Verordnung
der Landesdirektion Chemnitz
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Moore und Mittelgebirgslandschaft bei Elterlein“

Vom 26. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Elterlein, Schlettau und Scheibenberg sowie der Gemeinden Raschau-Markersbach und Tannenberg im Erzgebirgskreis werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Moore und Mittelgebirgslandschaft bei Elterlein“ und trägt die landesinterne Nummer 011E. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 5343-301 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 407 ha.

(2) Das FFH-Gebiet befindet sich zwischen Geyer im Norden, Schlettau im Südosten, Scheibenberg im Süden und Elterlein im Westen. Es besteht aus zwei Teilflächen: 1 „Lohenbachtal“„ und 2 „Hermannsdorfer Wiesen/Scheibenberger Teiche“. Die Teilfläche 1 umfasst einen Abschnitt des Lohenbaches und eines Seitenbaches zwischen dem Kleinen Fuchsstein und dem Singerstein, sowie einen Hangabschnitt des Singersteins. Die Teilfläche 2 erstreckt sich von den Hermannsdorfer Wiesen im Norden, entlang des Wolfersbaches bis zum Moor an der Roten Pfütze. Sie beinhaltet weiterhin die Rote Pfütze und deren Auen vom Quellgebiet bis zum Sportplatz in Schlettau. Im Südwesten der Teilfläche befinden sich zwischen Scheibenberg und Brünlaswald die Teiche und Quellgebiete.

(3) Im FFH-Gebiet befindet sich vollständig das Naturschutzgebiet „Lohenbachtal“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 18. August 1998 (SächsABl. S. 672), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 5. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 272). Das Naturschutzgebiet „Moor an der Roten Pfütze“, festgesetzt durch Anordnung des Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates vom 11. September 1967 (GBl. DDR II S. 697), liegt ebenfalls fast vollständig im FFH-Gebiet. Auch der Großteil des Naturschutzgebietes „Hermannsdorfer Wiesen“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 22. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 283), befindet sich im FFH-Gebiet. Die Teilfläche 2 liegt vollständig im Europäischen Vogelschutzgebiet „Geyersche Platte“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz am 2. November 2006 (SächsABl. SDr. S. S 193).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Chemnitz vom 26. Januar 2011 im Maßstab 1 : 30 000 als rot schraffierte Fläche und in einer Detailkarte der Landesdirektion Chemnitz vom 26. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in der Detailkarte. Abweichend hiervon sind die Bahnstrecke zwischen Scheibenberg und Markersbach sowie die Staatsstraßen S222 und S258 nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 518,
Landratsamt Erzgebirgskreis, Dienstgebäude Schillerlinde 6, 09496 Marienberg, Raum 31.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Chemnitz zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 011E – Moore und Mittelgebirgslandschaft bei Elterlein (5343-301) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Chemnitz, den 26. Januar 2011

Landesdirektion Chemnitz
Rochold
Vizepräsident

Übersichtskarte

Anlage