Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz und der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Vom 2. Oktober 2009
Es wird verordnet durch die Staatsregierung aufgrund von
- 1.
- § 112 Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2462), und
- 2.
- § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 326) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung der Bundesnotarordnung (BNotOVO) vom 16. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 666), geändert durch Verordnung vom 30. April 2002 (SächsGVBl. S. 161), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Vor den Angaben zu § 11 werden die folgenden Angaben eingefügt:
- „§ 11
- Übertragung von Aufgaben und Befugnissen der Landesjustizverwaltung
- § 12
- Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden“
- b)
- Die bisherigen Angaben zu den §§ 11 und 12 werden die Angaben zu den §§ 13 und 14.
- 2.
- In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird vor die Wörter „Übergangs- und Schlussbestimmungen“ das Wort „Zuständigkeits-,“ eingefügt.
- 3.
- Dem § 11 werden die folgenden §§ 11 und 12 vorangestellt:
- „§ 11
Übertragung von Aufgaben und Befugnissen der Landesjustizverwaltung - (1) Von den Aufgaben und Befugnissen, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung zustehen, werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen:
- 1.
- die Vertretung der Landesjustizverwaltung in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. 1 BNotO sowie in Berufungs- und Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach § 111 Abs. 2 BNotO; dies gilt nicht für Verfahren, soweit der Bescheid vom Staatsministerium der Justiz erlassen wurde,
- 2.
- die Entscheidung über die Genehmigung einer Nebentätigkeit durch Übernahme eines besoldeten Amtes (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BNotO),
- 3.
- die Befugnisse der Einleitungsbehörde bei förmlichen Disziplinarverfahren (§ 96 Satz 3 BNotO).
- (2) Von den Aufgaben und Befugnissen, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung zustehen, werden auf die Präsidenten der Landgerichte übertragen:
- 1.
- die Entscheidung, die Akten und Bücher des Notars, dessen Amt erloschen ist oder der seinen Amtssitz verlegt hat, sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden einem anderen Amtsgericht oder einem Notar zu übertragen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO),
- 2.
- die Genehmigung zur Verlegung der Geschäftsstelle eines Notars in die Räume eines Notars, dessen Amt erloschen ist oder der seinen Amtssitz verlegt hat, und zur Übernahme eines in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten (§ 53 Abs. 1 BNotO),
- 3.
- die Bestellung eines Notariatsverwalters (§ 57 Abs. 2 Satz 1 BNotO), die Mitteilung über die Beendigung des Amtes (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BNotO) und der Widerruf der Bestellung (§ 64 Abs. 1 Satz 3 BNotO).
- § 12
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden - (1) Zuständige Aufsichtsbehörde ist der Präsident des Landgerichts, soweit sich nicht etwas anderes aus den Absätzen 2 und 3 ergibt.
- (2) Das Staatsministerium der Justiz ist zuständig für:
- 1.
- die Genehmigung einer vorübergehenden Amtsniederlegung eines Notars (§ 48b Abs. 1 BNotO),
- 2.
- die vorläufige Amtsenthebung eines Notars (§ 54 Abs. 1 BNotO).
- (3) Der Präsident des Oberlandesgerichts ist zuständig für:
- 1.
- die Erteilung einer Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere zu einer gewerblichen Tätigkeit (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BNotO),
- 2.
- die Erteilung einer Genehmigung zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BNotO),
- 3.
- die Erteilung einer Genehmigung zur Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung sowie die Erteilung und den Widerruf einer Genehmigung zur Unterhaltung gemeinsamer Geschäftsräume (§ 9),
- 4.
- die Erteilung einer Genehmigung zur Unterhaltung weiterer Geschäftsstellen oder der Abhaltung auswärtiger Sprechtage sowie die Verpflichtung hierzu (§ 10 Abs. 4 BNotO),
- 5.
- die Erteilung der Genehmigung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsbezirkes der Notare (§ 11 Abs. 2 BNotO),
- 6.
- die Erteilung einer Genehmigung zur Beschäftigung juristischer Mitarbeiter (§ 10 Abs. 1).“
- 4.
- Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.
Artikel 2
Änderung der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz
In § 1 Nr. 10 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVOJu) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 501), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 336, 337) geändert worden ist, wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 4“ die Angabe „und § 112 Satz 1“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 2. Oktober 2009
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth