Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes

Vom 4. März 2011

Der Sächsische Landtag hat am 9. Februar 2011 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414, 432), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 27 folgende Angabe eingefügt:
 
„§ 27a
Vorverfahren bei der Notarkammer Sachsen und der Rechtsanwaltskammer Sachsen“.
2.
In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „(VwGO)“ die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870, 2874) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
3.
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
 
„§ 27a
Vorverfahren bei der Notarkammer Sachsen
und der Rechtsanwaltskammer Sachsen
 
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen von der Notarkammer Sachsen oder der Rechtsanwaltskammer Sachsen erlassene Verwaltungsakte bedarf es abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 4. März 2011

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Änderungsvorschriften