Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Schiedsstelle gemäß § 76 Abs. 5 SGB XI
(Sächsische Schiedsstellenpflegeversicherungsverordnung – SächsSchiedsPflegeVersVO)

Vom 2. November 2009

Aufgrund von § 76 Abs. 5 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Errichtung einer Schiedsstelle

1Für den Freistaat Sachsen wird eine Schiedsstelle mit Geschäftsstelle beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz errichtet. 2Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle nimmt die laufenden Geschäfte der Schiedsstelle wahr.

§ 2
Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) 1Die Schiedsstelle besteht aus

1.
einem unparteiischen Vorsitzenden,
2.
zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern,
3.
sieben Vertretern von Pflegekassen und
4.
sieben Vertretern der Pflegeeinrichtungen.

2Der Schiedsstelle gehören ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. und ein Vertreter des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe im Land an, die auf die Zahl der Vertreter der Pflegekassen angerechnet werden.

(2) 1Für den Vorsitzenden und die übrigen unparteiischen Mitglieder können ein, höchstens jedoch zwei Stellvertreter bestellt werden. 2Für die übrigen Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 werden für jedes Mitglied mindestens ein, höchstens zwei Stellvertreter bestellt.

(3) 1Der Vorsitzende, die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei

a)
einer Pflegekasse,
b)
einem Verband der Pflegekassen,
c)
dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V.,
d)
dem Kommunalen Sozialverband Sachsen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe,
e)
einer Pflegeeinrichtung oder
f)
einem Verband von Pflegeeinrichtungen

tätig sein. 2Sie dürfen auch nicht Bedienstete des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz sein. 3Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

§ 3
Bestellung

(1) 1Landesverbände der Pflegekassen im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 SGB XI sind

1.
die AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen,
2.
der BKK-Landesverband Ost,
3.
die Innungskrankenkasse Sachsen,
4.
der Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek),
5.
die Knappschaft,
6.
der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. sowie
7.
der Kommunale Sozialverband Sachsen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe.

2Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und der Kommunale Sozialverband Sachsen bestellen jeweils ein Mitglied und dessen Stellvertreter. 3Die übrigen Landesverbände bestellen gemeinsam fünf Mitglieder und deren Stellvertreter.

(2) Vereinigungen der Träger der Pflegedienste und Pflegeheime im Land im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XI sind

1.
die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen,
2.
der Freistaat Sachsen als Träger der Pflegeeinrichtungen an den Landeskrankenhäusern,
3.
Vereinigungen der in Sachsen tätigen privaten Pflegeheime und Pflegedienste
 
a)
Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime und sozialer Dienste e.V.,
 
b)
Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe,
 
c)
Landesverband Hauskrankenpflege Sachsen e.V.,
 
d)
Bundesverband ambulanter Dienste und stationäre Einrichtungen e.V.,
 
e)
Gesellschaft Ambulante Krankenpflegedienste e.V.,
 
f)
Arbeitgeber- und Berufsverband Privater Pflege e.V.,
 
sowie
4.
der Sächsische Landkreistag e.V. und der Sächsische Städte- und Gemeindetag e. V. 2Die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen bestellt drei Mitglieder und zwei Stellvertreter. 3Ein Stellvertreter wird vom Freistaat Sachsen gemäß Nummer 2 bestellt. 4Die Vereinigungen nach Nummer 3 Buchst. a bis f bestellen gemeinsam drei Mitglieder und deren Stellvertreter. 5Der Sächsische Landkreistag e.V. und der Sächsische Städte- und Gemeindetag e.V. bestellen gemeinsam ein Mitglied und dessen Stellvertreter. 6Sofern der Freistaat Sachsen als Träger einer Pflegeeinrichtung Verfahrensbeteiligter eines Schiedsstellenverfahrens ist, wird anstelle eines Mitgliedes der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen der Stellvertreter des Freistaates an diesem Schiedsstellenverfahren beteiligt.

(3) 1Zur Wirksamkeit einer gemeinsamen Bestellung des Vorsitzenden, der übrigen unparteiischen Mitglieder, sowie der nach den Absätzen 1 und 2 zu bestellenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter ist die Einigung der an der Bestellung beteiligten Landesverbände und Vereinigungen erforderlich. 2Die Bestellung wird wirksam, wenn die Betroffenen ihr Einverständnis schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle erklärt haben. 3Die Geschäftsstelle unterrichtet schriftlich die beteiligten Landesverbände und Vereinigungen und das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

(4) 1Werden der Geschäftsstelle bis spätestens sechs Wochen nach Beginn der Amtsperiode von den beteiligten Landesverbänden und Vereinigungen keine Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für die Besetzung der Schiedsstelle benannt oder kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder oder ihrer Stellvertreter nicht zustande und wird auch niemand für das Losverfahren nach § 76 Abs. 2 Satz 5 SGB XI benannt, bestellt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz auf Antrag eines Landesverbandes oder einer Vereinigung die Mitglieder, oder benennt die Personen für das Losverfahren. 2Die Bestellung oder Benennung erfolgt schriftlich gegenüber der Schiedsstelle.

(5) Bei der Bestellung der Mitglieder sollen die beteiligten Landesverbände oder Vereinigungen darauf hinwirken, dass Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.

§ 4
Amtsdauer und Amtsführung

(1) 1Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt fünf Jahre. 2Die Amtsperiode endet vorzeitig mit Ablauf des dritten Monats nach dem Inkrafttreten einer Neuregelung zur Bestellung von Mitgliedern. 3Die Amtsdauer eines Mitgliedes der Schiedsstelle endet mit der Bestellung eines neuen Mitgliedes. 4Bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes werden die Amtsgeschäfte durch das bisherige Mitglied weitergeführt. 5Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, ist für die restliche Amtsdauer ein Nachfolger zu bestellen. 6Eine erneute Bestellung ist möglich.

(2) 1Die Mitglieder der Schiedsstelle sind ehrenamtlich tätig und an Weisungen nicht gebunden. 2Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. 3Bei Verhinderung haben sie – soweit Stellvertreter benannt sind – diese zu benachrichtigen und zur Teilnahme an der Sitzung aufzufordern. 4Die Verhinderung ist der Geschäftsstelle rechtzeitig anzuzeigen.

(3) 1Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit der ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. 2Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Schiedsstelle. 3Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die stellvertretenden Mitglieder.

§ 5
Abberufung und Amtsniederlegung

(1) 1Die Beteiligten nach § 3 Abs. 1 und 2 können den Vorsitzenden, die übrigen unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter aus wichtigem Grund gemeinsam abberufen. 2Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine Amtsführung bis zum Ablauf der Amtsperiode unzumutbar ist. 3Kommt ein gemeinsamer Beschluss über die Abberufung nicht zustande, entscheidet das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz auf Antrag einer der Beteiligten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 über die Abberufung. 4Die Betroffenen sind zuvor anzuhören.

(2) 1Die Beteiligten nach § 3 Abs. 1 und 2 können aus wichtigem Grund ihre Vertreter und Stellvertreter abberufen. 2Die Betroffenen sind vorher zu hören. 3Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter können ihr Amt aus wichtigem Grund niederlegen.

(4) 1Die Abberufung nach Absatz 2 und die Amtsniederlegung nach Absatz 3 sind der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. 2Sie werden mit dem Eingang der Mitteilung bei der Geschäftsstelle wirksam. 3Bei der Abberufung nach Absatz 2 ist der Geschäftsstelle der Nachfolger schriftlich zu benennen. 4Die Geschäftsstelle unterrichtet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Beteiligten nach § 3 Abs. 1 und 2 schriftlich über die Abberufung oder Amtsniederlegung.

§ 6
Einleitung des Schiedsstellenverfahrens

(1) 1Die Schiedsstelle entscheidet über die ihr nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zugewiesenen Angelegenheiten auf schriftlichen Antrag der Vertragspartei, die die Schiedsstelle anruft. 2Der Antrag ist an den Vorsitzenden zu richten. 3In dem Antrag sind

1.
der Sachverhalt zu erläutern,
2.
ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen,
3.
die Gegenstände aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist, und
4.
anzugeben, welche Sachentscheidung der Schiedsstelle gewollt ist.

4Auf Verlangen des Vorsitzenden haben die Vertragsparteien des Schiedsstellenverfahrens die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

(2) 1Der Vorsitzende leitet dem Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrages über die Geschäftsstelle zu und fordert diesen auf, innerhalb einer festzusetzenden Frist zum Antrag Stellung zu nehmen. 2Die Frist zur Stellungnahme kann in der Geschäftsordnung festgelegt werden. 3Andernfalls wird sie von der Geschäftsstelle in Abstimmung mit dem Vorsitzenden festgesetzt.

§ 7
Sitzungen der Schiedsstelle und Verfahren

(1) 1Die laufenden Geschäfte der Schiedsstelle führt der Vorsitzende. 2Er bedient sich dabei der Geschäftsstelle. 3Der Vorsitzende leitet die Sitzungen. 4Er bestimmt außerdem Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen. 5Die Parteien des Schiedsstellenverfahrens und die Mitglieder der Schiedsstelle werden durch die Geschäftstelle geladen. 6Sämtlicher Schriftverkehr an den Vorsitzenden der Schiedsstelle ist diesem über die Geschäftsstelle zuzuleiten.

(2) 1Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag aufgrund mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung. 2Die Parteien des Schiedsstellenverfahrens sind zu der Verhandlung zu laden. 3Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. 4Ist eine geladene Partei in der Verhandlung nicht vertreten, kann ohne sie verhandelt und entschieden werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen worden ist.

(3) 1Die Schiedsstelle ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2Die Parteien des Schiedsstellenverfahrens sind zur Mitwirkung verpflichtet. 3Die §§ 20 und 21 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – ( SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 15 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. 4Eine Aussetzung des Schiedsstellenverfahrens ist nur mit Zustimmung aller am Schiedsstellenverfahren beteiligten Parteien zulässig.

§ 8
Beratung und Entscheidung

(1) 1Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und neben dem Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied jeweils vier Vertreter der Beteiligten nach § 3 Abs. 1 und 2 anwesend sind. 2Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine neue Sitzung in der Regel innerhalb von acht Wochen durchzuführen. 3In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle bei einer erneuten Befassung beschlussfähig ist, wenn mindestens sieben Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind.

(2) 1Die Beratung und Beschlussfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertragsparteien. 2Beschlüsse der Schiedsstelle bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) 1Für den Ausschluss von der Mitwirkung an Entscheidungen und die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle gelten § 41 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 42, 43 sowie § 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145, 3147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. 2Wegen der Eigenschaft als gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter einer Partei des Schiedsstellenverfahrens ist eine Ablehnung nicht zulässig.

(4) 1Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom Vorsitzenden schriftlich zu begründen und den Vertragsparteien mit einer Rechtsbehelfsbelehrung unverzüglich zuzustellen. 2Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt. 3Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160), in der jeweils geltenden Fassung. 4Die Schiedsstelle ist Vollstreckungsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 SächsVwVG.

(5) 1Der Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle nach außen, insbesondere vor den Sozialgerichten. 2Der Vorsitzende ist dabei an die Entscheidungen der Schiedsstelle gebunden.

§ 9
Gebühren und Verfahrenskosten

(1) 1Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Gebühr von mindestens 500 EUR und höchstens 10 000 EUR erhoben. 2Die Gebühr richtet sich nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie den Verfahrenskosten, die bei der Schiedsstelle anfallen. 3Zu den Verfahrenskosten, die bei der Schiedsstelle anfallen, gehören insbesondere

1.
anteilige Sach- und Personalkosten der Geschäftsstelle,
2.
Prozess- und Gerichtskosten, die der Schiedsstelle entstehen,
3.
sonstige Auslagen.

(2) 1Die Schiedsstelle setzt die Gebühr auf Vorschlag des Vorsitzenden durch Beschluss mit der Sachentscheidung fest, es sei denn, das Verfahren erledigt sich auf andere Weise. 2In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende durch Kostenbeschluss unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen ohne Einberufung der Schiedsstelle. 3Wird der Antrag vor Versendung der Ladungen zurückgenommen, kann der Vorsitzende abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine geringere Gebühr, mindestens aber 300 EUR, festsetzen.

(3) 1Die Gebühr wird mit ihrer Festsetzung fällig. 2Ein Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzung der Gebühr findet nicht statt. 3Die Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle hat, soweit die Festsetzung der Gebühr betroffen ist, keine aufschiebende Wirkung.

§ 10
Entschädigung der Mitglieder

(1) Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder erhalten

1.
Reisekosten nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung, sowie
2.
1Pauschalbeträge für sonstige Barauslagen und Zeitversäumnisse. 2Die Pauschalbeträge setzen die Beteiligten nach § 3 Abs. 1 und 2 zu Beginn der Amtsperiode einvernehmlich fest. 3Die Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz ist einzuholen. 4Kommt eine Einigung nach Satz 2 nicht zustande, setzt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die Pauschalbeträge fest.

(2) Die übrigen Mitglieder erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand nach den bestehenden Regelungen der Beteiligten, die sie bestellt haben.

(3) 1Ansprüche auf Reisekosten nach Absatz 1 Nr. 1 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen. 2Die Kosten nach Absatz 1 können für jedes Verfahren nur einmal geltend gemacht werden. 3Werden im gleichen Verfahren mehrere Vorsitzende, unparteiische Mitglieder oder Stellvertreter tätig, erfolgt eine anteilsmäßige Aufteilung der Kosten.

§ 11
Entschädigung für Zeugen und Sachverständige

Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen werden, erhalten von der Geschäftsstelle eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzJVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2470), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 12
Gebühr- und Verfahrenskostentragung

(1) 1Die nach § 9 Abs. 2 festgesetzte Gebühr trägt die unterliegende Vertragspartei. 2Soweit eine Vertragspartei nur teilweise unterliegt oder ein Vergleich geschlossen wird, wird die Gebühr anteilig getragen.

(2) Soweit die Verfahrenskosten nach § 9 Abs. 1 nicht durch die Gebühr gedeckt werden, ist diese von den Beteiligten nach § 3 Abs. 1 und 2 anteilsmäßig nach der Zahl der bestellten Mitglieder zu tragen.

(3) 1Die Beteiligten nach § 3 Abs. 1 und 2 haften für die Kosten nach Absatz 2 als Gesamtschuldner. 2Sofern mehrere Beteiligte ein gemeinsames Mitglied bestellen, haften sie für ihren Anteil als Gesamtschuldner.

§ 13
Geschäftsordnung

Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz bedarf.

§ 14
Übergangsregelung

1Für Verfahren, die am 1. Oktober 2009 anhängig sind, findet das bis zum 30. September 2009 geltende Recht Anwendung. 2§ 4 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 15
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 76 Abs. 5 SGB XI ( SchiedPflegeV-VO) vom 17. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 168), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 74, 75), außer Kraft.

Dresden, den 2. November 2009

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Änderungsvorschriften