Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie 1

Vom 24. November 2009

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 5 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (Lebensmittelspezialitätengesetz – LSpG) vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 54 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2413) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 6 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vom 31. März 2006 (SächsGVBl. S. 76), die durch Verordnung vom 11. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 427) geändert worden ist,
2.
§ 139 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG) vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft,
3.
§ 13b Nr. 3 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 262), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 186) geändert worden ist, in Verbindung mit § 18 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist,
4.
§ 65 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 442) geändert worden ist,
5.
§ 46 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4, § 52 Abs. 4, § 53 Abs. 2, § 119 Abs. 2 Satz 1, § 120 Abs. 2 Nr. 1 und § 135 Abs. 1 Nr. 22 SächsWG:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz und dem Markengesetz

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz und dem Markengesetz vom 27. November 2000 (SächsGVBl. S. 540), die durch Verordnung vom 14. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Kontrolleinrichtung und Kontrollbehörde im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93 vom 31. März 2006, S. 1) sowie Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31. März 2006, S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 417/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 125 vom 9. Mai 2008, S. 27), ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (Kontrollbehörde).“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(EWG) Nr. 2082/92 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92“ durch die Angabe „(EG) Nr. 509/2006 sowie der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 und Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92“ durch die Angabe „Artikel 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur privaten Kontrollstelle kann bestellt werden, wer die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 sowie in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 bestimmten Voraussetzungen erfüllt und einen Betriebssitz innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.“
 
d)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Zulassungsverfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 161) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 71a bis e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs.1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. § 42a VwVfG findet Anwendung.“
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die private Kontrollstelle ist verpflichtet,
 
 
1.
jeweils die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 sowie der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, soweit Aufgaben der privaten Kontrollstelle übertragen werden, zu überwachen,
 
 
2.
die Erzeuger, Verwender und Hersteller durch Hinweise und Aufforderungen dazu anzuhalten, die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und von Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 sowie deren ordnungsgemäße Bezeichnung gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zu beachten,
 
 
3.
festgestellte Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 sowie der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 unverzüglich der Kontrollbehörde mitzuteilen und darüber eine Niederschrift anzufertigen, die fünf Jahre lang aufzubewahren ist,“
 
b)
Absatz 1 Nr. 4 wird aufgehoben.
 
c)
Die Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Sachverständige
nach § 18 BBodSchG

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG (SächsSachVO) vom 16. Dezember 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 22) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Feststellung einer Behörde eines anderen Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über das Vorliegen von Voraussetzungen, die dieser Verordnung gleichwertig sind, entfaltet dieselben Wirkungen wie eine Feststellung nach Absatz 1. § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG sechs Monate beträgt. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit dürfen Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Dokumente nur nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) verlangt werden.“
2.
Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Feststellungsverfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 71a bis e VwVfG abgewickelt werden.“

Artikel 3
Änderung der Eigenkontrollverordnung

Nach § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Eigenkontrollverordnung – EigenkontrollVO) vom 7. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1592), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 447) geändert worden ist, wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a
Bestätigungen

(1) Bestätigungen von Laboren, die am 28. Dezember 2009 bestehen, gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort.

(2) Ein Labor wird auf Antrag durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bestätigt, wenn es erfolgreich an den Ringversuchen des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, die nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen sind und den Nachweis der Geeignetheit hinsichtlich des beschäftigten Personals, der Laborausstattung, der angewandten Analytik sowie der Qualitätssicherung einschließen, teilgenommen hat. Die oberste Wasserbehörde führt die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die Bestätigungen nach Satz 1 sind auf drei Jahre zu befristen. Sie verlängern sich automatisch um drei Jahre bei erfolgreicher Wiederholung der Teilnahme an den Ringversuchen. Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VwVfG sechs Monate beträgt. Das Verfahren zur Bestätigung kann auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 71a bis e VwVfG abgewickelt werden. Die Bestätigung von Prüflaboren nach § 120a Abs. 3 SächsWG schließt die Bestätigung nach Satz 1 ein.

(3) Die Bestätigung durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt die Bestätigung nach dieser Vorschrift, sofern die Voraussetzungen für die Bestätigung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit dürfen Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Dokumente nur nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) verlangt werden.“

Artikel 4
Änderung der Sächsischen Anlagenverordnung

§ 20 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung – SächsVAwS) vom 18. April 2000 (SächsGVBl. S. 223), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 werden die Wörter „Organisationen können anerkannt werden“ durch die Wörter „Organisationen werden anerkannt“ ersetzt.
2.
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Als Organisation im Sinne des Absatzes 2 werden auch Gruppen anerkannt, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst sind, wenn sie die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. Die Anerkennung durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt die Anerkennung nach Absatz 2 und diesem Absatz, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit dürfen Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Dokumente nur nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) verlangt werden.
(4) Das Verfahren zur Anerkennung kann auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 71a bis e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, abgewickelt werden. Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Anerkennungen, die am 28. Dezember 2009 bestehen, gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort. Die Anerkennung nach den Sätzen 2 und 3 verlängert sich automatisch um fünf Jahre, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind.“
3.
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) § 42a VwVfG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG sechs Monate beträgt.“

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.

Dresden, den 24. November 2009

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Änderungsvorschriften