Verordnung
der Landesdirektion Chemnitz
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Muldetal bei Aue“

Vom 31. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Wilkau-Haßlau, Wildenfels und Hartenstein sowie der Gemeinde Langenweißbach im Landkreis Zwickau und der Städte Aue, Lauter/Sachsen und Eibenstock sowie der Gemeinden Bad Schlema, Zschorlau und Bockau im Erzgebirgskreis werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Muldetal bei Aue“ und trägt die landesinterne Nummer 277. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 5341-303 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 894 ha.

(2) Das FFH-Gebiet besteht aus zwei Teilflächen: 1 „Muldetal von Wilkau-Hasslau bis Aue“ und 2 „Muldetal südlich Aue“. Die nördlich gelegene Teilfläche 1 erstreckt sich südlich von Wilkau-Haßlau bis zum Nordrand der Stadt Aue. Von der nordwestlichen Gebietsgrenze bis südlich Grünau (Ortsteil von Langenweißbach) umfasst das Gebiet den Flusslauf der Zwickauer Mulde sowie angrenzende schmale Grünlandbereiche, Östlich von Grünau bis Aue sind größere Waldgebiete eingeschlossen. Die südlich gelegene Teilfläche 2 erstreckt sich von Aue bis Blauenthal und umfasst neben dem Flusslauf der Zwickauer Mulde ebenfalls größere Waldflächen. Im Süden grenzt unmittelbar an die Teilfläche 2 das FFH-Gebiet „Tal der Großen Bockau“ (landesinterne Nummer 282) an.

(3) Das Naturschutzgebiet „Hartensteiner Wald“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 19. April 2001 (SächsABl. S. 597), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 6. November 2001 (SächsABl. S. 1132), befindet sich vollständig im Bereich der Teilfläche 1. Zudem überschneiden sich große Bereiche der Teilfläche 1 des FFH-Gebietes mit den Landschaftsschutzgebieten „Wildenfelser Zwischengebirge“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Zwickauer Land vom 24. November 1994 (Amtsblatt des Landkreises Zwickauer Land, Jahrgang 2, Nr. 10 vom 17. Mai 1995, S. 8), und „Hartensteiner Muldetal und Forstrevier“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Zwickauer Land vom 24. November 1994 (Amtsblatt des Landkreises Zwickauer Land, Jahrgang 2, Nr. 10 vom 17. Mai 1995, S. 9).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Chemnitz vom 31. Januar 2011 im Maßstab 1 : 75 000 als rot schraffierte Fläche und in zwei Detailkarten der Landesdirektion Chemnitz vom 31. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die Bahnstrecken zwischen Aue und Wilkau-Haßlau, die ehemalige Bahnstrecke (nunmehr Radweg) zwischen Aue und Blauenthal sowie die Bundesautobahn A72, die Bundesstraßen B93 und B283, die Staatsstraße S282 und die Kreisstraßen K9115, K9306, K9309, K9315 und K9331 nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 518,
Landratsamt Erzgebirgskreis, Dienstgebäude Schillerlinde 6, 09496 Marienberg, Raum 31,
Landratsamt Zwickau, Dienstgebäude Zum Sternplatz 7, 08412 Werdau, Raum 323.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Chemnitz zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 277 – Muldetal bei Aue (5341-303) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Chemnitz, den 31. Januar 2011

Landesdirektion Chemnitz
Rochold
Vizepräsident

Übersichtskarte

Anlage