Verordnung
des Staatsministeriums
für Kultus und Sport
zur Änderung schulnetzplanerischer und privatschulrechtlicher Vorschriften

Vom 11. Dezember 2009

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 23a Abs. 6 Satz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 874) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und
2.
§ 19 Nr. 1, 2, 5, 7 und 11 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 885) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulVO) vom 19. September 2007 (SächsGVBl. S. 414) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 2
Genehmigungspflicht von Ersatzschulen
 
(1) Der Genehmigung bedarf
 
1.
die Errichtung einer Ersatzschule in einer in § 4 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 874) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Schularten,
 
2.
die Einrichtung eines Bildungsgangs an einer berufsbildenden Schule,
 
3.
die Einrichtung des Berufsgrundbildungsjahres oder des Berufsvorbereitungsjahres an einer berufsbildenden Schule,
 
4.
die Einrichtung eines Förderschultyps gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 SchulG,
 
5.
der Wechsel des Schulstandorts und
 
6.
der Wechsel des Schulträgers.
 
(2) Absatz 1 Nr. 5 findet keine Anwendung auf Sportstätten.“
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Antrag auf Genehmigung nach § 2 Abs. 1 ist bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Schulbetrieb aufgenommen werden soll. Die Genehmigung kann nur für den Beginn eines Schuljahres beantragt werden. Ein Antrag, der nach dem 1. Dezember eingeht, gilt für den Beginn des übernächsten Schuljahres gestellt.“
 
b)
In Absatz 2 Nr. 5 wird das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„2.
für die Schulleitung und die Lehrkräfte Nachweise über die Ausbildung, die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen und den beruflichen Werdegang,“.
 
 
bb)
Die Nummer 3 wird gestrichen.
 
 
cc)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
 
 
dd)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und die Angabe „Nummer 5“ wird durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
 
 
ee)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst:
 
 
 
„6.
die mit der Schulleitung und den Lehrkräften vorgesehenen Arbeits- und Honorarverträge,“.
 
 
ff)
Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 7 und 8.
 
d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Ist aufgrund baulicher Maßnahmen eine vorübergehende Auslagerung von Unterrichtsräumen erforderlich und wird der Unterricht am bisherigen Standort entsprechend eingestellt, beschränkt sich das Genehmigungsverfahren auf die Angaben gemäß Absatz 3 Nr. 4 und 5. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist der Antrag spätestens drei Monate vor Beginn des Unterrichts in den vorübergehend genutzten Unterrichtsräumen zu stellen.“
 
e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
 
f)
Folgender Absatz 6 wird angefügt.
„(6) Ist der Antrag unvollständig oder fehlerhaft, weist die Genehmigungsbehörde den Antragsteller auf die nachzureichenden Antragsunterlagen oder Fehler hin und fordert ihn auf, den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu berichtigen. Werden fehlende oder fehlerhafte Antragsunterlagen nicht bis zur gesetzten Frist eingereicht oder berichtigt, gilt der Antrag als zurückgenommen.“
3.
§ 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „und der Anzahl der hauptberuflichen Lehrer sowie, wenn die Genehmigung mit einer entsprechenden Nebenbestimmung versehen war, der Anzahl und des Inhalts der Lehrerfortbildungen,“ gestrichen.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
eine Ûbersicht über die beim Schulträger angestellten oder als Honorarkräfte tätigen Lehrkräfte, der Beschäftigungsumfang für jede Lehrkraft sowie Anzahl, Umfang und Inhalt der von den Lehrkräften absolvierten Fortbildungen,“.
4.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
§ 6 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 6
Anzeigeverfahren für Ergänzungsschulen
 
 
(1) Die Anzeige einer Ergänzungsschule ist bei der Sächsischen Bildungsagentur einzureichen und muss Angaben enthalten
 
 
1.
gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3, 5 und 8,
 
 
2.
über die Ausbildungsdauer und
 
 
3.
bei berufsbildenden Ergänzungsschulen über den beabsichtigten Schulabschluss.
 
 
(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
 
1.
Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2, 4 und 5,
 
 
2.
der Lehrplan,
 
 
3.
sofern der Schulträger eine juristische Person des Privatrechts oder eine dieser gleichgestellten ausländischen Organisation ist, ein Nachweis über Art und Umfang der Vertretungsberechtigung der für den Schulträger Handelnden.
 
 
(3) Zeugnisse, Bescheinigungen und Dokumente, die von Anzeigepflichtigen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereicht werden, sind anzuerkennen, wenn sie eine gleichwertige Funktion haben oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist.¹“
 
b)
Die Fußnote wird wie folgt gefasst:
 
¹)
§ 6 Abs. 3 und § 10 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36).“
5.
Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:
 
„§ 9
Führungszeugnis
 
(1) Im Rahmen der Verwaltungsverfahren gemäß der §§ 3, 5,6 und 7 hat der Antragsteller oder Anzeigepflichtige nach Aufforderung durch die Sächsische Bildungsagentur für folgende Personen ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen:
 
1.
den Schulträger oder
 
2.
soweit der Schulträger keine natürliche Person ist, die den Schulträger vertretenden natürlichen Personen und
 
3.
jede Lehrkraft.
 
Die Aufforderung ergeht, sobald im Genehmigungsverfahren eine für den Antragsteller günstige Entscheidung zu erwarten ist. Im Anzeigeverfahren ergeht die Aufforderung, sobald keine sonstigen Gründe für eine Untersagung zu erwarten sind.
(2) In Verwaltungsverfahren gemäß der §§ 5 und 7 benennt die Sächsische Bildungsagentur abweichend von Absatz 1 nur die Personen, für die im Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Führungszeugnis vorlag.
 
§ 10
Verwaltungsverfahren
 
Das Anzeigeverfahren gemäß § 6 und das Anerkennungsverfahren gemäß § 7 können auch über einen einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 71a Abs. 1 und die §§ 71b bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.¹“
6.
Der bisherige § 9 wird § 11 und wie folgt gefasst:
 
„§ 11
Ûbergangsregelung
 
(1) Auf Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Sächsischen Bildungsagentur eingegangen sind, findet die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Übertragung von Zuständigkeiten für die Schulaufsicht für Schulen in freier Trägerschaft (SchulFrTrZuVO) vom 21. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 457) weiterhin Anwendung.
(2) Für Anträge, die sich auf das Schuljahr 2010/2011 beziehen, gilt anstelle des in § 3 Abs. 1 genannten Termins der 31. Januar 2010.“
7.
Der bisherige § 10 wird § 12.

Artikel 2
Änderung der Schulnetzplanungsverordnung

Die Anlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Schulnetzplanung im Freistaat Sachsen (Schulnetzplanungsverordnung – SchulnetzVO) vom 2. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 672) wird wie folgt geändert:

1.
Nach der Zeile „Berufsbildende Schule für Behinderte“ werden folgende Zeilen eingefügt:
Berufsbildende Förderschule
Schule entsprechend Ziffer Ziffer Ziffer Bezeichnung leer
Berufsbildende Förderschule für Blinde und Sehbehinderte entsprechend den Schularten 5 7 11 OZ  
Berufsbildende Förderschule für Hör- und Sprachgeschädigte entsprechend den Schularten 6 8 13 OZ  
2.
Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:
 
„4)
Nicht aufgenommen sind Schulen für Körperbehinderte und allgemeinbildende Schulen für Blinde und Sehschwache sowie für Gehörlose und Schwerhörige.“

Artikel 3
Änderung der Zuschussverordnung

Die Anlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft (Zuschussverordnung – ZuschussVO) vom 16. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 176) wird wie folgt gefasst:

Anlage

Artikel 4
Änderung der Zuschussverordnung zum 1. August 2008

Die Anlage der Zuschussverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 Spalte 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Angabe zu „3. Mittelschule“ wird die Angabe „8 000“ durch die Angabe „8 080“ ersetzt.
 
b)
In der Angabe zu „4. Gymnasium“ wird die Angabe „10 680“ durch die Angabe „10 780“ ersetzt.
2.
Teil 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 Spalte 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Angabe „3. Bekleidungstechnik“ wird die Angabe „2 800“ durch die Angabe „2 880“ ersetzt.
 
b)
In der Angabe zu „24. Textiltechnik“ wird die Angabe „2 800“ durch die Angabe „ 2 880“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Zuschussverordnung zum 1. August 2009

Die Anlage der Zuschussverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Teil 1 Spalte 2 wird in der Angabe zu „4. Gymnasium“ die Angabe „10 780“ durch die Angabe „10 880“ ersetzt.
2.
Teil 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Spalte 1 wird die Angabe „2. Heilpädagogik“ durch die Angabe „2a) Heilpädagogik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2008/2009 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung)“ ersetzt.
 
b)
Nach der Zeile
Heilpädagogik
Heilpädagogik Zahl Zahl Zahl Zahl
2 a) Heilpädagogik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2008/2009 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 840 880 200 (96) 64 (56)

wird folgende Zeile eingefügt:

Heilpädagogik
Heilpädagogik Zahl Zahl Zahl Zahl
2 b) Heilpädagogik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2009/2010 beschult werden) 880 840 200 (96) 64 (56)

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft.

(2) Mit Wirkung vom 28. Dezember 2009 tritt in Artikel 1 Nr. 4 § 6 Abs. 3 und in Artikel 1 Nr. 5 § 10 in Kraft.

(3) Die Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft.

(4) Artikel 4 tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.

Dresden, den 11. Dezember 2009

Der Staatsminister für Kultus und Sport
Prof. Dr. Roland Wöller