 2) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgebend.

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Erläuterungen
zu den Monatsübersichten
(Anlagen 7 und 8)

I. Allgemeines

Die Monatsübersichten sind in dreifacher Ausfertigung herzustellen. Die Erststücke sind für das Statistische Landesamt bestimmt und möglichst auf gelben Vordrucken zu fertigen. Die Zweit- und Drittstücke verbleiben bei dem Direktor oder Präsidenten des Gerichts, der ein Exemplar dem zuständigen Richter oder Vorsitzenden des Senats zur Verfügung stellt (§ 10 Abs. 4 der F-Statistik); für sie sind vorrangig orangefarbene Vordrucke zu verwenden. Die in Betracht kommenden Zahlen sind in die vorgedruckten offenen Kästchen einzutragen, und zwar von rechts nach links beginnend mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen; nur beim Berichtsmonat ist ein links freibleibendes Kästchen mit einer Null auszufüllen. Der Berichtsmonat „Oktober 2009“ ist zum Beispiel also wie folgt einzutragen:

Monatsübersichten
Tag Monat Jahr
           
1 0 2 0 0 9
Monat Jahr

Monatsübersichten sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Familienrichter oder Familiensenat keine Verfahren erledigt wurden.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A und B:

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 15. Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist diejenige Zahl, die die Direktor oder Präsident des Gerichts gemäß § 2 Abs. 3 der F-Statistik zur besonderen Kennzeichnung der Richtergeschäftsaufgabe oder der Geschäftsaufgabe des Senats als statistische Erhebungseinheit festgestellt hat.

Zu D:

1.
Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der durch Zählkarten erfassten Verfahren sind den Spalten 3 bis 6 der Übersicht auf der Innenseite der Verwahrmappe für die angelegten Zählkarten (§ 9 Abs. 2 der F-Statistik) zu entnehmen.
2.
Fällt eine Erhebungseinheit weg, werden die Zählkarten für die als Abgaben innerhalb des Gerichts erledigten Verfahren mit der Monatsübersicht des betreffenden Monats an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatsübersicht für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. In der Monatsübersicht für die Erhebungseinheit, die die Verfahren übernimmt, erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht etwa als Bestand.
3.
Gemäß § 13 Abs. 2 der F-Statistik ist im Rahmen der automatisierten Erstellung der Monatsübersichten zusätzlich eine Bilanzierung der Sachgebiete (Anlagen 12 und 13) und der Verfahrensgegenstände nach den Anlagen 1 und 3 (jeweils Abschnitt G) vorzunehmen. Hierbei sind im Abschnitt D bei den Positionen a (Bestand zu Beginn des Berichtsmonats), b (Neuzugänge), c (erledigte Verfahren) und d (Bestand am Ende des Berichtsmonats) neben den jeweiligen Gesamtzahlen auch die Zahlen für jedes der oben genannten Sachgebiete und jeden der genannten Verfahrensgegenstände anzugeben. Das Nähere richtet sich nach einer zwischen dem Staatsministerium der Justiz und dem Statistischen Landesamt zu treffenden Vereinbarung.

Zu E:

Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist aus den Registern oder Listen der Anlage zur Ziffer I der VwVAktO zu ermitteln. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht mitzuzählen. Wird für mehrere Erhebungseinheiten nur ein Register oder eine Liste geführt, sind grundsätzlich in der Monatsübersicht unter Abschnitt E nur die auf die jeweilige Erhebungseinheit entfallenden Geschäfte einzutragen. Wird ein unter Abschnitt E zu erfassendes Verfahren, das durch Verfahrenskostenhilfebeschluss oder wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhen oder Nichtbetrieb beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu zählen. Insofern gelten § 5 Abs. 2 Buchst. d und § 6 Abs. 3 Buchst. c, e, f und g der F-Statistik entsprechend.

III. Zu Anlage 7

Zu E a:

Hier sind die unter den Positionen F a bb und F b bb erfassten Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren nicht zu berücksichtigen. Die im Rahmen einer laufenden Vormundschaft oder Pflegschaft anfallenden familiengerichtlichen Genehmigungen, zum Beispiel nach den §§ 1821, 1822 BGB, in der Zuständigkeit des Rechtspflegers sind statistisch nicht zu erfassen.

Zu E b bb:

Dies betrifft Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23. Dezember 2003, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 (ABl. L 367 vom 14. Dezember 2004, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Unter dieser Position sind Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 zu erfassen. Diese Anträge werden in der Regel unter Vorlage eines einheitlichen Formblatts gestellt (Anhang II der Verordnung [EG] Nr. 2201/2003).

Zu E b cc und dd:

Dies betrifft Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003. Zu erfassen sind Anträge auf Vollstreckung von Titeln aus anderen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark), die ohne Vollstreckbarerklärungsverfahren zu vollstrecken sind; es handelt sich um Entscheidungen über Umgangsrecht sowie bestimmte Entscheidungen auf Herausgabe des Kindes. Sie werden in der Regel unter Vorlage der Formblätter nach den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gestellt.

Zu E b ee:

Dies betrifft Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003. Zu erfassen ist die Ausstellung einer Bescheinigung nach den Artikeln 41 und 42 den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (§ 48 Abs. 2 IntFamRVG).

Zu E b ff:

Dies betrifft Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30. April 2004, S. 15, L 97 vom 15. April 2005, S. 64, L 50 vom 23. Februar 2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 (ABl. L 304 vom 14. November 2008, S. 80) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Zu erfassen sind Verfahren zur Erteilung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach § 1079 Nr. 1 ZPO sowie den Anhängen I bis III der Verordnung (EG) Nr. 805/2004. Nicht zu erfassen ist dagegen die Bestätigung über die Aussetzung oder die Einschränkung der Vollstreckung (Artikel 6 Abs. 2 und 3, Anhänge IV und V der Verordnung [EG] Nr. 805/2004).

Zu F:

Die Angaben sind der nach Liste 6 der Anlage II zur Anlage zur Ziffer I VwVAktO zu führenden Bestandsliste über Vormundschaften und Pflegschaften zu entnehmen.

IV. Zu Anlage 8

Zu E I f:

Dies betrifft Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 805/2004. Zu erfassen sind Verfahren zur Erteilung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach § 1079 Nr. 1 ZPO sowie den Anhängen I bis III der Verordnung (EG) Nr. 805/2004. Nicht zu erfassen ist dagegen die Bestätigung über die Aussetzung oder die Einschränkung der Vollstreckung (Artikel 6 Abs. 2 und 3, Anhänge IV und V der Verordnung [EG] Nr. 805/2004).

Zu E I g:

Dies betrifft Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003. Es sind Beschwerden gegen die Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarkeitserklärung/Zulassung zur Zwangsvollstreckung nach Artikel 28 der Verordnung zu erfassen (Artikel 33 der Verordnung [EG] Nr. 2201/2003).

Zu E I h:

Hier sind unter anderem Beschwerden in vereinfachten Unterhaltsverfahren zu erfassen.

Zu E II – darunter – :

Dies betrifft Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003. Zu erfassen ist die Ausstellung einer Bescheinigung nach den Artikeln 41 und 42 sowie den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (§ 48 Abs. 2 IntFamRVG).

Anlage 10

Anlage 11

Anlage 12

Katalog der Sachgebietsschlüssel

Amtsgerichte

10
Familiensachen soweit nicht Sachgebiete 20 bis 50
20
Abgetrennte Folgesache(n)
30
Einstweilige Anordnungen
40
Abhilfeverfahren
50
Lebenspartnerschaftssachen soweit nicht Sachgebiete 20 bis 40

Erläuterung:

Erläuterung:
Zu Erläuterung
Zu 10: Hierunter sind die in § 111 Nr. 1 bis 10 FamFG aufgeführten Verfahren zu erfassen.
Zu 20: Zu erfassen sind die in § 137 Abs. 2 und 3 FamFG bezeichneten Folgesachen. Hierunter sind auch selbständig fortgeführte Scheidungsfolgesachen zu erfassen.
Zu 40: Erfasst werden die Verfahren nach § 44 FamFG sowie § 321a ZPO in Verbindung mit den §§ 112, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
Zu 50: Zu erfassen sind die Verfahren nach den §§ 269, 270 FamFG.

Anlage 13

Katalog der Sachgebietsschlüssel

Oberlandesgericht

10
Familiensachen soweit nicht Sachgebiete 40 bis 50
40
Abhilfeverfahren
50
Lebenspartnerschaftssachen soweit nicht Sachgebiet 40

Erläuterung:

Zu 40:
Erfasst werden die Verfahren nach § 44 FamFG sowie § 321a ZPO in Verbindung mit den §§ 112, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Anlage 14

Anlage 15

Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte

Es erhalten folgende Schlüsselzahlen:

Schlüsselzahlen
Ziffer/nr. Buchstabe Gericht/-ort Schlüsselzahl
I. Das Oberlandesgericht
    Dresden 1 000
II. Die Amtsgerichte
1. Im Landgerichtsbezirk Bautzen
  a) Bautzen 1 110
  b) Hoyerswerda 1 130
  c) Kamenz 1 140
2. Im Landgerichtsbezirk Chemnitz
  a) Annaberg-Buchholz 1 210
  b) Aue 1 215
  C) Chemnitz 1 220
  d) Döbeln 1 225
  E) Freiberg 1 230
  f) Hainichen 1 240
  g) Marienberg 1 250
  h) Stollberg 1 280
3. Im Landgerichtsbezirk Dresden
  a) Dippoldiswalde 1 310
  b) Dresden 1 320
  c) Meißen 1 340
  d) Pirna 1 360
  e) Riesa 1 370
4. Im Landgerichtsbezirk Görlitz
  a) Görlitz 1 410
  b) Löbau 1 420
  c) Weißwasser 1 430
  d) Zittau 1 440
5. Im Landgerichtsbezirk Leipzig
  a) Borna 1 510
  b) Eilenburg 1 540
  c) Grimma 1 550
  d) Leipzig 1 560
  e) Oschatz 1 570
  f) Torgau 1 580
6. Im Landgerichtsbezirk Zwickau
  a) Auerbach 1 620
  b) Hohenstein-Ernstthal 1 630
  c) Plauen 1 640
  d) Zwickau 1 670

Anlage 16

Kreisschlüssel
Kreisschlüssel
Schlüsselnummer Kreis
Schlüssel-
nummer
Kreis
14 5 Direktionsbezirk Chemnitz
     511 Chemnitz, Stadt
     521 Erzgebirgskreis
     522 Mittelsachsen
     523 Vogtlandkreis
     524 Zwickau
14 6 Direktionsbezirk Dresden
     612 Dresden, Stadt
     625 Bautzen
     626 Görlitz
     627 Meißen
     628 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
14 7 Direktionsbezirk Leipzig
     713 Leipzig, Stadt
     729 Leipzig
     730 Nordsachsen