Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Ausbildungsanweisung gehobener vermessungstechnischer Verwaltungsdienst

Vom 4. Februar 2000

Aufgrund von § 20 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst – SächsVermAPO-gD) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 286) wird die nachfolgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Sächsische Ausbildungsanweisung gehobener vermessungstechnischer Verwaltungsdienst – SächsVermAAnw-gD) vom 7. November 1994 (SächsABl. S. 1468) wird wie folgt geändert:
In Ziffer 2 Satz 1 werden die Worte „1. April bzw. 1. Oktober“ durch die Worte „1. November“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 4. Februar 2000

Sächsisches Staatsministerium des Innern
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