Gesetz
über das Geoinformationswesen im Freistaat Sachsen

Vom 19. Mai 2010

Der Sächsische Landtag hat am 19. Mai 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Geodateninfrastruktur im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Geodateninfrastrukturgesetz – SächsGDIG)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetzes

Das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz – SächsVermGeoG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
 
„Gesetz
über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG)“.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Angabe zu § 12 wird das Wort „Bereitstellung“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens“.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort „Datenbeständen“ durch das Wort „sowie“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch einen Satzpunkt ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 5 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
c)
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.
4.
In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3“ ersetzt.
5.
§ 8 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
6.
§ 11 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 11
Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens durch Vermessungsbehörden
 
(1) Vermessungsbehörden stellen Informationen des amtlichen Vermessungswesens bereit, indem sie Replikationen von Datensätzen oder Präsentationsausgaben aus den Datenbeständen der oberen Vermessungsbehörde nach Maßgabe der in § 2 Abs. 2 und 3 festgelegten Zuständigkeiten übermitteln. Darüber hinaus stellt die obere Vermessungsbehörde Informationen des amtlichen Vermessungswesens bereit, indem sie Informationen über Geodatendienste im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Geodateninfrastruktur im Freistaat Sachsen (Sächsisches Geodateninfrastrukturgesetz – SächsGDIG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 5 zugänglich macht. Die Bereitstellung von Informationen des amtlichen Vermessungswesens erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen in den Absätzen 2 bis 5, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens werden an
 
1.
Flurstückseigentümer, soweit die Daten ihr Flurstück betreffen,
 
2.
Behörden,
 
3.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und
 
4.
Notare
 
bereitgestellt. An Gemeinden, soweit sie nicht untere Vermessungsbehörden sind, werden Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben für ihr Gebiet bereitgestellt. Den sonstigen unter Satz 1 Nr. 2 bis 4 Genannten werden diese Informationen nur bereitgestellt, wenn sie zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich sind. Anderen natürlichen oder juristischen Personen werden Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens nur bereitgestellt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und offenkundig schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.
(3) Für den Zugang zu den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens über Geodatendienste sind Vorkehrungen zu treffen, die die Einhaltung der Bestimmungen im Sinne des Absatzes 2 sicherstellen.
(4) Den Grundbuchämtern werden die zur Führung des Grundbuchs erforderlichen Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens regelmäßig bereitgestellt.
(5) Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens können anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auf Anforderung regelmäßig übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Übermittlung kann auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens erfolgen, wenn die Einrichtung eines solchen Verfahrens unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der Empfänger angemessen und eine mindestens stichprobenartige Abrufkontrolle gewährleistet ist. Die Übermittlung der Informationen wird den betroffenen Eigentümern nicht mitgeteilt, jedoch werden Anlass der Übermittlung und Empfänger der Informationen ein Jahr zu Nachweiszwecken festgehalten.
(6) Die Befugnis der unteren Vermessungsbehörden zur Übermittlung von Informationen aus den Datenbeständen des Liegenschaftskatasters umfasst nicht die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren.
(7) Landkreise und Gemeinden sind von der Zahlung von Kosten für die Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens in digitaler Form zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben befreit. Die Kostenbefreiung gilt auch dann, wenn die Kosten einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können.
(8) Geodatenhaltende Stellen im Sinne des § 3 Abs. 3 SächsGDIG sind von der Zahlung von Kosten für die Bereitstellung von Informationen aus den amtlichen Geobasisdaten in digitaler Form befreit, soweit sie verpflichtet sind, Geodaten über Geodatendienste zugänglich zu machen und dafür selbst keine privatrechtlichen Entgelte im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 SächsGDIG fordern.“
7.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Bereitstellung“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
 
b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Übermittlung der Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters erfolgt aus den Datenbeständen der oberen Vermessungsbehörde.“
8.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 13
Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens
 
(1) Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens dürfen nur mit Erlaubnis der bereitstellenden Vermessungsbehörde genutzt werden. Dabei bedeutet Nutzung
 
1.
das Verwenden der Informationen an mehr als fünf Arbeitsplätzen sowie
 
2.
das Bearbeiten, das Vervielfältigen, das Weitergeben an Dritte und das Veröffentlichen von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens.
 
Die Erlaubnis zur Nutzung ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange oder offenkundig schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.
(2) Keiner Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1 bedürfen
 
1.
die Vervielfältigung durch Behörden zur Erledigung ihrer Aufgaben oder zu innerdienstlichen Zwecken sowie durch natürliche Personen zum ausschließlich eigenen, nicht gewerblichen Gebrauch,
 
2.
die Weitergabe durch Landkreise und Gemeinden an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Landkreise und Gemeinden wahrnehmen,
 
3.
die Veröffentlichung im Zuge öffentlich-rechtlicher Verfahren und
 
4.
die Bearbeitung von Informationen aus dem amtlichen Vermessungswesen im Zusammenhang mit der Erfassung und Verwaltung von Geodaten im Sinne des § 4 Abs. 1 SächsGDIG.
 
Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens dürfen nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt nicht für eine Weitergabe nach Satz 1 Nr. 2. Die Stelle, die Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens veröffentlicht oder an Dritte weitergibt, hat auf die obere Vermessungsbehörde als Quelle hinzuweisen.
(3) Gemeinden und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, denen nach Maßgabe der Bestimmungen in § 12 die Befugnis zur Übermittlung von Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters erteilt wurde, dürfen keine Erlaubnis zur Nutzung erteilen.
(4) Landkreise und Gemeinden sind von der Zahlung von Kosten für die Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens in digitaler Form zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben befreit. Die Kostenbefreiung gilt auch dann, wenn die Kosten einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können.
(5) Geodatenhaltende Stellen im Sinne des § 3 Abs. 3 SächsGDIG sind von der Zahlung von Kosten für die Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung von Informationen aus den Geobasisdaten in digitaler Form befreit, soweit sie verpflichtet sind Geodaten über Geodatendienste zugänglich zu machen und dafür selbst keine privatrechtlichen Entgelte im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 SächsGDIG fordern.“
9.
§ 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
die Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens, insbesondere über das Verfahren und die Voraussetzungen der regelmäßigen und sonstigen Übermittlung sowie die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Abrufverfahren;“.
 
b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
 
 
„2.
die Erteilung von Erlaubnissen für die Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens, insbesondere die Form des Quellenhinweises bei Veröffentlichung und Weitergabe;“.
 
c)
Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 3 bis 10.
 
d)
In der neuen Nummer 10 Buchst. k wird das Semikolon durch einen Satzpunkt ersetzt.
 
e)
Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden gestrichen.
10.
§ 30 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Bis zur Inbetriebnahme des Verfahrens ‚Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem’ können die unteren Vermessungsbehörden auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der oberen Vermessungsbehörde Daten des Liegenschaftskatasters selbst halten. Die unteren Vermessungsbehörden können diese Datenbestände für die Übermittlung von Informationen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1, einschließlich der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren, verwenden.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 19. Mai 2010

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Änderungsvorschriften