Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

Vom 19. September 1996

Die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 6. September 1991 (SächsABl. Nr. 34/1991 S. 9), geändert durch Bekanntmachungen des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18. Februar 1992 (SächsABl. S. 248) und vom 14. Mai 1992 (SächsABl. S. 631), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 Abs. 2 werden in der Aufzählung der Anwärtergruppen die Worte „Bauinspektoranwärter (§ 1 Abs. 1 Nr. 6)“ und „Bauinspektoranwärter (§ 1 Abs. 1 Nr. 6)“ gestrichen.
2.
In Nummer 1 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Für die genannten Anwärter mit Ausnahme der Vermessungsreferendare sowie der Bau-referendare der Fachrichtungen Hochbau, Städtebau und Bauingenieurwesen werden ab 1. Januar 1997 mangels der in § 1 Abs. 3 AnwSZV genannten Voraussetzungen keine Anwärtersonderzuschläge mehr gezahlt. Anwärter, denen bis dahin ein Anwärtersonderzuschlag zustand, können diesen bis zum Ende ihres gegenwärtigen Vorbereitungsdienstes enthalten.“

Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 1996 in Kraft.

Dresden, den 19. September 1996

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
In Vertretung
Pering
Ministerialdirigent