Verordnung
der Landesdirektion Dresden
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Müglitztal“

Vom 14. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Altenberg, Dohna, Glashütte, Heidenau, und Liebstadt sowie der Gemeinde Müglitztal im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Müglitztal“ und trägt die landesinterne Nummer 043E. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 5048-302 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 1 657 ha.

(2) Das FFH-Gebiet erstreckt sich entlang der Müglitz von der Grenze zur Tschechischen Republik bis zur Mündung in die Elbe bei Heidenau und besteht aus zehn Teilflächen: 1 „Unteres Müglitztal“, 2 „Oberes Müglitztal“, 3 „Schmorsdorf Nord“, 4 „Schmorsdorf Süd“, 5 „Maxen Ost“, 6 „Maxen Süd“, 7 „Geising“, 8 „Unterlöwenhain“, 9 „Gottgetreu“ und 10 „Glashütte West“. Die Teilfläche 1 umfasst den unteren Bereich des Müglitztales zwischen Heidenau und Niederschlottwitz. Die Teilfläche 2 schließt den oberen Bereich des Müglitztales ein, welcher im Norden in Niederschlottwitz beginnt und bis Lauenstein im Süden reicht. Beide Teilflächen umfassen zahlreiche der Müglitz zulaufende Gewässer und bewaldete Seitenhänge. Die Teilflächen 3, 4, 5 und 6 befinden sich im Westen der Unteren Müglitz nördlich von Mühlbach. Die Teilfläche 7 liegt zwischen Geising im Süden und Lauenstein im Norden. Die Teilfläche 8 liegt östlich von Unterlöwenhain. Die Teilfläche 9 erstreckt sich östlich und westlich von Gottgetreu entlang der Staatsgrenze zur Tschechischen Republik und umfasst den Quellbereich der Müglitz. Die Teilfläche 10 befindet sich westlich von Glashütte und umfasst große Bereiche der Sonnenleite. Unmittelbar angrenzend befinden sich die FFH-Gebiete „Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg“ (landesinterne Nummer 034E), „Trebnitztal“ (landesinterne Nummer 041E) und „Weicholdswald“ (landesinterne Nummer 038E).

(3) Im FFH-Gebiet befinden sich große Bereiche der Naturschutzgebiete „Spargründe bei Dohna“, festgesetzt durch Beschluss 92-14/74 des Bezirkstages Dresden vom 4. Juli 1974 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nr. 4/74), und „Müglitzhang bei Schlottwitz“, festgesetzt durch Beschluss 92-14/74 des Bezirkstages Dresden vom 4. Juli 1974 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nr. 4/74) und Beschluss 30-4/77 des Bezirkstages Dresden vom 23. Juni 1977 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nr. 7/77). Zudem gibt es Überschneidungen mit den Landschaftsschutzgebieten „Oberes Osterzgebirge“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Weißeritzkreis vom 5. Dezember 2001 (Amtliche Bekanntmachungen des Weißeritzkreises Nr. 01/2002), zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 30. Oktober 2009 (SächsGVBl. S. 584), und „Unteres Osterzgebirge“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Sächsische Schweiz vom 20. September 2000 (Landkreisbote Nr. 17 S. 3). Des Weiteren befindet sich das FFH-Gebiet zu großen Teilen im Bereich des Europäischen Vogelschutzgebietes „Osterzgebirgstäler“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 231). Kleine Bereiche im Süden befinden sich in den Europäischen Vogelschutzgebieten „Fürstenau“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 215), und „Weicholdswald“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 248).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Dresden vom 14. Januar 2011 im Maßstab 1 : 125 000 als rot schraffierte Fläche und in vier Detailkarten der Landesdirektion Dresden vom 14. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die Kreisstraßen K8732, K8767 und K8773, die Staatsstraßen S51 und S178 und die Bundesstraße B172 im Bereich der Teilfläche 1 sowie die Kreisstraßen K8705, K9005, K9035 und K9061 und die Staatsstraßen S174 und S178 im Bereich der Teilfläche 2, die Kreisstraße K9033 im Bereich der Teilfläche 8 und die Bahnstrecke zwischen Geising und Heidenau sowie zwei im Stadtgebiet Heidenau gelegene Bahnbrücken: 1 der Bahnstrecke Heidenau-Pirna und 2 die weiter östlich gelegene Bahnbrücke der Bahnstrecke ausgehend vom Haltepunkt Dresden-Zschachwitz in Richtung Pirna nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Raum 4089,
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Bürgerbüro Pirna, Zehistaer Straße 9, 01796 Pirna, Haus T, Raum 06.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 043E – Müglitztal (5048-302) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Dresden, den 14. Januar 2011

Landesdirektion Dresden
Braun-Dettmer
Vizepräsidentin

Übersichtskarte

Anlage