Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Anpassung von Förderrichtlinien zur Bewältigung des Großschadensereignisses nach den Tornados in der Region Großenhain
(VwV Wiederaufbau Großschadensereignis)

Vom 28. Juli 2010

I.
Geltungsbereich

Für den Wiederaufbau in der Region Großenhain stehen neben ereignisspezifischen Förderrichtlinien des Sächsischen Staatsministeriums des Innern:

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden vom Tornado am 24. Mai 2010 (RL Tornadoschäden Wohngebäude) vom 8. Juni 2010 (SächsABl. S. 853) und
die noch in Kraft tretende Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Beseitigung von Tornadoschäden, die nicht von Förderprogrammen abgedeckt werden (Auffangrichtlinie Tornadoschäden)

aus dem Ressortbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) insbesondere folgende Fachförderrichtlinien bereit:

1.
Förderrichtlinie Krisen und Notstände – RL KuN/2009 vom 28. Juli 2009 (SächsABl. S. 1316),
2.
Förderrichtlinie Land- und Ernährungswirtschaft – RL LuE/2007 vom 9. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1495), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 30. Dezember 2009 (SächsABl. 2010 S. 79),
3.
Förderrichtlinie Wald- und Forstwirtschaft – RL WuF/2007 vom 18. September 2007 (SächsABl. S. 1449), zuletzt geändert durch Abschnitt 1 Großbuchst. A der Richtlinie vom 28. Juli 2009 (SächsABl. S. 1306),
4.
Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2007 vom 18. Oktober 2007 (SächsABl. S.1601), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 4. Dezember 2009 (SächsABl. 2010 S. 61),
5.
Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz – RL GH/2007 vom 31. Juli 2007 (SächsABl. S. 1302), geändert durch Teil A Ziffer V der Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944, 945).

Die Richtlinie Tornadoschäden Wohngebäude hat als Spezialrichtlinie Vorrang vor anderen Fachförderrichtlinien. Die Auffangrichtlinie Tornadoschäden gilt nachrangig zu den Fachförderrichtlinien.

II.
Allgemeiner Teil

1.
Zweck dieser Verwaltungsvorschrift ist, die vorhandenen Fachförderrichtlinien des SMUL für den Wiederaufbau in der vom Großschadensereignis am 24. Mai 2010 betroffenen Region vorübergehend geändert anzuwenden. Die Förderung dient nicht als Schadensersatz, sondern der Unterstützung für den Aufbau und Herstellung im Sinne der Fachförderrichtlinien.
2.
Die nachfolgenden Regelungen finden auf Geschädigte in der Gebietskulisse gemäß Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 7. Juni 2010 (SächsABl. S. 856) Anwendung.
3.
Die Regelungen gelten für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen Bewilligungsbehörden beantragt werden.
4.
Wurden bereits geförderte Vorhaben innerhalb der Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört, soll bei der Ausübung des Ermessens gemäß Nummer 8.2.4 zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), in der jeweils geltenden Fassung, auf den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung verzichtet werden. Es besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber der Bewilligungsbehörde.
Bei Vorhaben, die aus Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) oder des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert werden oder wurden, ist ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf Rückforderungen in anerkannten Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen möglich. Der Betroffene hat der Bewilligungsbehörde den Fall innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen (Artikel 47 der Verordnung [EG] Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 [ABl. L 368 S. 15] beziehungsweise Artikel 39 der Verordnung [EG] Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 [ABl. L 231 S. 24]). Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene zu der Mitteilung und der Vorlage der durch die Bewilligungsbehörde anerkannten Nachweise in der Lage ist. Abweichende Regelungen in Zuwendungsbescheiden bleiben unberührt.
5.
Aufräum- und Sicherungsmaßnahmen in der vom Großschadensereignis betroffenen Region gelten nicht als Vorhabensbeginn im Sinne der Nummer 1.3 der VwV zu § 44 SäHO.
6.
Versicherungsleistungen und zweckbestimmte Spendenmittel sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Es besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber den Bewilligungsbehörden über alle Ansprüche gegenüber Dritten sowie über alle später hinzutretenden Drittmittel. Eine Überkompensation ist auszuschließen.
7.
Nummer 1.2 Satz 3 und 4 und Nummer 6.1 Satz 2 der Anlage 2 zu § 44 VwV-SäHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P) sowie Nummer 1.2 Satz 3 und 4 der Anlage 3a zu § 44 VwV-SäHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – ANBest-K) finden für die RL KuN/2009, die RL LuE/2007, die RL ILE/2007 und die RL GH/2007 keine Anwendung.
8.
In Abweichung von Nummer 3 ANBest-P ist bei Zuwendungen ab 50 000 EUR bis zu 300 000 EUR für die RL KuN/2009 und die RL GH/2007 die Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung ausreichend, wenn:
 
a)
dokumentiert wird, dass die Vergabe nach Wettbewerbsgesichtspunkten und wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist,
 
b)
Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts ist und
 
c)
kein Fall des § 98 Nr. 2 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114, 2009 I S. 3850), zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 21 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102, 1136), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt.
 
Sofern im Ausnahmefall weniger als drei Angebote eingeholt werden sollen, bedarf dies der vorherigen Genehmigung durch die Bewilligungsstelle.

III.
Besonderer Teil

1.
RL KuN/2009:
Das Großschadensereignis vom 24. Mai 2010 wird gemäß Artikel 2 Nr. 8 der Verordnung (EG) 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 (ABl. L 358 S. 6) einer Naturkatastrophe gleichgesetzt.
2.
RL LuE/2007:
Die Nummer 4.5 wird aufgehoben.
3.
RL WuF/2007:
Für Vorhaben nach Ziffer II Buchst. A und B wird die Förderobergrenze gemäß Ziffer III Nr. 10 Abs. 1 aufgehoben.
4.
RL ILE/2007:
4.1
In Teil II Kapitel A Nummer 4 werden die Förderobergrenzen aufgehoben und die Förderuntergrenzen für Maßnahmen nach A.1.2 auf 500 EUR und für Maßnahmen nach A.1.5 auf 5 000 EUR Zuwendung abgesenkt.
4.2
In Teil II Kapitel B Nummer 4 werden die Förderobergrenzen aufgehoben und die Förderuntergrenzen auf 500 EUR Zuwendung abgesenkt.
4.3
In Teil II Kapitel C Nummer 4 werden die Förderuntergrenzen auf 500 EUR Zuwendung abgesenkt.
4.4
In Teil II Kapitel F Nummer 4 werden die Förderobergrenzen aufgehoben und die Förderuntergrenzen auf 500 EUR Zuwendung abgesenkt.
4.5
In Teil II Kapitel G Nummer 4 werden die Förderobergrenzen aufgehoben und die Förderuntergrenzen mit Ausnahme von Maßnahmen nach G.1.1.1 und G.1.1.2 auf 500 EUR Zuwendung abgesenkt.
5.
RL GH/2007:
5.1
Nummer 2.3 ist auf Schäden infolge des Großschadensereignisses an Gewässern und wasserbaulichen Anlagen in der Unterhaltungslast der Kommunen anzuwenden.
5.2
Das Großschadensereignis vom 24. Mai 2010 wird einem außergewöhnlichen Hochwasserereignis gemäß Nummer 4.16 gleichgestellt. Eines Erlasses im Sinne der Nummer 4.16 bedarf es insoweit nicht.
5.3
Für die Ausführung der Schadensbeseitigung gelten folgende Vorgaben sinngemäß:
 
a)
Erlass des SMUL zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes bei Baumaßnahmen an Ufermauern im Rahmen der Hochwasserschadensbeseitigung und des präventiven Hochwasserschutzes vom 23. Mai 2005,
 
b)
Erlasse des SMUL über die Anwendung ingenieurbiologischer Maßnahmen im Wasserbau vom 18. Oktober 2004 und vom 21. August 2006.

IV.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und am 30. Juni 2011 außer Kraft.

Dresden, den 28. Juli 2010

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer