Verordnung
der Landesdirektion Dresden
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Pulsnitz- und Haselbachtal“

Vom 14. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Königsbrück und der Gemeinde Haselbachtal im Landkreis Bautzen werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Pulsnitz- und Haselbachtal“ und trägt die landesinterne Nummer 026E. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4749-301 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 265 ha.

(2) Das FFH-Gebiet besteht aus 5 Teilflächen: 1 „Haselbach zwischen Reichenbach und Häslich“, 2 „Pulsnitzabschnitt westlich der Haselbachmündung“, 3 „Pulsnitztal mit angrenzenden Hangwäldern“, 4 „Hangwälder östlich des Alten Lagers“ und 5 „Mähwiesen an der B97“, die sich in der Nähe von Königsbrück entlang des Haselbaches und der Pulsnitz in ostwestlicher Ausrichtung erstrecken. Im Osten verläuft die Teilfläche 1 zwischen Häslich und Reichenbach entlang des Haselbaches. Es folgt die Teilfläche 2, die sich von der Einmündung des Haselbaches in die Pulsnitz bis zum östlichen Ortsrand von Reichenau erstreckt. Vom westlichen Ende der Ortschaft erstreckt sich das größte zusammenhängende Stück des Gebietes, die Teilfläche 3, entlang des Flusslaufes der Pulsnitz durch Königsbrück bis zum aufgestauten „See der Freundschaft“ im Nordwesten der Stadt. Im Stadtgebiet befinden sich die Teilflächen 4 und 5. An die Teilfläche 3 grenzt im Nordwesten das FFH-Gebiet „Königsbrücker Heide“ (landesinterne Nummer 049) an.

(3) In der Teilfläche 3 des FFH-Gebietes befindet sich nahezu vollständig das Naturschutzgebiet „Tiefental bei Königsbrück“, festgesetzt durch Anordnung des Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates vom 11. September 1967 (GBl. DDR II S. 697) und Beschluss 69-11/83 des Bezirkstages Dresden vom 23. Juni 1983 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nr. 3/83). Die Teilflächen 1 und 2 befinden sich vollständig und die Teilfläche 3 nahezu vollständig im Landschaftsschutzgebiet „Westlausitz“, festgesetzt durch Beschluss 92-14/74 des Bezirkstages Dresden vom 4. Juli 1974 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nr. 4/74), zuletzt geändert durch Verordnung des Landkreises Bautzen vom 20. August 2010 (SächsGVBl. S. 280).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Dresden vom 14. Januar 2011 im Maßstab 1 : 40 000 als rot schraffierte Fläche und in einer Detailkarte der Landesdirektion Dresden vom 14. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in der Detailkarte. Abweichend hiervon sind die Bundesstraße B97, die Staatsstraße S100, die Kreisstraße K9275 und die Bahnlinie Königsbrück-Laußnitz nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Raum 4089,
Landratsamt Bautzen, Bürgerbüro, Macherstraße 55, 01917 Kamenz, Foyer.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 026E – Pulsnitz- und Haselbachtal (4749-301) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Dresden, den 14. Januar 2011

Landesdirektion Dresden
Braun-Dettmer
Vizepräsidentin

Übersichtskarte

Anlage