Anordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Durchführung von Meisterprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft
Vom 15. Dezember 1991 1
[geändert durch VwV vom 10. Juni 1994 (SächsABl. S. 918)]
Aufgrund von § 81 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 41 Satz 1 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz ( BBiG) vorn 14. August 1969 (BGBl. 1 S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 236 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 02. März 1974 (BGBl. 1 S. 469) wird entsprechend dem Beschluß des Berufsbildungsausschusses vom 16. Oktober 1991 verordnet:
I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
§ 1
Errichtung
Für die Abnahme der Meisterprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
§ 2
Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).
(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter (§ 37 Abs. 2 BBiG).
(3) Vom Abs. 2 darf nur abgewichen werden, wenn die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Bei Ausscheiden eines Mitgliedes während der dreijährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses wird die Berufung eines neuen Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit des Prüfungsausschusses begrenzt.
(5) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG).
(6) Die Arbeitgebermitglieder werden auf Vorschlag der für den Bezirk der zuständigen Stelle zuständigen Arbeitgeberverbände berufen.
(7) Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG).
(8) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG).
(9) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG).
(10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten festgesetzt wird (§ 37 Abs. 4 BBiG).
§ 3
Befangenheit
(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(2)Mitwirken sollen ebenfalls nicht ehemalige Ausbildende und Ausbilder, derzeitige oder ehemalige Arbeitgeber und Mitarbeiter des Prüfungsbewerbers, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
(3)Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.
(5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 4
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 38 Abs. 1 BBiG).
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 38 Abs. 2 BBiG).
§ 5
Geschäftsführung
Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Geschäftsführung der Meisterprüfung, insbesondere Vorbereitung und Protokollführung. Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 6
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle. Dieses gilt nicht für die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses.
II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung
§ 7
Prüfungstermine
(1) Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine fest.
(2) Die zuständige Stelle gibt die Anmeldetermine mindestens 3 Monate vorher bekannt.
(3) Werden Meisterprüfungen bei mehreren zuständigen Stellen mit denselben Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstermine anzusetzen.
§ 8
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Meisterprüfung ist gemäß § 81 Abs. 3 BBiG zuzulassen, wer
- a)
- eine Abschlußprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf bestanden hat und
- b)
- danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in dem Beruf nachweist, in dem er die Prüfung ablegen will.
In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß von diesen Voraussetzungen ganz oder teilweise befreien.
§ 9
Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldeterminen und Anmeldefristen.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
- a)
- Abschrift oder Ablichtung (amtlich beglaubigt) des Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf,
- b)
- Abschrift oder Ablichtung (amtlich beglaubigt) eines Zeugnisses oder einer Bestätigung über die nach der Abschlußprüfung geleistete praktische Tätigkeit in dem Beruf, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll,
- c)
- ein tabellarischer Lebenslauf, aus dem insbesondere der berufliche Werdegang zu ersehen ist, mit Lichtbild,
- d)
- eine Erklärung, daß der Bewerber die Meisterprüfung in diesem Beruf noch nicht abgelegt hat oder wann, bei welcher Stelle und mit welchem Ergebnis er sich dieser Prüfung unterzogen hat.
Darüber hinaus sollen ggf. Abschriften oder Ablichtungen von Zeugnissen oder Bestätigungen über den Besuch von berufsbildenden Schulen oder fachlichen Lehrgängen vorgelegt werden.
§ 10
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Meisterprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstermins und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuß widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Prüfung bzw. die Entscheidung nach Abs. 3 sind schriftlich zu begründen.
(5) Die Zulassung zur Meisterprüfung ist gebührenpflichtig nach Maßgabe der Gebührenordnung der zuständigen Stelle.
III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung
§ 11
Prüfungsgegenstand
Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die in den Anforderungen für die Meisterprüfung festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse beherrscht. Die Anforderungen in der Meisterprüfung nach den Rechtsvorschriften zu § 81 Abs. 4 BBiG sind zugrunde zu legen.
§ 12
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich nach der für den jeweiligen Beruf zu § 81 Abs. 4 BBiG erlassenen Rechtsverordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung.
§ 13
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuß legt die Prüfungsaufgaben auf der Grundlage der jeweiligen Rechtsverordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung zu § 81 Abs. 4 BBiG fest.
(2) Der Prüfungsausschuß ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.
(3) Soweit Behinderte im Sinne des § 48 BBiG an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.
§ 14
Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde und der mit dem Vollzug des Berufsbildungsgesetzes in der Landwirtschaft befaßten Dienststellen sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen.
(2) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. § 5 bleibt unberührt.
§ 15
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geleitet.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
(3) Die Ausführung der praktischen Prüfungsarbeiten und der Unterweisungsproben ist von zwei in der Regel nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu überwachen und zu bewerten.
(4) Bei der mündlichen Prüfung müssen mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 16
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 17
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Teilnehmer, die eine Täuschungshandlung unternehmen oder sich einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 18
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber kann bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesene Krankheit).
(3) Nimmt der Prüfungsbewerber ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht an der Prüfung teil oder tritt er nach Beginn ohne wichtigen Grund zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.
IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung des Prüfungsergebnisses und Prüfungszeugnis
§ 19
Bewertung
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind abschließend nach folgenden Stufen zu bewerten:
bei Anwendung des Punktsystems (s. Abs. 2)
Leistungsbeschreibung | Note | Punkte |
---|---|---|
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht | sehr gut (1) | 100 bis 92 Punkte |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht | gut (2) | 91 bis 81 Punkte |
eine Leistung, die den Anforderungen im allgemeinen entspricht | befriedigend (3) | 80 bis 67 Punkte |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht | ausreichend (4) | 66 bis 50 Punkte |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind | mangelhaft (5) | 49 bis 30 Punkte |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind | ungenügend (6) | 29 bis 0 Punkte |
Zwischennoten sind nicht zulässig.
Die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind in einer Note zusammenzufassen.
(2) Bei programmierter Prüfung ist die Note nach dem Punktsystem zu ermitteln.
(3) Soweit in Rechtsvorschriften über die Anforderungen in der Meisterprüfung nichts anderes festgelegt ist, haben die einzelnen Prüfungsteile gleiches Gewicht.
(4) Jede Prüfungsleistung ist von jedem Prüfer getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten. Die Bewertungen mehrerer Prüfer sind zu einer Note zusammenzuführen.
(5) Vordrucke für die Bewertung erstellt das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten.
§ 20
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Ergibt sich bei Anwendung des Notensystems eine gebrochene Zahl, so ist sie folgendermaßen zu bewerten:
Ergebnis | ist gleich | Note |
---|---|---|
1,00-1,49 | = | sehr gut |
1,50-2,49 | = | gut |
2,50-3,49 | = | befriedigend |
3,50-4,49 | = | ausreichend |
4,50-5,49 | = | mangelhaft |
Bei einer Bruchzahl bleibt die dritte Dezimale unberücksichtigt.
(2) Soweit Rechtsverordnungen nach § 81 Abs. 4 des BBiG nichts anderes bestimmen, ist die Prüfung nicht bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen (§ 12 Abs. 1) nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(3) Die einzelnen Prüfungsergebnisse sind schriftlich niederzulegen. Im Regelfall sind hierfür die Bewertungsvordrucke im Sinne des § 19 Abs. 5 zu verwenden. Diese sind von den Prüfern zu unterzeichnen.
(4) Dem Prüfungsteilnehmer soll am letzten Prüfungstag mitgeteilt werden, ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist dem Prüfungsteilnehmer hierüber auf Antrag eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung auszustellen.
§ 21
Prüfungszeugnis und Meisterbrief
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
- die Bezeichnung der Prüfung
- die Berufsbezeichnung
- die Personalien des Prüfungsteilnehmers
- das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile
- das Datum der Prüfung (letzter Prüfungstag)
- die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
- und des Beauftragten der zuständigen Stelle und deren Siegel.
(3) Der Meisterbrief wird vom Sächsischen Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten verliehen.
§ 22
Nichtbestandene Prüfung
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind. Ferner ist zu vermerken, welche Prüfungsteile gemäß § 23 Abs. 2 bei der Wiederholungsprüfung nicht wiederholt zu werden brauchen. Die weiteren Bedingungen für Wiederholungsprüfungen gemäß § 23 Abs. 3 bis 5 sind ebenfalls mitzuteilen.
V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung
§ 23
Wiederholungsprüfung
(1) Die Meisterprüfung kann zweimal wiederholt werden
(2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nichtbestandener Prüfung in einem Prüfungsteil (§ 12) ausreichende Leistungen erbracht, so ist ihm auf Antrag die Wiederholung dieses Prüfungsteiles zu erlassen, wenn er sich innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Der Prüfungsteilnehmer hat die Wahl, welches Prüfungsergebnis er gelten lassen will. Trifft er innerhalb einer Monatsfrist keine Auswahl, so gilt das bessere Ergebnis.
(4) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten regelmäßigen Prüfungstermin wiederholt werden.
(5) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 bis 10) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Zeit der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.
Vl. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 24
Rechtsbehelf
Den Prüfungsbewerber oder den Prüfungsteilnehmer beschwerende Entscheidungen der zuständigen Stelle und der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
§ 25
Behandlung von Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Niederschriften gemäß § 20 Abs. 3 sind zehn Jahre bei der zuständigen Stelle aufzubewahren.
§ 26
Übergangsvorschrift
Bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Meisterprüfungen werden nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Vorschriften zu Ende geführt.
§ 27
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Dresden, den 15. Dezember 1991
Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Jähnichen