Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozeßkostenhilfe

Vom 11. August 1994

I.

Die Durchführungsbestimmungen über die Prozeßkostenhilfe (DB-PKHG) vom 24. Juni 1992 (SächsABL. S. 838), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozeßkostenhilfe vom 8. Februar 1993 (SächsABl. S. 209), werden wie folgt geändert:

1.
a)
In Abschnitt I werden bei Nr. 1.3 die Worte „zuzüglich 9,00 DM Zustellauslagen“ gestrichen und der Klammerhinweis „(Stand 1. Januar 1993)“ durch den Klammerhinweis „(Stand 1. Juli 1994)“ ersetzt.
 
b)
Die Anlage zu dieser Bestimmung (Stand 1. Januar 1993) wird ersetzt durch die Anlage zu Nr. 1.3 DB-PKHG (Stand 1. Juli 1994).
2.
In Abschnitt II wird Nr. 3 gestrichen. Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3. In der bisherigen Nr. 4 wird die Fußnote 1) gestrichen und als Satz 2 folgendes angefügt:
„In Spalte 2 und 3 der Tabelle sind die gemäß Artikel 11 Abs. 1 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (Überleitungsvorschrift zu den Artikeln 1 und 8 Abs. 4 und 5) maßgeblichen Beträge für Mahnverfahren, die ab 1. Januar 1995 anhängig werden, eingearbeitet worden.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. August 1994

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann