Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Land- und Ernährungswirtschaft

Vom 30. Dezember 2009

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Land- und Ernährungswirtschaft im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Land- und Ernährungswirtschaft – RL LuE/2007) vom 9. Oktober 2007 (SächsABl. S. S 1495), zuletzt geändert durch Abschnitt 1 Großbuchst. C der Richtlinie vom 28. Juli 2009 (SächsABl. S. 1306, 1307), wird wie folgt geändert:

1.
In Teil A Nummer 2.2 wird nach der Angabe „(Anlage)“ folgender Halbsatz angefügt:
„und bauliche Investitionen für die Bereitstellung von Beregnungswasser für die Tröpfchen- und Schlauchberegnung bei Freilandgemüse- und Kartoffelanbau“.
2.
Teil A Nummer 2.4 wird wie folgt gefasst:
 
„2.4
Baumobstpflanzungen marktfähiger Sorten im Rahmen moderner Anbausysteme einschließlich der damit verbundenen aktivierungsfähigen Aufwendungen für Pflanzvorbereitung, Gerüst- und Zaunbau und notwendiger Schutzeinrichtungen für Baumobstanlagen, die nachträgliche Errichtung von Schutzeinrichtungen in Baumobstanlagen, die Errichtung von Tröpfchenbewässerungsanlagen in Baumobst- und Hopfenanlagen einschließlich der baulichen Investitionen für die Bereitstellung von Beregnungswasser sowie das erstmalige Anlegen von mehrjährigen Energiepflanzenplantagen,“
3.
Teil A Nummer 4.11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für den erhöhten Fördersatz bei Diversifizierungsinvestitionen hat der Zuwendungsempfänger spätestens mit dem Verwendungsnachweis nachzuweisen, dass seit dem 15. Juli 2009 eine quotenabhängige Milchproduktion durch vollständige Abgabe der einzelbetrieblichen Quote für Lieferungen und für Direktverkäufe (Verkauf, Übertragung des Betriebsteils oder Verzicht mit Einziehung in Reserve) aufgegeben wurde.“
4.
In Teil A wird nach Nummer 4.14 folgende Nummer 4.15 angefügt:
 
„4.15
Im Fall der Förderung von Investitionen in mobile Technik zur Beregung, in ortsfeste Beregnungsanlagen und in Anlagen zur Bereitstellung von Beregnungswasser ist die notwendige wasserrechtliche Genehmigung zur Nutzung von Grund- oder Oberflächenwasser vorzulegen.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 30. Dezember 2009

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer