Gemeinsame Verordnung
der Landesdirektionen Chemnitz und Dresden
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Oberes Freiberger Muldetal“

Vom 2. Februar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Frauenstein, Freiberg und Großschirma sowie der Gemeinden Rechenberg-Bienenmühle, Dorfchemnitz, Mulda/Sachsen, Lichtenberg/Erzgebirge, Weißendorn/Erzgebirge, Hilbersdorf, Halsbrücke, Reinsberg und Striegistal im Landkreis Mittelsachsen (Direktionsbezirk Chemnitz), der Stadt Altenberg und der Gemeinde Hermsdorf/Erzgebirge im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie der Stadt Nossen und der Gemeinde Ketzerbachtal im Landkreis Meißen (Direktionsbezirk Dresden) werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Oberes Freiberger Muldetal“ und trägt die landesinterne Nummer 252. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4945-301 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 1 551 ha.

(2) Das FFH-Gebiet umfasst das Tal der Freiberger Mulde zwischen Neuhermsdorf und Gleisberg, die Zuflüsse Bitterbach, Chemnitzbach, Münzbach, Kleinwaltersdorfer Bach und Marienbach sowie weitere kleinere Zuflüsse und angrenzende Wald- und Offenlandbereiche. Unmittelbar angrenzend befinden sich die FFH-Gebiete „Bobritzschtal“ (landesinterne Nummer 254), „Pitzschebachtal“ (landesinterne Nummer 188) und „Muldentäler oberhalb des Zusammenflusses“ (landesinterne Nummer 237).

(3) Der nördliche Abschnitt des FFH-Gebietes liegt im Land-schaftsschutzgebiet „Muldental bei Nossen“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Meißen vom 17. Juli 2006 (Amtsblatt des Landkreises Meißen Jahrgang 7 Nr. 5, S. 7). Das FFH-Gebiet befindet sich anteilig im Landschaftsschutzgebiet „Grabentour“, festgesetzt durch Verwaltungsanordnung 03/90 des Regierungsbevollmächtigten des Bezirkes Chemnitz vom 27. August 1990 (Freie Presse Brand-Erbisdorf vom 10. November 1990, S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Freiberg vom 1. Juni 2004 (Amtsblatt des Landkreises Freiberg Nr. 118 vom 30. Juni 2004, S. 7). Der südliche Teil des FFH-Gebietes ist im Landschaftsschutzgebiet „Osterzgebirge“, festgesetzt durch Beschluss 165/68 des Rat des Bezirkes Karl-Marx-Stadt vom 12. Juli 1968, zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Freiberg vom 29. Juni 2006 (Amtsblatt des Landkreises Freiberg Nr. 142 vom 26. Juli 2006, S. 6), gelegen. Im Südosten überschneidet sich das FFH-Gebiet geringfügig mit dem Landschaftsschutzgebiet „Oberes Osterzgebirge“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Weißeritzkreis vom 5. Dezember 2001 (Amtliche Bekanntmachung des Weißeritzkreises Nr. 01/2002), zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 30. Oktober 2009 (SächsGVBl. S. 584). Zudem überschneidet sich das FFH-Gebiet zum Teil mit den Vogelschutzgebieten „Täler in Mittelsachsen“, bestimmt durch Gemeinsame Verordnung der Regierungspräsidien Chemnitz, Dresden und Leipzig vom 5. Dezember 2006 (SächsABl. S. 1151), und „Waldgebiete bei Holzhau“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 (SächsABl. SDr. S. S 202).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer gemeinsamen Übersichtskarte der Landesdirektionen Chemnitz und Dresden vom 2. Februar 2011 im Maßstab 1 : 200 000 als rot schraffierte Fläche und in sechs gemeinsamen Detailkarten der Landesdirektionen Chemnitz und Dresden vom 2. Februar 2011 im Maßstab 1 : 10 00 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die Bundesautobahn A4, die Bundesstraßen B171, B173 und B175, die Staatsstraßen S184, S185, S190, S195, S196, S197, S206, S208 und S209 sowie die Kreisstraßen K7712, K7730, K7733, K7737, K7772, K7794 und K8097 nicht Bestandteil der Verordnung. Gleiches gilt für die Bahnstrecken zwischen Bahnhof Holzhau, Haltepunkt Skilift, Haltepunkt Rechenberg, Bahnhof Bienenmühle, Haltepunkt Clausnitz, Haltepunkt Nassau, Bahnhof Mulda/Sachsen, Haltepunkt Lichtenberg/Erzgebirge, Haltepunkt Berthelsdorf/Erzgebirge, zwischen Bahnhof Nossen und Haltepunkt Gleisberg-Marbach, die Güterbahnstrecke zwischen Nossen und Starbach sowie das ehemalige Nebengleis, welches südlich vom Haltepunkt Clausnitz nach Osten abzweigt und über die Freiberger Mulde verläuft. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 518,
Landratsamt Mittelsachsen, Dienstgebäude Leipziger Straße 4, 09599 Freiberg, Raum V109,
Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Raum 4089,
Landratsamt Meißen, Geschäftsstelle des Kreistages, Brauhausstraße 21, 01662 Meißen, Raum 2.44,
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Bürgerbüro Pirna, Zehistaer Straße 9, 01796 Pirna, Haus T, Raum 06.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den Landesdirektionen Chemnitz und Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 083 E – Gimmlitztal (5146-301) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Chemnitz, den 2. Februar 2011

Landesdirektion Chemnitz
Rochold
Vizepräsident

Dresden, den 28. Januar 2011

Landesdirektion Dresden
Braun-Dettmer
Vizepräsidentin

Gemeinsame Übersichtskarte

Anlage