Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der VwV Verkehrsunfall

Vom 4. November 2009

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Aufgaben der Polizei bei der Verkehrsunfallaufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfallanzeigen (VwV Verkehrsunfall) vom 30. März 2008 (SächsABl. S. 690) wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 Buchst. e Satz 1 wird nach dem Wort „Fahrzeugen“ ein Komma eingefügt.
 
b)
Nummer 2 Buchst. b wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 wird das Wort „Fahrzeugidentifizierungsnummern-Auswertesystems“ durch das Wort „Fahrzeugidentifizierungsnummern-Auswertesystem“ ersetzt.
 
 
bb)
In Doppelbuchstabe cc Satz 1 werden die Wörter „in Verwahrung zu nehmen“ durch das Wort „sicherzustellen“ ersetzt und in Satz 3 werden die Wörter „Der in Verwahrung genommene“ durch die Wörter „Der sichergestellte“ ersetzt.
 
 
cc)
In Doppelbuchstabe dd Satz 2 wird nach der Angabe „(StVZO)“ die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872, 885) geändert worden ist,“ eingefügt.
 
 
dd)
In Doppelbuchstabe ee Satz 2 wird das Wort „pflichtgemäßen“ durch das Wort „pflichtgemäßem“ ersetzt.
 
 
ee)
In Doppelbuchstabe ff Satz 1 wird die Angabe „das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159) geändert worden ist“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941)“ ersetzt.
2.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird nach dem Wort „sind“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
 
 
bb)
In Buchstabe b Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
3.
Ziffer V Nr. 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a Satz 1 wird nach den Wörtern „Unfallort und -zeit“ das Komma gestrichen.
 
b)
In Buchstabe c Satz 1 wird die Angabe „die durch Artikel 1a der Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3226) geändert worden ist,“ durch die Angabe „die durch Artikel 4 Abs. 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2258, 2271) geändert worden ist,“ ersetzt.
4.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 Buchst. a wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„a)
Bei Vorgängen, die von der Polizei abgeschlossen werden und solchen, die von der Verfolgungsbehörde abzuschließen sind, aber noch nicht an diese übersandt wurden, sind nur die nachfolgend genannten Auskünfte zulässig. Ist ein Vorgang durch die Staatsanwaltschaft abzuschließen, bedarf die Auskunftserteilung zuvor der Ermächtigung durch die Staatsanwaltschaft. Es sind folgende Auskünfte zulässig:“
 
 
bb)
In Doppelbuchstaben bb werden die Wörter „des Aktenzeichens“ durch die Wörter „der Vorgangsnummer“ ersetzt.
 
 
cc)
In Doppelbuchstaben dd werden die Wörter „der amtlichen Kennzeichen“ durch die Wörter „der Kraftfahrzeugkennzeichen“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „des Straßenverkehrsordnung (StVO)“ durch die Angabe „der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist,“ ersetzt.
5.
Ziffer VII Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 wird das Wort „Alkoholeinwirkung“ durch die Wörter „Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Alkoholeinwirkung“ durch die Wörter „Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe c Satz 1 wird das Wort „Alkoholeinwirkung“ durch die Wörter „Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln“ ersetzt.
6.
Anlage 2 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.
7.
Anlage 5 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.
8.
Anlage 6 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.

II.

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 4. November 2009

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anhang 1

Anhang 2

Anhang 3

Änderungsvorschriften