Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Einführung der Verdingungsordnung für Bauleistungen – Teil A – (VOB/A) und Änderungen zu – Teil B – (VOB/B)

Vom 5. April 1993

Mit Verwaltungsvorschrift vom 24. März 1992 (SächsABl. Sonderdruck Nr. 5/1992) haben das Sächsische Staatsministerium des Innern, das Sächsische Staatsministerium der Finanzen und das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Stand 1991, eingeführt.
Das Sächsische Staatsministerium des Innern und das Sächsische Staatsministerium der Finanzen erlassen im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit folgende Verwaltungsvorschrift: Die vom Deutschen Verdingungsausschuß für Bauleistungen (DVA) erarbeitete Neufassung des Teils A der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A) sowie die Änderungen der §§ 3 und 7 des Teils B (VOB/B) lösen den Ergänzungsband II 1990 der Ausgabe 1988 ab. Die Neufassung der Verdingungsordnung für Bauleistungen – Teil A – (VOB/A) und Änderungen zu – Teil B – (VOB/B), Ausgabe 1992, bekanntgemacht als Beilage Nr. 223a zum Bundesanzeiger vom 27. November 1992, werden hiermit eingeführt. Die Bestimmungen sind als Vergabegrundsätze im Sinne des § 55 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung von allen Behörden des Landes und den staatlichen Betrieben anzuwenden. Sie sind als Vergabegrundsätze im Sinne des § 31 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung auch von den kommunalen Auftraggebern anzuwenden. Die sonstigen öffentlichen Auftraggeber werden gebeten, entsprechend zu verfahren. Diejenigen privaten Auftraggeber, die unter den Anwendungsbereich der Sektorenrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 17. September 1990 – 90/531/EWG -) fallen, sind unmittelbar zur Anwendung dieser Bestimmungen verpflichtet und werden gebeten, die Vorschriften des Abschnitts 4 der VOB Teil A, Ausgabe 1992, einzuhalten. Die Neufassung der VOB/A berücksichtigt insbesondere die EG- Bestimmungen betreffend der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Umsetzung der Sektorenrichtlinie).
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Bemerkungen zur VOB Teil A
 
Der Teil A ist neu gegliedert worden, er enthält folgende Abschnitte:
 
Abschnitt 1: Basisparagraphen
Die Regelungen gelten für die Vergabe von Bauaufträgen unterhalb des Schwellenwertes der EG-Baukoordinierungsrichtlinie (§ 1a) und der EG-Sektorenrichtlinie (§ 1b) durch Auftraggeber, die durch die Bundeshaushaltsordnung, die Landeshaushaltsordnungen und die Gemeindehaushaltsverordnungen zur Anwendung der VOB/A verpflichtet sind.
 
Abschnitt 2: Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach EG-Baukoordinierungsrichtlinie
 
1.
Die Regelungen gelten für die Vergabe von Bauaufträgen, die den Schwellenwert der EG-Baukoordinierungsrichtlinie erreichen oder übersteigen (§ 1a).
 
2.
Die Bestimmungen der a-Paragraphen finden keine Anwendung, wenn die unter Nummer 1 genannten Auftraggeber Bauaufträge auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung sowie des Verkehrs- oder Fernmeldewesens vergeben.
 
Abschnitt 3: Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie
Die Regelungen gelten für die Vergabe von Bauaufträgen durch Auftraggeber, die zur Anwendung der Vergabebestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie (VOB/A – SKR) verpflichtet sind und daneben die Basisparagraphen anwenden.
 
Abschnitt 4: Vergabebestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie (VOB/A – SKR)
Die Regelungen gelten für die Vergabe von Bauaufträgen, die den Schwellenwert der EG-Sektorenrichtlinie erreichen oder übersteigen (§ 1 SKR) durch Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung sowie des Verkehrs- oder Fernmeldewesens tätig sind.
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Bemerkungen zur VOB Teil B
 
§ 3 Nr. 6 Satz 1 wurde Absatz 1, der bisherige Satz 2 ist entfallen;
die Absätze 2 und 3 wurden neu aufgenommen;
§ 7 wurde § 7 Nr. 1, die Nummern 2 und 3 wurden neu aufgenommen.
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Ausgabe 1992, ist als Beilage Nr. 223a zum Bundesanzeiger Nr. 223 vom 27. November 1992 veröffentlicht. Textausgaben und Kommentare sind im Buchhandel erhältlich. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Dresden, den 5. April 1993 Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hubert Wicker
Staatssekretär
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Karl-Heinz Carl
Staatssekretär