Verordnung
der Landesdirektion Chemnitz
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Separate Fledermausquartiere im Raum Chemnitz und Freiberg“

Vom 31. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Chemnitz, der Städte Brand-Erbisdorf und Oederan sowie der Gemeinden Reinsberg und Falkenau im Landkreis Mittelsachsen und der Stadt Waldenburg im Landkreis Zwickau sowie der Stadt Lengefeld im Erzgebirgskreis werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Separate Fledermausquartiere im Raum Chemnitz und Freiberg“ und trägt die landesinterne Nummer 272. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4946-302 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 1 ha.

(2) Das FFH-Gebiet besteht aus neun Fledermausquartieren. Diese umfassen zwei flächenhafte Quartiere: 1 „Chemnitz, Rabenstein (Felsendome)“ und 9 „Flöha-Schweddey (Schwedenlöcher)“ sowie sieben nicht flächenhafte Quartiere: 2 „Neukirchen, Rittergutskeller“, 3 „Waldenburg, Mausoleum im Grünfelder Park“, 4 „Linda, Thelersberger Stollen“, 5 „Oederan, Kirche“, 6 „Chemnitz, Stollen im Schönherrpark“, 7 „bei Lengefeld, Kalkstollen „Weißer Ofen“ und 8 „Niederreinsberg, Alter Gutskeller“. Das Quartier 1 befindet sich in Niederrabenstein und umfasst das ehemalige Kalkbergwerk Felsendome. Das Quartier 2 liegt im nordwestlichen Bereich des Ortsteils von Neukirchen (Gemeinde Reinsberg) und beinhaltet einen Erdkeller in einem Hangbereich des Gutsparks des ehemaligen Rittergutes. Das Quartier 3 schließt das Mausoleum im Grünfelder Park mit einer Gruft sowie den etwa 20 Meter entfernt vom Mausoleum beginnenden Bergstollen, welcher von dort aus direkt unter das Mausoleum führt, ein. Das Quartier 4 ist nördlich der Ortslage Linda (Stadt Brand-Erbisdorf) gelegen und umfasst einen Bergbaustollen mit permanenter Wasserleitung. Das Quartier 5 befindet sich in der Stadtkirche im Zentrum der Stadt Oederan. Das Quartier 6 liegt im Schönherrpark in Chemnitz und umfasst den Stollen am steilen Westhang des Schönherrparks gegenüber der ehemaligen Webstuhlfabrik Louis Schönherr. Das Quartier 7 ist im Bornwald südwestlich der Stadt Lengefeld gelegen. Es schließt den ehemaligen Bruch „Weißer Ofen“ mit der Sohle und zwei parallel verlaufenden Hauptgängen ein. Das Quartier 8 liegt in Reinsberg und umfasst einen Keller unter dem nordöstlichen Gebäudeteil eines Vierseitenhofes (Nordstraße 14). Das Quartier 9 befindet sich südöstlich von Flöha im Waldgebiet „Schweddey“ in einem ehemaligen Kalkbergwerk.

(3) Das Fledermausquartier 3 befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“, festgesetzt durch Beschluss Nr. 165/68 des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt vom 12. Juli 1968, erweitert durch Verwaltungsanordnung Nummer 03/90 des Regierungsbevollmächtigten des Bezirkes Chemnitz vom 27. August 1990, zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 27. November 2006 (SächsGVBl. S. 546). Das Quartier 4 befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Oberes Striegis- und Kirchbachtal“, festgesetzt durch Verwaltungsanordnung 03/90 des Regierungsbevollmächtigten des Bezirkes Chemnitz vom 27. August 1990, zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Freiberg am 10. Dezember 1997 (Amtsblatt des Landkreises Freiberg vom 31. Dezember 1997 [Ausgabe 41], S. 6). Das Quartier 9 liegt im Landschaftsschutzgebiet „Augustusburg – Sternmühlental“, festgesetzt durch Verwaltungsanordnung 03/90 des Regierungsbevollmächtigten Chemnitz vom 27. August 1990, zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Freiberg vom 29. Juni 2006 (Amtsblatt des Landkreises Freiberg vom 26. Juli 2006 [Ausgabe 142], S. 6).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Chemnitz vom 31. Januar 2011 im Maßstab 1 : 200 000 als rot schraffierte Fläche bei flächenhaften Quartieren oder bei nicht flächenhaften Quartieren als roter Punkt und in einer Detailkarte der Landesdirektion Chemnitz vom 31. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie oder als Standortmarkierung bei nicht flächenhaften Quartieren eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind bei flächenhaften Quartieren die Außenkanten der Grenzlinien in der Detailkarte. Bei Standortmarkierungen ist die Lagebeschreibung in § 2 Abs. 2 maßgebend. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 518,
Landratsamt Erzgebirgskreis, Dienstgebäude Schillerlinde 6, 09496 Marienberg, Raum 31,
Landratsamt Mittelsachsen, Dienstgebäude Leipziger Straße 4, 09599 Freiberg, Raum V109,
Landratsamt Zwickau, Dienstgebäude Zum Sternplatz 7, 08412 Werdau, Raum 323,
Stadtverwaltung Chemnitz, Dienstgebäude Annaberger Straße 93, 09120 Chemnitz, Raum 320.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Chemnitz zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 272 – Separate Fledermausquartiere im Raum Chemnitz und Freiberg (4946-302) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Chemnitz, den 31. Januar 2011

Landesdirektion Chemnitz
Rochold
Vizepräsident

Übersichtskarte

Anlage