Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Zuordnung und Vergütung von Lehrkräften, die nicht dem BAT-O unterfallen

Vom 22. Mai 1992

[zuletzt geändert durch VwV vom 8. September 2000 (MBl.SMK S. 178)]

1
Zuordnung

Die Zuordnung ist wie folgt vorzunehmen:

1.1
Gruppe 1:
 
Beschäftigte mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung
1.2
Gruppe 2:
 
Beschäftigte mit Hochschulabschluss
1.3
Gruppe 3:
 
Beschäftigte mit Meisterprüfung im Handwerk, Hauswirtschaft, Agrarwirtschaft
 
Industriemeister
 
Absolventen von Fachschulen
 
vergleichbare Qualifikationen in Wirtschaft und Verwaltung
1.4
Gruppe 4:
 
Beschäftigte, für die 1.1 bis 1.3 nicht zutreffen
2
Einzelstundenvergütung
2.1
Für eine Unterrichtsstunde gelten folgende Vergütungssätze:
2.1.1
Gruppe 1:    19,75 DM
2.1.2
Gruppe 2:    16,60 DM
2.1.3
Gruppe 3:    13,40 DM
2.1.4
Gruppe 4:    10,05 DM
2.2
Für den fachtheoretischen Unterricht oder fachpraktischen Unterricht an beruflichen Schulen wird neben der Vergütung nach 2.1 ein Zuschlag von 5,90 DM je Unterrichtsstunde gewährt.
3
Monatsvergütung
3.1
Ist Monatsvergütung vereinbart, so errechnet sich die Höhe der Vergütung wie folgt:
 
Vergütungssatz * Zahl der Wochenstunden * 42 (Wochen)
12 (Monate)
 
Wird der Unterricht spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn aufgenommen und während des ganzen weiteren Schuljahres ununterbrochen erteilt, so wird die Monatsvergütung auch während der nächsten Sommerferien gezahlt.
3.2
Höhe der Monatsvergütung je Wochenstunde
3.2.1
Bei einem Vergütungssatz von 19,75 DM: 69,15 DM
3.2.2
Bei einem Vergütungssatz von 16,60 DM: 58,10 DM
3.2.3
Bei einem Vergütungssatz von 13,40 DM: 46,90 DM
3.2.4
Bei einem Vergütungssatz von 10,05 DM: 35,20 DM
3.3
Für den fachtheoretischen Unterricht oder fachpraktischen Unterricht an beruflichen Schulen wird neben der Vergütung nach 3.2 ein Zuschlag von 19,70 DM je Wochenstunde gewährt.
4
Ausnahmen

In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen hinsichtlich der Vergütungssätze gemäß 2 und 3 möglich, über die das Staatsministerium für Kultus entscheidet.

5
Anpassung

Die Vergütungssätze und die Monatsvergütung gemäß 2 und 3 ändern jeweils um den Prozentsatz um den sich die Bezüge für angestellte Lehrkräfte des Freistaates Sachsen ändern. Die Änderung erfolgt ab dem Zeitpunkt, an dem sich die Bezüge für angestellte Lehrkräfte des Freistaates Sachsen ändern.

6
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 1991 in Kraft.

Nowak
Staatssekretär

Anlage

Vergütungssätze

Vergütungssätze
Vergütung Zeitraum
  vom 1. Januar 2000
bis
31. Dezember 2000
(DM)
vom 1. Januar 2001
bis
31. August 2001
(DM)
vom 1. September 2001
bis
31. Dezember 2001
(DM)
ab
1. Januar 2002
(EUR)
1. Einzelstundenvergütung
    gemäß Nr. 2.1 1)
        Gruppe 1:
        Gruppe 2:
        Gruppe 3:
        Gruppe 4:
 
 35,37
 29,78
 23,97
 18,00

 35,98
 30,30
 24,38
 18,31

 36,84
 31,02
 24,97
 18,75

19,16
16,13
12,98
 9.75
2. Monatsvergütung
    gemäß Nr. 3.2 1)
        Gruppe 1:
        Gruppe 2:
        Gruppe 3:
        Gruppe 4:

123,80
104,23
 83,90
 63,00
 
125,93
106,05
 85,33
 64,09

128,94
108,57
 87,40
 65,63

67,06
56,46
45,43
34,13
3. Zuschlag
    gemäß Nr. 2.2 1)

 10,57
 
 10,75

 11,01

  5,72
4. Zuschlag
    gemäß Nr. 3.3 1)

 37,00

 37,63

 38,54

 20,02
1)
der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Zuordnung und Vergütung von Lehrkräften, die nicht dem BAT-O unterfallen, vom 22. Mai 1992