Gesetz

zum Sechsten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages

Vom 10. April 2002

Der Sächsische Landtag hat am 14. März 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem Sechsten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages ( Sechster Rundfunkänderungsstaatsvertrag ) zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Sechste Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt ist bekannt zu machen, ob der Sechste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 10. April 2002

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

 

Änderungsvorschriften