Gemeinsame Verordnung
der Landesdirektionen Chemnitz und Leipzig
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Muldentäler oberhalb des Zusammenflusses“

Vom 2. Februar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Leisnig, Hartha, Döbeln und Roßwein und der Gemeinden Bockelwitz, Großweitzschen, Ziegra-Knobelsdorf, Ebersbach, Niederstriegis, Striegistal und Zettlitz im Landkreis Mittelsachsen (Direktionsbezirk Chemnitz) sowie der Städte Colditz und Grimma im Landkreis Leipzig (Direktionsbezirk Leipzig) werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Muldentäler oberhalb des Zusammenflusses“ und trägt die landesinterne Nummer 237. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4842-302 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 2 301 ha.

(2) Das FFH-Gebiet besteht aus acht Teilflächen: 1 „Freiberger Mulde ab Döbeln und Zwickauer Mulde mit Zusammenfluss“, 2 „Galgenberg bei Leisnig“, 3 „Rödaer Felsen“, 4 „NSG Kirstenmühle-Schanzenbachtal“, 5 „Rechtsseitige Hänge der Zwickauer Mulde bei Terpitzsch“, 6 „Freiberger Mulde und Seitentäler zwischen Döbeln und Roßwein“, 7 „FND Niedermoor Geymühle“ und 8 „Freiberger Mulde und Seitentäler zwischen Roßwein und Nossen“. Die Teilfläche 1 erstreckt sich entlang der Freiberger Mulde von Döbeln und entlang der Zwickauer Mulde von Colditz-Lastau jeweils bis zum Zusammenfluss bei Sermuth und umfasst auch noch die ersten circa 1,5 km der Vereinigten Mulde. Zahlreiche Seitentäler insbesondere der Freiberger Mulde sowie große Teile der steilen, überwiegend bewaldeten Talhänge gehören ebenfalls zu diesem Gebiet. Die Teilfläche 2 umfasst Teile der zur Freiberger Mulde abfallenden, südwestexponierten Hänge des Galgenberges bei Leisnig-Fischendorf. Teilfläche 3 umfasst eine kleine Felsformation im Südwesten von Röda. Die Teilfläche 4 erstreckt sich entlang des verzweigten Talsystems des unteren Schanzenbaches und seiner Zuflüsse. Die Teilfläche 5 umfasst die rechtsseitigen, steilen, west- bis südexponierten Talhänge der Zwickauer Mulde bei Colditz-Terpitzsch. Teilfläche 6 erstreckt sich entlang der Freiberger Mulde sowie mehrerer Seitentäler zwischen Roßwein und Döbeln. Die Teilfläche 7 umfasst das überwiegend bewaldete Quellgebiet im Bereich der Geymühle südlich von Roßwein-Nausslitz und Teilfläche 8 erstreckt sich entlang der Freiberger Mulde und einiger Seitentäler von der Grenze des Landkreises Meißen bis zum östlichen Ortsrand von Roßwein. Die FFH-Gebiete „Vereinigte Mulde und Muldeauen“ (landesinterne Nummer 065E), „Tiergarten Colditz“ (landesinterne Nummer 236), „Erlbach- und Auenbachtal bei Colditz“ (landesinterne Nummer 235), „Mittleres Zwickauer Muldetal“ (landesinterne Nummer 002E), „Unteres Zschopautal“ (landesinterne Nummer 238), „Striegistäler und Aschbachtal“ (landesinterne Nummer 020E) und „Oberes Freiberger Muldetal“ (landesinterne Nummer 252) grenzen direkt an das Gebiet.

(3) Die Teilfläche 1 liegt teilweise, die Teilfläche 3 vollständig und die Teilfläche 4 nahezu vollständig im Naturschutzgebiet „Kirstenmühle-Schanzenbachtal“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 19. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 332). Die Teilfläche 1 beinhaltet des Weiteren die Naturschutzgebiete „Eichberg“, „Staupenbachtal“ und „Hochweitzschener Wald“, alle festgesetzt durch Anordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. DDR II S. 166) sowie die Naturschutzgebiete „Maylust“ und „Scheergrund“, beide festgesetzt durch Anordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. DDR II S. 166) und durch Beschluss 68/VIII/84 des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984. Zudem liegen die Teilflächen 1 und 4 zu großen Teilen, die Teilflächen 2 und 3 vollständig im Landschaftsschutzgebiet „Freiberger Mulde-Zschopau“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Döbeln vom 26. März 1996 (Döbelner Allg. Ztg. vom 16. April 1996, S. 18), zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Döbeln vom 14. Mai 2001 (Döbelner Allg. Ztg. vom 6. Juni 2001, S. 23). Der südwestliche Abschnitt der Teilfläche 1 und die Teilfläche 5 liegen im Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“, festgesetzt durch Beschluss Nr. 165/68 des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt vom 12. Juli 1968, erweitert durch Verwaltungsanordnung Nummer 03/90 des Regierungsbevollmächtigten des Bezirkes Chemnitz vom 27. August 1990, zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 27. November 2006 (SächsGVBl. S. 546). Der westliche Abschnitt der Teilfläche 1 liegt im Landschaftsschutzgebiet „Thümmlitzwald-Muldetal“, festgesetzt durch Beschluss 68/VIII/84 des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984, zuletzt geändert durch Verordnung des Landkreises Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Colditzer Forst“ vom 15. November 2010 (SächsGVBl. S. 451). Die Teilfläche 6 liegt größtenteils, die Teilfläche 7 vollständig im Landschaftsschutzgebiet „Freiberger Mulde-Zweiniger Grund“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Döbeln vom 10. Dezember 1997 (Döbelner Allg. Ztg. vom 30. Dezember 1997, S. 18). Im Südwesten überschneidet sich die Teilfläche 6 geringfügig mit dem Landschaftsschutzgebiet „Striegistal“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Döbeln vom 10. Dezember 1997 (Döbelner Allg. Ztg. vom 30. Dezember 1997, S. 17). Das FFH-Gebiet liegt nahezu vollständig im Europäischen Vogelschutzgebiet „Täler in Mittelsachsen“, bestimmt durch Gemeinsame Verordnung der Regierungspräsidien Chemnitz, Dresden und Leipzig vom 5. Dezember 2006 (SächsABl. S. 1151). Im äußersten Südwesten überschneidet sich das FFH-Gebiet geringfügig mit dem Europäischen Vogelschutzgebiet „Tal der Zwickauer Mulde“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. September 2006 (SächsABl. S. 884).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer gemeinsamen Übersichtskarte der Landesdirektionen Chemnitz und Leipzig vom 2. Februar 2011 im Maßstab 1 : 150 000 als rot schraffierte Fläche und in fünf gemeinsamen Detailkarten der Landesdirektionen Chemnitz und Leipzig vom 2. Februar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die Bundesstraßen B169 und B176, die Staatsstraßen S34 und S 36 sowie die Kreisstraßen K7515, K7522, K7540, K7541, K7543, K7597, K8297, K8339, K8340, K8342, K8343 und K8391 nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Gleiches gilt für die Bahnstrecken zwischen Bahnhof Nossen, Haltepunkt Gleisberg-Marbach, Bahnhof Roßwein, Haltepunkt Niederstriegis und Haltepunkt Döbeln Ost, zwischen Hauptbahnhof Döbeln, Haltepunkt Westewitz-Hochweitzschen, Haltepunkt Klosterbuch, Bahnhof Leisnig, Haltepunkt Tanndorf und Bahnhof Großbothen sowie die außer Betrieb befindliche Bahnstrecke zwischen Rochlitz und Colditz. Ebenfalls nicht Bestandteil des FFH-Gebietes sind folgende Deiche entlang der Freiberger Mulde: in Teilfläche 1 der Deich am rechten Ufer im Bereich des Gewerbegebietes Marschwitz auf einer Länge von 140 Metern, der Deich am linken Ufer im Bereich des Umspannwerkes am Eichberg östlich Leisnig auf einer Länge von 430 Metern und der Deich am rechten Ufer westlich von Klosterbuch beginnend an der FFH-Gebietsgrenze in Richtung Norden bis zur Bahnstrecke zwischen Haltepunkt Klosterbuch bis Bahnhof Leisnig. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 518,
Landratsamt Mittelsachsen, Dienstgebäude Leipziger Straße 4, 09599 Freiberg, Raum V109,
Landesdirektion Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Raum 435,
Landratsamt Leipzig, Dienstgebäude Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, Haus 1, Raum 219.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den Landesdirektionen Chemnitz und Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 237 – Muldentäler oberhalb des Zusammenflusses (4842-302) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Chemnitz, den 2. Februar 2011

Landesdirektion Chemnitz
Rochold
Vizepräsident

Leipzig, den 31. Januar 2011

Landesdirektion Leipzig
Dr. Feist
Vizepräsident

Gemeinsame Übersichtskarte

Anlage