Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Neufassung und Änderung eigenbetriebsrechtlicher Vorschriften
Vom 15. Februar 2010
Es wird verordnet aufgrund von
- 1.
- § 20 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz – SächsEigBG) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323),
- 2.
- § 127 Abs. 1 Nr. 17 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist,
- 3.
- § 68 Abs. 1 Nr. 15 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist:
Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der kommunalen Eigenbetriebe
(Sächsische Eigenbetriebsverordnung –
SächsEigBVO)
Artikel 2
Änderung der Kommunalprüfungsverordnung
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das kommunale Prüfungswesen (Kommunalprüfungsverordnung – KomPrüfVO) vom 17. März 2006 (SächsGVBl. S. 77) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4 (aufgehoben)“. - b)
- Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 (aufgehoben)“. - 2.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „sowie gegebenenfalls das Ergebnis der überörtlichen Prüfung nach § 110 SächsGemO“ durch die Angabe „sowie, soweit erforderlich, das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung nach § 18 des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz – SächsEigBG) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „überörtliche Prüfung nach § 110 SächsGemO“ durch die Angabe „Jahresabschlussprüfung nach § 18 SächsEigBG“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Prüfung nach § 110 SächsGemO“ durch die Angabe „Jahresabschlussprüfung nach § 18 SächsEigBG“ ersetzt.
- 3.
- Die Überschrift des 4. Abschnitts wird durch die Angabe „Abschnitt 4 (aufgehoben)“ ersetzt.
- 4.
- § 18 wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der kommunalen Eigenbetriebe (Sächsische Eigenbetriebsverordnung – SächsEigBVO) vom 30. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3, 4), außer Kraft.
Dresden, den 15. Februar 2010
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig