Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung

Vom 1. September 2010

Der Sächsische Landtag hat am 1. September 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung vom 24. April 1996 (SächsGVBl. S. 161), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159), wird wie folgt gefasst:

„§ 2
Vollzug der Verordnung über Heizkostenabrechnung1

(1) Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen ist zuständig für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizKostenV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. § 42a VwVfG findet Anwendung.

(3) In Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz richtet sich die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 5 der Richtlinie 2006/123/EG. § 10 VwVfG findet Anwendung.

(4) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 HeizkostenV. In den Fällen des § 77 Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die verantwortliche Baudienststelle zuständig.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 1. September 2010

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Änderungsvorschriften