Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten

Vom 21. Dezember 2010

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Dezember 2013

Aufgrund von § 45b Abs. 3, § 45c Abs. 6 Satz 4 und § 45d Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird verordnet:

Teil 1
Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote

§ 1
Niedrigschwellige Betreuungsangebote

Als niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne der §§ 45b und 45c SGB XI sind Angebote anerkennungsfähig,

1.
bei denen Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen, einschließlich der Pflegestufe 0, mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige oder sonstige Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen, hierzu gehören insbesondere
 
a)
Helfer zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,
 
b)
Betreuungsgruppen für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,
 
c)
Tagesbetreuungen in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch Helfer,
 
d)
Familienentlastende Dienste sowie
 
e)
Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige,
2.
bei denen Nachbarschaftshelfer einzelne Personen betreuen, die dem zu betreuenden Personenkreis nach Nummer 1 angehören und im häuslichen Bereich leben (Nachbarschaftshilfe). 1

§ 2
Anerkennung

(1) Voraussetzung für die Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebots gemäß § 1 Nr. 1 ist, dass der Anbieter bei der zuständigen Behörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen (SächsKomSozVG) vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 394) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einen schriftlichen Antrag stellt. Diesem sind beizufügen:

1.
ein Konzept des Betreuungsangebots und zu dessen Qualitätssicherung; aus dem Konzept muss sich insbesondere ergeben, dass und wie eine angemessene Schulung und Fortbildung sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der Helfer in ihrer Arbeit gesichert ist,
2.
ein Nachweis, dass der Antragsteller zur Deckung von Schäden, die durch die angebotene Betreuung entstehen können, ausreichend versichert ist,
3.
eine Erklärung, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich spätestens bis zum 30. September einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft gibt über die Zahl und die Art der übernommenen und der vermittelten Betreuungen sowie über die dafür eingesetzten Fachkräfte im Vorjahr.

Die Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebots setzt weiter voraus, dass die Schulung und Fortbildung sowie die kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der Helfer durch eine Fachkraft gewährleistet ist, und zwar insbesondere durch eine Pflegefachkraft, einen Arzt, einen Sozialpädagogen, einen Heilpädagogen, einen Heilerziehungspfleger oder durch einen Psychologen mit psychiatrischer, gerontopsychiatrischer oder heilpädagogischer Erfahrung. Abhängig von dem jeweiligen Angebot muss eine angemessene Raumgröße und Ausstattung bei Betreuungsgruppen vorhanden sein.

(2) Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne von § 1 Nr. 1 durch zugelassene Pflegedienste gelten als anerkannt.

(3) Ein niedrigschwelliges Betreuungsangebot im Sinne von § 1 Nr. 2 gilt als anerkannt, wenn ein Nachbarschaftshelfer einen von den Pflegekassen für die Nachbarschaftshilfe anerkannten Pflegekurs zur Betreuung und Beaufsichtigung von Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen absolviert hat oder über gleichwertige Erfahrungen oder Kenntnisse in der Versorgung des genannten Personenkreises verfügt und diese den Pflegekassen nachweist, beispielsweise durch entsprechende berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit. Nachbarschaftshelfer können nur volljährige Einzelpersonen sein, die

1.
nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der zu betreuenden Person leben,
2.
nicht als Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI bei der zu betreuenden Person tätig sind,
3.
nicht mit der zu betreuenden Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind,
4.
ihr Wissen und ihre Kenntnisse regelmäßig, mindestens alle 3 Jahre, durch Teilnahme an einem anerkannten Pflegekurs oder im Rahmen einer von den Pflegekassen anerkannten Tätigkeit aktualisieren und den Pflegekassen unaufgefordert nachweisen,
5.
maximal 2 Personen pro Kalendermonat betreuen und
6.
sich angemessen gegen Schäden versichert haben, die sie anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können.

Betreuungsangebote, bei denen die Aufwandsentschädigung mehr als 10 EUR pro Stunde beträgt, gelten nicht als anerkannt.

(4) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung. 2

Teil 2
Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten, von Modellvorhaben, von ehrenamtlichen Strukturen und Strukturen der Selbsthilfe

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 3
Grundlagen der Förderungen

(1) Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Verordnung und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für den Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten, von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige, von ehrenamtlichen Strukturen sowie von Strukturen der Selbsthilfe.

(2) Eine Zuwendung setzt voraus, dass sich die Kreisfreien Städte und Landkreise an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben mit 15 Prozent beteiligen und diesen Anteil erbringen.

(3) Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

(4) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für deren Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 SäHO (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Mai 2013 (SächsABl. S. 520), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Verordnung Abweichungen zugelassen worden sind. 3

§ 4
Durchführung des Fördervorhabens

(1) Der Förderantrag ist durch die Anbieter niedrigschwelliger Betreuungsangebote und von Modellvorhaben schriftlich an die Bewilligungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsKomSozVG zu richten.

(2) Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ob und in welcher Höhe ein Angebot, Projekt oder Vorhaben förderfähig ist und ob Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können. Vor der abschließenden Entscheidung hat die Bewilligungsbehörde das Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und dem zuständigen Landkreis oder der zuständigen Kreisfreien Stadt herzustellen. Das Einvernehmen ist in den bekannt zu gebenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Bewilligungsbehörde informiert das Bundesversicherungsamt über die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 und die Höhe der verbindlich zugesagten Fördermittel des Freistaates Sachsen sowie der zuständigen Kreisfreien Stadt oder des zuständigen Landkreises.

(4) Die Förderung ist jährlich zu beantragen. Anträge auf eine Projektförderung für das kommende Jahr müssen bis zum 30. September des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde vorliegen. Dem Antrag sind die Nachweise entsprechend den Fördervoraussetzungen beizufügen.

(5) Die Verwendungsnachweise für die Förderung des Freistaates Sachsen sind 6 Monate nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes, spätestens bis zum 30. September des folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 4

Abschnitt 2
Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote

§ 5
Empfänger der Förderung

Gefördert werden können freie, kommunale und private Anbieter, deren Angebote nach Teil 1 anerkannt worden sind.

§ 6
Umfang der Förderung

(1) Die Förderung für die Personal- und Sachausgaben beträgt:

1.
für die Organisation und Koordination je Betreuungsgruppe mit mindestens 2 betreuten Personen
 
a)
bei mindestens 32 Treffen im Jahr bis zu 2 000 EUR jährlich und
 
b)
bei mindestens 16 Treffen im Jahr bis zu 1 000 EUR jährlich,
2.
für die Koordination und Organisation von Gruppen von Helfern für die Einzelbetreuung
 
a)
mit im Jahresdurchschnitt mindestens 3 pro Monat eingesetzten Helfern bis zu 1 000 EUR jährlich und
 
b)
je Helfer mit mindestens 20 Einsätzen im Jahr bis zu 100 EUR jährlich und
3.
für die fachliche Anleitung, Schulung und Fortbildung sowie die kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung je Helfer in der Betreuungsgruppe oder in Einzelbetreuung mit mindestens 10 Einsätzen im Jahr bis zu 200 EUR jährlich.

(2) Die Förderung für tatsächlich entstandene Aufwandsentschädigungen pro eingesetzten Helfer beträgt bis zu 100 EUR monatlich.

(3) Die Förderung mindert sich um 50 Prozent des von den betreuten Pflegebedürftigen gezahlten Eigenbeitrages, sofern dieser zur Deckung der Ausgaben beiträgt. 5

Abschnitt 3
Förderung von Modellvorhaben

§ 7
Umfang der Förderung

Bei Modellvorhaben werden alle im Rahmen der Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen projektbezogenen Ausgaben, einschließlich der Ausgaben für eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung, gefördert. Die Förderung von Modellvorhaben beträgt höchstens 50 Prozent der Ausgaben, die nach Abzug eines Eigenanteils in Höhe von 10 Prozent sowie von Leistungen und Erstattungen Dritter verbleiben.

Abschnitt 4
Förderung ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe

§ 8
Umfang der Förderung
der ehrenamtlichen Strukturen und der Selbsthilfe

Gefördert werden die nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen projektbezogenen Ausgaben. Die Förderung der ehrenamtlichen Strukturen und der Selbsthilfe wird als Projektförderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung bis zu 10 000 EUR gewährt.

Teil 3
Schlussvorschriften

§ 9
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote nach § 45b Abs. 3 SGB XI (Betreuungsangeboteverordnung) vom 10. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 197), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 423), außer Kraft.

Dresden, den 21. Dezember 2010

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß