Verordnung
der Landesdirektion Chemnitz
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Bergwiesen um Rübenau, Kühnhaide und Satzung“

Vom 26. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Marienberg im Erzgebirgskreis werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Bergwiesen um Rübenau, Kühnhaide und Satzung“ und trägt die landesinterne Nummer 262. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 5345-306 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 471 ha.

(2) Das FFH-Gebiet besteht aus sechzehn Teilflächen: 1 „Rübenau Gasse Nord“, 2 „Rübenau Strohhübel“, 3 „Rübenau Gasse Süd“, 4 „Rübenau Kammweg“, 5 „Rübenau Kirchsteig“, 6 „Rübenau Neue Mühle“, 7 „Kühnhaide Poberhauer Weg“, 8 „Satzung Sportplatz“, 9 „Satzung Hirtstein“, 10 „Satzung Knauerliebweg“, 11 „Satzung Steinbacher Straße Ost“, 12 „Rübenau Flügel“, 13 „Kühnhaide Süd“, 14 „Reitzenhain“, 15 „Rübenau Hirschberg“ und 16 „Satzung Kriegswiese“. Die Teilflächen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 12 und 15 befinden sich entlang von Bachtälern und auf Hangwiesen rund um Rübenau. Die Teilflächen 7 und 13 umfassen Wiesen und randlich kleine bewaldete Bereiche in der Umgebung von Kühnhaide. Die Teilfläche 14 umfasst eine Hangwiese im Norden von Reitzenhain. Die Teilflächen 8, 9, 10, 11 und 16 liegen im Offenland rund um Satzung. Unmittelbar angrenzend befinden sich die FFH-Gebiete „Natzschungtal“ (landesinterne Nummer 256), „Tal der Schwarzen Pockau“ (landesinterne Nummer 006E), „Mothäuser Heide“ (landesinterne Nummer 007E) und „Moore und Moorwälder bei Satzung“ (landesinterne Nummer 263).

(3) Die Teilfläche 16 „Satzung Kriegswiese“ des FFH-Gebietes überschneidet sich in großen Bereichen mit dem Naturschutzgebiet „Schwarze Heide-Kriegswiese“, festgesetzt durch Anordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. DDR II S. 166) und Anordnung des Vorstandes des Landwirtschaftsrates vom 11. September 1967 (GBl. DDR II S. 697). Zudem befinden sich große Teile des Gebietes im Europäischen Vogelschutzgebiet „Erzgebirgskamm bei Satzung“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 (SächsABl. SDr. S. S 189).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Chemnitz vom 26. Januar 2011 im Maßstab 1 : 50 000 als rot schraffierte Fläche und in zwei Detailkarten der Landesdirektion Chemnitz vom 26. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 518,
Landratsamt Erzgebirgskreis, Dienstgebäude Schillerlinde 6, 09496 Marienberg, Raum 31.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Chemnitz zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 262 – Bergwiesen um Rübenau, Kühnheide und Satzung (5345-306) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Chemnitz, den 26. Januar 2011

Landesdirektion Chemnitz
Rochold
Vizepräsident

Übersichtskarte

Anlage