Änderung der gemeinsamen Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums für
Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie und
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
„Empfehlungen zur Unterstützung von Wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit Bedrohten“

Vom 29. Februar 2000

Die gemeinsame Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern „Empfehlungen zur Unterstützung von Wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit Bedrohten“ (Nummer 7143-2-200) vom 7. Oktober 1994 (SächsABl. S. 1450), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10. Mai 1995 (SächsABl. S. 688), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3 wird in Satz 3
„in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, ber. S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 1 Zweites Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (2. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374)“, geändert in:
„in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, ber. S. 2975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1656), in der jeweils geltenden Fassung,“.
2.
In Nummer 4.1 wird in Satz 1
„[SächsGVBl. S. 1541]“ geändert in:
„(SächsGVBl. S. 1541), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 661), in der jeweils geltenden Fassung,“.
3.
In Nummer 4.2.3 wird in Satz 2
„vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432)“, geändert in:
„in der Fassung vom 14. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 345), in der jeweils geltenden Fassung“.
In Satz 3 wird nach „(SächsGVBl. S. 502)“ eingefügt:
„ , zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505), in der jeweils geltenden Fassung,“.
4.
In Nummer 4.3.6 wird der Satz 3 ersetzt durch:
„Hierbei ist das Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHG) vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3604), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.“
5.
In Nummer 4.3.8 wird in Satz 2 nach „17. Juli 1992“ ergänzt:
„(SächsGVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505), in der jeweils geltenden Fassung,“.
6.
In Nummer 6.3.1. wird in Satz 1
„Das Wohngeld, das gemäß dem Wohngeldsondergesetz gewährt wird, ist dazu bestimmt,“ geändert in:
„Wohngeld ist dazu bestimmt,“
7.
In Nummer 6.3.2 wird Satz 3
„Wohnraum ist der Raum, der zum dauernden oder vorübergehenden Wohnen bestimmt und nach seiner Gestaltung und Ausstattung tatsächlich geeignet ist.“ wie folgt geändert:
„Wohnraum im Sinne des Wohngeldgesetzes sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.“

Dresden, den 29. Februar 2000

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit,
Jugend und Familie
Dr. Albin Nees
Staatssekretär

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Albrecht Buttolo
Staatssekretär für Landesentwicklung,
Städtebau und Wohnungswesen