Siebentes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Vom 15. Dezember 2010

Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 29   (aufgehoben)“.
 
b)
Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 29a   Digitalfunk und e-Government-Basiskomponenten“.
 
c)
Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 31   Berechnung, Festsetzung und Zahlung“.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), seinem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage sowie dem Finanzausgleich unter den Ländern einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen Finanzzuweisungen zur Verfügung, deren Höhe (Finanzausgleichsmasse) durch den Grundsatz gemäß Satz 2 bestimmt wird.“
 
 
bb)
In Satz 4 wird die Angabe „vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3376)“ durch die Angabe „vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671)“ ersetzt.
 
 
cc)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Weiterhin bleibt von den Bundesergänzungszuweisungen ein Betrag in Höhe von 84,01 Prozent des dem Freistaat Sachsen zufließenden Betrages nach § 11 Abs. 3a FAG unberücksichtigt.“
 
 
dd)
In Satz 6 wird die Nummer 5 durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
Nummern 5 und 6
Nummer Jahr Betrag
„5. im Jahr 2013 35 000 000 EUR,
6. ab dem Jahr 2014 38 500 000 EUR.“
 
 
ee)
Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Finanzausgleichsmasse 2011 wird zum Ausgleich der Vorfinanzierung von Hochwasserhilfen zur Schadensbeseitigung aus dem Hochwasser 2010 aus Mitteln des Staatshaushaltes ein Betrag in Höhe von 3 000 000 EUR zugeführt.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S.167, 177)“ durch die Angabe „durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388)“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
aa) Buchstabe f wird gestrichen.
 
 
bb)
Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„g)
die Beteiligung der Kommunen an den Kosten der Einführung des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie an den Kosten der e-Government-Basiskomponenten nach § 29a,“.
 
 
cc)
Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j angefügt:
 
 
 
„j)
die Erhöhung der Schlüsselmasse der Landkreise im Jahr 2011 um 3 000 000 EUR;“.
 
b)
In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 3 wird gestrichen.
 
 
bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß Satz 2 wird die Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden um die nach § 25a zu zahlende Finanzausgleichsumlage entsprechend § 25a Abs. 2 Satz 4 erhöht. Die so ermittelte Schlüsselmasse verändert nicht die Basis für die Berechnung nach Satz 1 und Absatz 1 Satz 1 künftiger Jahre.“
 
b)
Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
Abs. 2 Satz 2 und 3
Nummer Anteil
1. kreisangehörigen Gemeinden
  a) im Jahr 2011 6,48 Prozent,
  b) im Jahr 2012 5,42 Prozent;
2. Landkreisen
  a) im Jahr 2011 0,77 Prozent,
  b) im Jahr 2012 0,08 Prozent;
3. Kreisfreien Städten
  a) im Jahr 2011 3,94 Prozent,
  b) im Jahr 2012 3,48 Prozent.
Die Anteile der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse unterliegen auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Steuerschätzung einer zweijährigen Überprüfung und Anpassung.“
5.
§ 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 9 wird die Angabe „das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 177)“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144)“ ersetzt.
 
b)
Nach Satz 9 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Sätze 1 bis 8 gelten weiterhin nicht für die Schüler an den in § 5 des Gesetzes zur Regelung des Mehrbelastungsausgleiches für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008 (Sächsisches Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008 – SächsMBAG 2008) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Schulen.“
6.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482)“ durch die Angabe „vom 10. März 2009 (BGBI. I S. 502)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), in“ durch die Angabe „vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, in“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159) in“ durch die Angabe „vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325), in“ ersetzt.
7.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 wird die Angabe „9,34 EUR“ durch die Angabe „9,22 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 3 wird die Angabe „9,32 EUR“ durch die Angabe „9,11 EUR“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 4 wird die Angabe „35,02 EUR“ durch die Angabe „34,96 EUR“ ersetzt.
 
d)
In Nummer 5 wird die Angabe „22,95 EUR“ durch die Angabe „22,88 EUR“ ersetzt.
8.
§ 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 4 wird die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200, 225)“ durch die Angabe „Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165)“ ersetzt.
 
b)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nr. 1 ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die zuständige Landesdirektion die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil des Straßenlastenausgleichs zurückzufordern.“
9.
In § 18 Abs. 3 wird das Wort „Durchschnittshöhe“ durch die Wörter „durchschnittliche geografische Höhe“ ersetzt.
10.
In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286), in“ durch die Angabe „vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617), in“ ersetzt.
11.
In § 21 wird die Angabe „vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371), in“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, in“ ersetzt.
12.
§ 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen. Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltssicherungskonzept, das den Abbau der Haushaltsfehlbeträge in spätestens drei Jahren, die Erwirtschaftung notwendiger Zuführungen zum Vermögenshaushalt und die dafür erforderlichen Maßnahmen aufzeigt. Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind im Einzelfall förderfähig. Satz 3 gilt auch für kommunale Zweckverbände und für kommunale Unternehmen im Sinne von § 95 SächsGemO;“.
 
b)
In Nummer 3 werden die Wörter „und Absolventen“ gestrichen.
 
c)
In Nummer 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die Förderung beträgt rückwirkend ab dem Jahr 2008 bis zu 100 EUR je Einwohner und ab dem Jahr 2013 bis zu 50 EUR je Einwohner für die ersten  5 000 Einwohner jeder beteiligten Gemeinde; die Verwendung kann auf Antrag auf investive Zwecke beschränkt werden.“
 
d)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
 
 
„9.
pauschale Zuweisungen zur Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens in Höhe von 2 000 000 EUR im Jahr 2011. Die Summe wird im Verhältnis der Einwohnerzahlen (§ 30) aufgeteilt. Im Jahr 2011 erhalten die Kreisfreien Städte 606 555 EUR, die kreisangehörigen Gemeinden 938 262 EUR und die Landkreise 455 183 EUR. Die Verteilung innerhalb der Gebietskörperschaftsgruppen erfolgt nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl (§ 30). Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert;“.
13.
§ 23 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 23
Kommunales Vorsorgevermögen
 
(1) Die Zuführung von Mitteln zu dem nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens ‚Kommunaler Vorsorgefonds’ vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 875) gebildeten kommunalen Vorsorgefonds wird für die Jahre ab 2013 im Jahr 2012 geprüft.
(2) Aus dem Kommunalen Vorsorgefonds wird am 30. Juni 2011 ein Betrag in Höhe von 120 700 000 EUR und am 30. Juni 2012 ein Betrag in Höhe von 73 700 000 EUR der Gesamtschlüsselmasse (§ 4 Abs. 1) zugeführt. Der verbleibende Betrag kann den Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 am 30. Juni 2012 zugeführt werden.
(3) Die von den Kommunen in den Jahren 2009 und 2010 in ihren Haushalten gebildete Vorsorgerücklage ist zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Die Vorsorgerücklage wird im Jahr 2011 zu 40 Prozent und im Jahr 2012 zu 60 Prozent des Gesamtbetrages zuzüglich der sich ergebenden Zinsen und unter Aufhebung der investiven Bindung aufgelöst. Der jeweils aufgelöste Betrag ist mit Ausnahme der Zinsen Teil der Umlagegrundlagen (§§ 26 bis 28). Die vorübergehende Inanspruchnahme der Mittel der Vorsorgerücklage für innere Darlehen im Vermögenshaushalt ist unzulässig. Soweit die Mittel zur Liquiditätssicherung eingesetzt werden, sind sie auf den Höchstbetrag der Kassenkredite gemäß § 84 SächsGemO anzurechnen. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Rücklagenbestand nachzuweisen.“
14.
§ 24 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e im Jahr 2011 für
Zweckzuweisungen
Nummer Zuweisung für Betrag
1. Krankenhausbau (Einzelförderung) in Höhe von 10 500 000 EUR,
2. Krankenhausbau (Pauschalförderung) in Höhe von 5 500 000 EUR,
3. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wasserbau in Höhe von 10 000 000 EUR,
4. Brandschutz in Höhe von 14 000 000 EUR,
5. Brachen, Städtebau, Denkmalschutz in Höhe von 10 000 000 EUR,
6. Straßenbau in Höhe von 20 000 000 EUR,
7. allgemeinen Schulhausbau in Höhe von 20 000 000 EUR
und im Jahr 2012 für
1. Krankenhausbau (Einzelförderung) in Höhe von 10 500 000 EUR,
2. Krankenhausbau (Pauschalförderung) in Höhe von 5 500 000 EUR,
3. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wasserbau in Höhe von 10 000 000 EUR,
4. Brandschutz in Höhe von 20 000 000 EUR,
5. Brachen, Städtebau, Denkmalschutz in Höhe von 10 000 000 EUR,
6. Straßenbau in Höhe von 20 000 000 EUR,
7. allgemeinen Schulhausbau in Höhe von 14 000 000 EUR.“
15.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 23 Abs. 3 Satz 9“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188) geändert“ durch die Angabe „das zuletzt durch Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161) geändert“ ersetzt.
16.
In § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 23 Abs. 3 Satz 9“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.
17.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), in“ durch die Angabe „vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 394), in“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Sätze 5 und 6 werden gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 23 Abs. 3 Satz 9“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.
18.
§ 29 wird aufgehoben.
19.
§ 29a wird wie folgt gefasst:
 
„§ 29a
Digitalfunk und e-Government-Basiskomponenten
 
(1) Die Kommunen beteiligen sich an den Betriebskosten des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben mit 60 Prozent der jährlich entstehenden Kosten. Der Finanzierungsbeitrag an den Betriebskosten beträgt
Finanzierungsbeitrag 1
Nummer Jahr Betrag
1. im Jahr 2011 3 238 700 EUR und
2. im Jahr 2012 6 275 200 EUR.     
Überzahlungen und Nachzahlungen sind bei der Bemessung künftiger Finanzierungsbeiträge zu berücksichtigen. Die Abrechnung erfolgt in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3.
(2) Für die Nutzung der e-Government-Basiskomponenten des Freistaates Sachsen beteiligen sich die Kommunen an den Betriebs- und Personalkosten. Der Finanzierungsbeitrag an den Betriebs- und Personalkosten beträgt
Finanzierungsbeitrag 2
Nummer Jahr Betrag
1. im Jahr 2011 500 000 EUR,     
2. im Jahr 2012 750 000 EUR,     
3. im Jahr 2013 850 000 EUR und
4. im Jahr 2014 850 000 EUR.“    
20.
In § 29b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 109 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1“ durch die Angabe „Artikel 109 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2“ ersetzt.
21.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 31
Berechnung, Festsetzung und Zahlung“.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen nach den §§ 5, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und den §§ 18 bis 20 sowie über die Finanzausgleichsumlage nach § 25a kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, berichtigt werden, soweit Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides unterlaufen sind oder unrichtige Angaben zu höheren Leistungen oder zu geringeren Umlagen geführt haben. Als offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides gelten auch Fehler bei der Übernahme von Daten aus den Meldungen der Kommunen. Eine Berichtigung ist nur bis zum vorangegangenen Ausgleichsjahr einschließlich möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen oder zu geringeren Umlagen geführt haben. Bei Berichtigungen mit Auswirkungen auf die Schlüsselzuweisungen sowie die Finanzausgleichsumlage bleiben der festgestellte Grundbetrag nach § 7 Abs. 5 und die landesdurchschnittlichen Hebesätze nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 unverändert. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus Berichtigungen nach Satz 4 ergeben, werden mit der nächsten, auf die Berichtigung folgenden Festsetzung vorab im Rahmen der für die betroffene kommunale Gebietskörperschaftsgruppe nach § 4 ermittelten Schlüsselmasse ausgeglichen. Von einem Ausgleich soll abgesehen werden, wenn er zu einer Änderung der Zuweisungen bei kreisangehörigen Gemeinden von nicht mehr als 2 500 EUR, bei Landkreisen von nicht mehr als 5 000 EUR und bei den Kreisfreien Städten von nicht mehr als 10 000 EUR führen würde.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 9 werden am 30. Juni 2011 ausgezahlt.“
 
 
bb)
Satz 5 wird gestrichen.
 
 
cc)
Nach dem neuen Satz 6 werden folgende Sätze eingefügt:
„Der jeweils zuständige Landkreis wird zur Einziehung der zu zahlenden Finanzausgleichsumlage ermächtigt. § 26 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.“
22.
§ 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110)“ durch die Angabe „durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325)“ ersetzt.
 
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
Der für das Vorsorgevermögen gebildete Sonderposten ist in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 3 aufzulösen. Bis zu seiner Auflösung darf er nicht für Auszahlungen des Finanzhaushaltes und der Finanzrechnung verwendet werden. Die für die Anlegung der Mittel der Vorsorgerücklage gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO erforderlichen Auszahlungen sind zulässig.“

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft, soweit in Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Nr. 18 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Dresden, den 15. Dezember 2010

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Änderungsvorschriften