Gemeinsame Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie und
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
Empfehlungen zur Unterstützung von Wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit Bedrohten
Nr. 7143-2-200

Vom 7. Oktober 1994

[zuletzt geändert durch Bek. vom 29. Februar 2000 (SächsABl. S. 254)]

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie und das Sächsische Staatsministerium des Innern empfehlen, bei Obdachlosenfragen wie folgt zu verfahren:

1
Allgemeines
 
Die Empfehlungen befassen sich mit der Unterbringung von Wohnungslosen oder von Wohnungslosigkeit Bedrohten (Obdachlose) und deren Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen den zuständigen Behörden als Orientierungshilfe dienen. Dem Problem der Obdachlosigkeit ist am besten mit vorbeugenden Maßnahmen zu begegnen. Für Fälle, bei denen es trotz vorbeugender Maßnahmen zur Obdachlosigkeit kommt, enthalten die Empfehlungen Hinweise für die örtlichen Behörden, wie die Probleme bewältigt werden können. Hierzu ist vor allem eine enge Zusammenarbeit mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege erforderlich.

2
Begriff der Obdachlosigkeit
2.1
Als obdachlos im Sinne dieser Empfehlungen gelten
  • Personen ohne Unterkunft;
  • Personen, denen der Verlust ihrer ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar droht;
  • Personen, deren Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, daß sie keinen menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet oder wenn die Benutzung der Unterkunft mit gesundheitlichen Gefahren verbunden ist.

Gleichzeitig dürfen diese Personen nicht in der Lage sein, für sich, ihren Ehegatten und ihre nach § 1602 BGB unterhaltsberechtigten Angehörigen, mit denen sie gewöhnlich zusammenleben, aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen.

2.2
Als obdachlos gilt auch, wer keine eigene Wohnung hat und in einer der öffentlichen Hand gehörenden, nur der vorübergehenden Unterbringung dienenden Notunterkunft oder aufgrund behördlicher Zuweisung in einer Normalwohnung untergebracht ist.
2.3
Obdachlos im Sinne dieser Empfehlungen ist nicht,
  • wer nicht seßhaft ist und nach seiner Lebensart auch keine Anzeichen für eine künftige Seßhaftigkeit erkennen läßt; (Für die Unterstützung dieser Personen wird auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Hilfe für alleinstehende Wohnungslose mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (Nichtseßhafte) in NDV 1987, 59 verwiesen.)
  • wer aufgrund behördlicher Zuweisung länger als zwei Jahre in einer auch auf dem freien Wohnungsmarkt vermietbaren Wohnung (Normalwohnung) wohnt;
  • wer als Minderjähriger aus der Obhut der Personensorgeberechtigten entwichen ist, herumstreunt, gefährdet oder verwahrlost ist und deshalb nach § 1 des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit in die Obhut des Jugendamtes genommen wird.

3
Zusammenarbeit im kommunalen Bereich
Bei der Erarbeitung einer Gesamtkonzeption zur Lösung anstehender Obdachlosenfragen sollen folgende Dienststellen zusammenwirken:
Ortspolizeibehörde,
Sozialamt,
Jugendamt,
Schulamt,
Gesundheitsamt,
Wohnungsamt,
Bauamt und Amt für Stadtsanierung.
Auch die Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind zu beteiligen.
Es wird die Bildung von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 95 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, ber. S. 2975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1656), in der jeweils geltenden Fassung, angeregt, um die gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten und konkrete Konzepte für die Unterstützung dieses Personenkreises zu erarbeiten und den notwendigen Informationsaustausch zu erleichtern.
So sollen beispielsweise die örtlich zuständigen Jugendämter umgehend informiert werden, wenn Jugendliche oder junge Volljährige von Obdachlosigkeit betroffen werden.
Soweit im Einzelfall Fragen der Arbeitsplatzbeschaffung und/oder Arbeitsplatzsicherung entstehen, soll das Arbeitsamt rechtzeitig beteiligt werden.

4
Unterbringung von Obdachlosen
4.1
Die Ortspolizeibehörden sind in Fällen plötzlich auftretender Obdachlosigkeit verpflichtet, die Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (§ 1 Abs. 1 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 661), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit §§ 3, 59 und 64 SächsPolG). Hierbei sind alle Umstände, insbesondere die Gründe der Obdachlosigkeit, die Größe der Familie, die Zahl der Kinder usw., zu berücksichtigen. Die übrigen zu beteiligenden Stellen (vergleiche Nummer 3) sollen hinzugezogen oder unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen unterrichtet werden, wenn ihre vorherige Beteiligung nicht möglich war.
4.2
Obdachlose Personen sollen – soweit vorhanden – in gemeindeeigenen oder der Gemeinde zur Verfügung stehenden Unterkünften untergebracht werden. Die Unterbringung auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde ist nur mit deren Zustimmung zulässig. Die Räume werden dem Obdachlosen durch privatrechtliche Vereinbarung oder durch Verwaltungsakt zugewiesen. Die zugewiesenen Räume sind genau zu bezeichnen.
4.2.1
Die dem Obdachlosen zur Verfügung gestellte Unterkunft muß den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung entsprechen.
4.2.2
Die gemeindeeigene Notunterkunft gewährleistet ein vorübergehendes Unterkommen einfacher Art; sie bietet Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse. In Gemeinschaftsunterkünften sind getrennte Sanitäranlagen für Damen und Herren unerläßlich, es sollten Gemeinschaftsküchen eingerichtet sein. Ziel sollte eine Einzelunterbringung sein.
Gesundheitsgefahren dürfen nicht entstehen. Die an eine Normalwohnung zu stellenden Anforderungen bezüglich Lage, Größe, Einrichtung und sonstiger Verhältnisse brauchen jedoch nicht erfüllt zu sein.
Es besteht weder ein Anspruch des Obdachlosen auf Räume bestimmter Art, Lage und Größe oder für eine bestimmte Zeitdauer noch ein Anspruch auf Raum für berufliche Arbeit und sonstige Beschäftigung. Auch ein Anspruch zur Unterbringung von Haustieren besteht nicht, jedoch sollte hier großzügig verfahren werden. Auch für die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Obdachlosen sollte nach Möglichkeit alles getan werden.
4.2.3
Bei gemeindeeigenen Unterkünften handelt es sich um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Gemäß § 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom 14. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 345), in der jeweils geltenden Fassung, kann die Gemeinde die Benutzung der Unterkünfte durch Satzung regeln. Die Gemeinde kann ferner gemäß §§ 2 und 9 Abs. 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505), in der jeweils geltenden Fassung, eine Gebührensatzung erlassen.
4.3
Beschlagnahme privater Unterkünfte
4.3.1
Sind die Möglichkeiten zur Unterbringung in gemeindeeigenen oder der Gemeinde zur Verfügung stehenden Unterkünften erschöpft und besteht für die unterzubringende Person wegen bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Obdachlosigkeit eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit, können aufgrund von §§ 1, 3, 7 und 27 SächsPolG auch die Räume eines Dritten beschlagnahmt werden. Da hierbei das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) zu beachten ist, kommt nur die Inanspruchnahme von leerstehenden oder bisher von der unterzubringenden Person gemieteten Räume in Frage. Andere Räume können nur in ganz besonderen Ausnahmesituationen (z. B. Katastrophenfall) zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen unmittelbar nach Artikel 13 Abs. 3 Grundgesetz und Artikel 30 Abs. 3 SächsVerf in Anspruch genommen werden.
Bei der Anordnung einer Beschlagnahme und der Auswahl der Räume ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel gemäß § 3 SächsPolG zu beachten. Die Anordnung der Beschlagnahme ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Verfügungsberechtigten zuzustellen. Der Obdachlose, gegebenenfalls das Vollstreckungsgericht und der Gerichtsvollzieher erhalten Durchschriften. Die beschlagnahmten Räume sind genau zu bezeichnen. Um einer drohenden Obdachlosigkeit wirksam zu begegnen, empfiehlt es sich in der Regel, die sofortige Vollziehung der Verfügung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen.
4.3.2
Bei einer Inanspruchnahme der bisher als Mietwohnung benutzten (auch einer werkseigenen) Wohnung gilt folgendes:
4.3.2.1
Die Beschlagnahme darf erst nach Abwägung der nachstehenden Punkte angeordnet werden:
  • Tatbestand des Räumungsurteils (Prüfung der Zumutbarkeit für den Vermieter Mietrückstände allein begründen im Regelfall die Unzumutbarkeit der Beschlagnahme für den Vermieter nicht);
  • Interesse des ehemaligen Vermieters an der Räumung;
  • örtliche Wohnverhältnisse;
  • Größe der Familie sowie ihre Zusammensetzung nach Alter und Geschlecht;
  • besondere Belastungen des Mieters oder seiner Familie durch Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft oder ähnliches;
  • Erfolglosigkeit aller anderen Unterbringungsbemühungen;
  • möglichst keine mehrfache Belastung desselben privaten Vermieters.
4.3.2.2
Liegt ein gerichtliches Räumungsurteil vor, soll dafür gesorgt werden, daß eine möglichst schnelle Unterbringung der obdachlosen Personen erfolgt. Ist zu erwarten, daß Personen durch Vollstreckung des Räumungsurteils obdachlos werden, so benachrichtigt der Gerichtsvollzieher unverzüglich die Gemeinde als die für die Unterbringung von Obdachlosen zuständige Verwaltungsbehörde.
4.3.3
Die Beschlagnahme soll, wo es in sinnvoller Weise möglich ist, auf Teile einer Wohnung beschränkt werden; dies gilt immer, wenn einzelne Räume für sich vermietet werden können.
4.3.4
Die Beschlagnahme ist auf eine unabweisbar notwendige Frist zu beschränken.
Für im Zeitpunkt der Beschlagnahme bewohnten Wohnraum (insbesondere die ehemalige Mietwohnung) gilt eine Höchstfrist von sechs Monaten (§ 27 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz SächsPolG), für leerstehenden Wohnraum von zwölf Monaten (§ 27 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz SächsPolG). Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich.
4.3.5
Die zuständigen Stellen, insbesondere die Kommunen, haben sich vom Tage der Beschlagnahme an mit Nachdruck um eine anderweitige Unterbringung zu bemühen. Der Untergebrachte ist aufzufordern, sich auch selbst um eine neue Unterkunft zu bemühen und hierüber Nachweise vorzulegen.
4.3.6
Mit der Erklärung der Inanspruchnahme hat die Behörde zu erklären, daß sie die Kosten der getroffenen Maßnahmen trägt. Dem Verfügungsberechtigten ist eine Nutzungsentschädigung, in der Regel in Höhe der bisher gezahlten Miete, ansonsten der angemessenen Miete, zu entrichten. Hierbei ist das Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHG) vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3604), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
4.3.7
Die Beschlagnahme einer im Eigentum eines privaten Vermieters stehenden Wohnung ist aufzuheben, wenn der Vermieter und die zugewiesene Person/bzw. zugewiesenen Personen einen Mietvertrag schließen.
4.3.8
Wird die Beschlagnahme durch Fristablauf oder Rücknahme unwirksam, hat die Behörde die für Obdachlose beanspruchte Wohnung zu räumen (entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Erfolgt die Räumung nicht freiwillig, ist sie gegenüber dem Obdachlosen, dem die Wohnung zugewiesen wurde, im Rahmen der Folgenbeseitigung durch Bescheid anzuordnen, der wegen des überwiegenden Interesses des Verfügungsberechtigten gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar zu erklären ist und notfalls nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505), in der jeweils geltenden Fassung, zu vollstrecken ist.
4.3.9
Für die Unterbringung bieten sich Wohnungen mit direkten kommunalen Belegungsrechten an. Soweit diese nicht ausreichen, sollte geprüft werden, ob zur Vermeidung polizeibehördlicher Wohnungsbeschlagnahmen weitere Belegungsrechte vereinbart werden können.
Wegen des bei dem genannten Personenkreis erhöhten Mietausfallrisikos sollten gegebenenfalls Garantien von den Kommunen übernommen werden.
Den Kommunen wird empfohlen, mit den Wohnungsunternehmen zu vereinbaren, in einem Teil der freien bzw. freiwerdenden Wohnungen von den Kommunen benannte Wohnungsnotfälle unterzubringen.
Als Gegenleistungen könnte ein Haftung der Kommunen für Mietausfälle übernommen werden.
4.4
Kostentragung
4.4.1
Mit der tatsächlichen Unterbringung der Obdachlosen erschöpft sich die Aufgabe der Kommune als Polizeibehörde. Sie braucht daher insoweit die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht endgültig zu tragen.
4.4.2
Für die Benutzung gemeindeeigener Unterkünfte kann die Gemeinde von dem Obdachlosen eine Gebühr nach einer Gebührensatzung oder ein Entgelt entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung fordern. Soweit weder eine Gebührensatzung noch eine vertragliche Regelung vorliegt, kann die Gemeinde in entsprechender Anwendung der Bereicherungsvorschriften nach §§ 812 ff. BGB ein Benutzungsentgelt verlangen, wie es üblicherweise am Ort für eine Wohnung dieser Art bezahlt wird. Dies gilt auch für sonstige unmittelbare Leistungen der Gemeinde an den Obdachlosen (zum Beispiel Verpflegung).
4.4.3
Werden private Unterkünfte angemietet oder beschlagnahmt, kann von dem Obdachlosen ebenfalls Erstattung der Aufwendungen in entsprechender Anwendung der §§ 812 ff. BGB verlangt werden.
4.4.4
Ist der Obdachlose sozialhilfeberechtigt, hat die Gemeinde hinsichtlich der Kosten, für die sie vorläufig eingetreten ist, einen Erstattungsanspruch nach § 121 BSHG gegen den Träger der Sozialhilfe.

5
Wiedereingliederung von Obdachlosen
Drohende Obdachlosigkeit und Wiedereingliederung Obdachloser erfordern intensive Sozialarbeit nach spezifischen Vorgehensweisen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege mit den ihnen angeschlossenen Beratungsdiensten und Einrichtungen ist unerläßlich. Dasselbe gilt für die Kirchen und alle Vereinigungen, die sich dieser Aufgabe widmen. Auf die Rechts- oder Gesellschaftsform (Vereine, lose Zusammenschlüsse) kommt es nicht an. Auch Arbeitsämter, Sozialversicherungsträger, Kuranstalten, Erziehungs-, Drogen- oder Schuldnerberatungsstellen sollen bei Vorliegen der Voraussetzungen mit einbezogen werden.
Es wird auf § 10 Abs. 3 BSHG hingewiesen, wonach die Träger der Sozialhilfe die Verbände der freien Wohlfahrtspflege angemessen bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe unterstützen sollen.

6
Wohnungsfragen
6.1
Bei allen Betreuungsmaßnahmen sollte die Unterbringung in einer eigenen Mietwohnung oberstes Ziel sein. Sie stellt die wichtigste Voraussetzung für die Integration des Obdachlosen dar. Soweit diese Ziele nicht kurzfristig erreichbar sind, sollte angestrebt werden, die Wohnverhältnisse in Notunterkünften zu verbessern. Die zu fordernde Nutzungsentschädigung muß tragbar sein. Die Unterbringung darf nicht als Dauerlösung angesehen werden.
6.2
Die Kommunen sollen im Rahmen des Möglichen bemüht sein, Wohnungssuchende, die obdachlos geworden sind oder denen Obdachlosigkeit droht, ohne sicherheitsbehördliche Maßnahmen unterzubringen. Dies kann auch auf dem Wege der Anmietung geschehen. Soweit Obdachlosen eine Normalwohnung zugewiesen worden ist, soll versucht werden, die hierbei begründeten öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisse nach einer angemessenen Frist in Mietverträge umzuwandeln. Dies schließt nicht aus, daß eine Wohnung dem Obdachlosen für eine Übergangszeit mit Hilfe einer sicherheitsbehördlichen Verfügung zugewiesen wird, um privaten Vermietern eine größere Sicherheit und damit einen größeren Anreiz zur Aufnahme obdachloser Familien zu geben.
6.3
Wohngeld
6.3.1
Wohngeld ist dazu bestimmt, unzumutbare Belastungen für die Mieter durch die Mietzinszahlung zu verhindern. Es dient daher auch der Vermeidung und Beseitigung von Obdachlosigkeit.
6.3.2
Wohngeld kann grundsätzlich auch Obdachlosen gewährt werden. Voraussetzung ist allerdings, daß es sich bei den von Obdachlosen bewohnten Unterkünften um Wohnraum handelt. Wohnraum im Sinne des Wohngeldgesetzes sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.

7
Gesundheitshilfe
Obdachlose bedürfen gesundheitlicher Hilfen in besonderem Maße, da bei diesem Personenkreis infolge der Lebensumstände die Gefahr des Auftretens psychischer und körperlicher insbesondere auch übertragbarer Krankheiten größer und die medizinische Betreuung nicht immer von vornherein gewährleistet ist. Es sollte daher mit Ärzten zusammengearbeitet werden, so daß in jeder Gemeinde Ärzte bereit stehen, die diesen Personenkreis mitversorgen.
Treten in der Obdachlosenunterkunft übertragbare Krankheiten auf, ist dafür zu sorgen, daß die Erkrankungsfälle unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Der öffentliche Gesundheitsdienst wirkt darauf hin, daß übertragbare Krankheiten beim Menschen verhütet und bekämpft werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen).

8
Sozialhilfe
Hilfen für Obdachlose oder von Obdachlosigkeit Bedrohte sind im Bundessozialhilfegesetz geregelt, dessen Aufgabe es ist, dem Hilfeempfänger ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Hierzu gehören auch eine ausreichende Wohnung und gesunde Wohnverhältnisse.
Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Maßnahmen der Sozialhilfe werden in Form von persönlichen Hilfen, Geld- oder Sachleistungen erbracht. Dabei ist der Grundsatz des Nachrangs (§ 2 BSHG) zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind besonders die Leistungen nach § 15a BSHG hervorzuheben, die unter anderem zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Lage dienen. Weiter ist auf die Möglichkeiten zur Hilfe zur Arbeit gemäß §§ 18 ff. BSHG hinzuweisen, da Wohnungslosigkeit und Arbeitslosigkeit meist zusammenhängen. Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist insbesondere an die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 72 BSHG) und die Verordnung zur Durchführung des § 72 BSHG gedacht.
8.1
Die persönliche Hilfe besteht vor allem in der Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers; sie umfaßt alle sozialen Angelegenheiten, soweit die Beratung nicht von anderen Stellen oder Personen – zum Beispiel den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege – wahrzunehmen ist und nach Sachlage auch rechtzeitig wahrgenommen werden kann.
Im Einzelfall wird sich die persönliche Hilfe auch auf die Beratung in finanziellen Bereich, zum Beispiel über Möglichkeiten der Tilgung von Mietrückständen und anderen Zahlungsverpflichtungen sowie auf Verhandlungen mit Vermietern und Wohnungsbauträgern erstrecken.
8.2
Geldleistungen können als Beihilfe oder bei vorübergehender Notlage als Darlehen gewährt werden. Vorübergehend ist eine Notlage nur, wenn sie voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert. Es kommen auch einmalige Leistungen gemäß § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG in Betracht, die der Situation des obdachlosen Sozialhilfeempfängers besonders Rechnung tragen, zum Beispiel zum Kauf von einem Schlafsack. Wird Sozialhilfe als Tagessatz gewährt, sollte er in aller Regel ein Dreißigstel des Regelsatzes betragen. Als Sachleistung werden beispielsweise ambulante und stationäre gesundheitliche Behandlung unter anderem zur Beseitigung und Verhinderung geistig-seelischer Schwächen in Betracht kommen.
9
Jugend- und Familienhilfe
9.1
Kinder, Jugendliche und Familien in Notunterkünften bedürfen der besonderen Unterstützung bei der Bewältigung ihrer Probleme durch gezielte Hilfe und Förderung der Kinder und Jugendlichen selbst und gleichzeitige Unterstützung der Eltern bei der Erziehungsarbeit.
9.2
Neben den in den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) vorgesehenen sozialpädagogischen Hilfen bedarf dieser Personenkreis umfassender Betreuung durch Fachkräfte. Diese Betreuung kann schon als einmalige Hilfe oder in einer lockeren Form ausreichend sein, sie kann aber auch einen längeren intensiven Kontakt erforderlich machen. Für die Einbeziehung der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigter ist ein angemessenes Angebot an Hilfen zur Stärkung der Erziehungsfähigkeit erforderlich. Notwendig sind auch Angebote der Ehe-, Familie- und Lebensberatung.
9.3
Soweit erforderlich, sollen in Gebieten, in denen Obdachlose gehäuft untergebracht sind, Tageseinrichtungen zur Pflege und Betreuung der Kinder und Jugendlichen eingerichtet werden und Unterstützung bei den Hausaufgaben angeboten werden. Die Art der zu schaffenden Einrichtungen richtet sich nach den Bedürfnissen des jeweiligen Gebietes. Die angebotene familienergänzende Pflege und Erziehung soll jedoch nicht zu einer weiteren Isolierung und Randgruppenbildung führen.
9.4
Besonders wichtig sind Erholungsmaßnahmen für notdürftig untergebrachte Familien, weil sie Kindern und Eltern Gelegenheit bieten, aus der gewohnten, oft bedrückenden Umgebung herauszukommen. Die Bereitschaft und der Wille zur Wiedereingliederung werden dadurch gestärkt. Staatliche
Zuwendungen sind zur Zeit nach folgenden Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung möglich:
  • Förderung von Erholungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche im Freistaat Sachsen;
  • Förderung von Erholungsmaßnahmen für Familien, Schwangere und Mütter;
  • Förderung von Familienerholung auf dem Bauernhof;
  • Förderung nach dem Förderprogramm „Sommer der Begegnung“.
9.5
Frauen in Notunterkünften sollen regelmäßig auf die besonderen sozialen Hilfen für Schwangere und junge Familien, vor allem auf die Beihilfen der Landesstiftung „Hilfe für Familien, Mutter und Kind“ sowie auf die Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und dem Landeserziehungsgeldgesetz hingewiesen werden.

Dresden, den 7. Oktober 1994

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Albin Nees
Staatssekretär

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hubert Wicker
Staatssekretär