Sächsisches Gesetz
zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung und Verwaltung der vom Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Landesbank Sachsen AG abgegebenen Garantie
(Sächsisches Garantiefondsgesetz – SächsGaFoG)
erlassen als Artikel 4 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012
(Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 –
HBG 2011/2012)
Vom 15. Dezember 2010
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2017
§ 1
Errichtung des Fonds
Es wird ein Fonds mit dem Namen „Garantiefonds“ als Sondervermögen des Freistaates Sachsen errichtet.
§ 2
Zweck und Ausstattung des Fonds
(1) Der Fonds übernimmt und finanziert für den Freistaat Sachsen ab 29. Dezember 2010 den aus der Verschmelzung der Landesbank Sachsen AG auf die Landesbank Baden-Württemberg noch abzuwickelnden Rechts- und Geschäftsverkehr, einschließlich des Rechts- und Geschäftsverkehrs aufgrund der im Zusammenhang mit der Veräußerung vom Freistaat Sachsen gegenüber der Landesbank Sachsen AG abgegebenen Garantieerklärung vom 28. Dezember 2007 sowie darauf bezogene nachfolgende Vereinbarungen.
(2) Der Fonds übernimmt hierzu ab seiner Errichtung
- 1.
- alle dem Freistaat Sachsen in Bezug auf die Landesbank Sachsen AG zuzuordnenden Verbindlichkeiten und Ansprüche, einschließlich derjenigen aus der gegenüber der Landesbank Sachsen AG abgegebenen Garantieerklärung vom 28. Dezember 2007 sowie diesbezüglich nachfolgender Vereinbarungen,
- 2.
- Verbindlichkeiten, Forderungen und Kosten aus der Geschäftstätigkeit und der Verwaltung des Fonds.
§ 3
Finanzierung
(1) Der Fonds erhält Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.
(2) Soweit der Fonds vor dem 1. Januar 2017 Geldanlagen getätigt hat, kommen die daraus erwachsenden Zinsen dem Sondervermögen auch nach dem 1. Januar 2017 zugute.
(3) Der Fonds kann unbeschadet der in § 8 Satz 3 vorgesehenen Rückführung vorab Rückführungen an den Staatshaushalt leisten, soweit dadurch die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Fonds nicht gefährdet wird.1
§ 4
Stellung im Rechtsverkehr
1Der Fonds ist nicht rechtsfähig. 2Er kann jedoch unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Dresden.
§ 5
Fondsverwaltung und Haftung
(1) Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet den Fonds (Fondsverwalter).
(2) 1Die zur Verwaltung des Fonds notwendigen Kosten sind aus dem Fondsvermögen zu decken. 2Dazu zählen auch Kosten für konzeptionelle und planerische Arbeiten, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen.
(3) Fondsvermögen, das noch nicht für Fondszwecke benötigt wird, bleibt unverzinst im Liquiditäts- und Zinsmanagement des Freistaates Sachsen.
(4) Für die Verwaltung, Bewirtschaftung und Prüfung des Fonds gelten die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Die Mittel des Fonds sind getrennt vom übrigen Vermögen des Freistaates Sachsen, der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – oder eines Dritten sowie getrennt von deren Rechten und Verbindlichkeiten zu halten.
(6) 1Der Freistaat Sachsen haftet unbeschadet seiner Eigenschaft als Schuldner der Garantieerklärung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für die Verbindlichkeiten des Fonds. 2Soweit der Fonds seine Verpflichtungen nicht durch eigene Einnahmen erfüllen kann, werden die Zahlungen aus dem Staatshaushalt geleistet.
(7) Das Staatsministerium der Finanzen hat dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages vierteljährlich und dem Landtag jährlich über den Vollzug dieses Gesetzes zu berichten.2
§ 6
Wirtschaftsplan
1Das Staatsministerium der Finanzen erstellt für den Fonds für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan. 2Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan in den jeweiligen Haushaltsjahren als Anlage beizufügen.3
§ 7
Jahresrechnung
(1) Das Staatsministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.
(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten.
(3) Die Jahresrechnung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
§ 8
Auflösung des Fonds
1Der Fonds wird durch Beschluss des Landtages aufgelöst, wenn eine Inanspruchnahme aus der Garantieerklärung gemäß § 2 Abs. 2 nicht mehr erfolgen kann und alle Verbindlichkeiten des Fonds erloschen sind. 2Die Auflösung ist im Ministerialblatt des Staatsministeriums der Finanzen bekannt zu machen. 3Das bei Auflösung vorhandene Fondsvermögen ist dem Staatshaushalt zuzuführen.4