Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
über das informationstechnische Verfahren forumSTAR
(VwV forumSTAR)
Vom 5. Februar 2010
I.
Allgemeine Bestimmungen
- 1.
- Das informationstechnische Verfahren (IT-Verfahren) forumSTAR besteht aus dem forumSTAR-Fachverfahren und dem forumSTAR-Textsystem.
- 2.
- Der Einsatz des IT-Verfahrens forumSTAR dient insbesondere folgenden Zielen:
- a)
- die Arbeitsabläufe der Richter, Rechtspfleger und des sonstigen nichtrichterlichen Personals, auch in der Zusammenarbeit miteinander, zu unterstützen und zu optimieren,
- b)
- den Datenaustausch mit anderen Gerichten und Behörden zu ermöglichen,
- c)
- den Schreibaufwand und den Aktenumlauf zu reduzieren,
- d)
- die Erstellung individueller Schriftstücke unter Vermeidung von Vordrucken und unter Nutzung der Fachverfahrensdaten zu ermöglichen,
- e)
- wichtige Verfahrensinformationen zur Verfügung zu stellen.
II.
Fachverfahrensbetreuer
- 1.
- Der Präsident oder Direktor des Gerichts bestimmt einen Fachverfahrensbetreuer. Der Präsident oder die jeweiligen Direktoren können für mehrere Gerichte im gegenseitigen Einvernehmen einen gemeinsamen Fachverfahrensbetreuer bestimmen.
- 2.
- Der Fachverfahrensbetreuer erfasst und ändert im IT-Verfahren forumSTAR auf Weisung des Präsidenten oder Direktors des Gerichts Angaben und Eintragungen im Zusammenhang mit
- a)
- der Organisation der Gerichtsorganisation,
- b)
- dem Geschäftsverteilungsplan,
- c)
- der Rolle von Anwendern, wobei von der Rolle abhängt, mit welchen Rechten Anwender das IT-Verfahren forumSTAR nutzen können,
- d)
- ehrenamtlichen Richtern.
- 3.
- Der Fachverfahrensbetreuer erstellt und übersendet die Justizgeschäftsstatistiken an das Statistische Landesamt.
III.
Datenerfassung und Datenpflege
- 1.
- In die Datenfelder der Eingabemasken dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die inhaltlich den Feldnamen entsprechen.
- 2.
- Zur Vermeidung von Mehrfachspeicherungen ist die Suchfunktion vor der Erfassung von Verfahren und Beteiligten zu nutzen.
- 3.
- Unvollständige oder unrichtige Personen- oder Verfahrensdaten sind unverzüglich zu berichtigen oder zu vervollständigen.
IV.
Erfassung der Daten spezieller Personen
- 1.
- Spezielle Personen sind Angehörige des Sozialen Dienstes, Behörden, Berufsbetreuer, Betreuungsvereine, Dolmetscher, Insolvenzverwalter, Notare, Rechtsanwälte, Sachverständige, Übersetzer sowie ähnliche Personengruppen, die im IT-Verfahren forumSTAR verfahrensübergreifend gespeichert werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden, ob eine in der Aufzählung noch nicht enthaltene und bislang noch nicht erfasste spezielle Person oder Personengruppe eingetragen werden soll.
- 2.
- Der Präsident oder Direktor des Gerichts bestimmt 3 Mitarbeiter als Eintrager spezieller Personen. Bei Gerichten mit mehr als 150 Mitarbeitern kann je angefangene 150 Personen, ohne Personal in Ausbildung, 1 weiterer Eintrager spezieller Personen bestimmt werden.
- 3.
- Eintrager spezieller Personen sind gesondert zu schulen.
- 4.
- Werden Daten spezieller Personen über die Suchfunktion nicht gefunden oder wird Änderungsbedarf erkennbar, ist die Akte einem Eintrager spezieller Personen zuzuleiten. Dieser hat die notwendigen Eintragungen nach Prüfung zu vollziehen.
V.
Kostenbearbeitung, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe
- 1.
- Die Bezirksrevisoren erhalten Reports und Ausdrucke für Prüfungszwecke.
- 2.
- Abweichend von Ziffer I Nr. 4.1 Abs. 3 Satz 1 und Nr. 9.2 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu den Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens ( VwV DB-PKHG-InsO ) vom 3. Dezember 2001 (SächsJMBl. S. 164), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2006 (SächsJMBl. S. 305) geändert worden ist und die zuletzt in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516 enthalten war, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Annahmeanordnung eine Abschrift des gerichtlichen Beschlusses oder der Entscheidung nicht beizufügen.
VI.
Protokollierung, Leistungs- und Verhaltenskontrolle
Es wird protokolliert, wann und durch wen ein Datensatz angelegt oder zuletzt geändert wurde. Die mit dem IT-Verfahren forumSTAR erfassten Daten werden nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Beschäftigten verwendet, es sei denn, die zuständige Personalvertretung wurde hierzu in einem gesonderten Mitbestimmungsverfahren beteiligt.
VII.
Ergänzende Anordnungen
Sind zur geschäftlichen Behandlung von Vorgängen ergänzende Anordnungen notwendig, trifft diese
- a)
- der Präsident oder Direktor des jeweiligen Gerichts innerhalb seines Geschäftsbereichs,
- b)
- in Fällen überörtlicher Bedeutung der Präsident des Oberlandesgerichts.
VIII.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 5. Februar 2010
Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens