[Zustimmungsgesetz]

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen und zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Krebsregistergesetz

Vom 6. November 1998

§ 1

1Dem am 21. November 1997 in Saarbrücken unterzeichneten Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen wird zugestimmt. 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Bei Kündigung des Staatsvertrages durch den Freistaat Sachsen oder die anderen beteiligten Länder gelten die Artikel 3 bis 6 und 13 des Staatsvertrages als Landesrecht fort.