Verordnung
der Landesdirektion Dresden
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Täler südöstlich Lommatzsch“

Vom 14. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Käbschütztal, Diera-Zehren, Leuben-Schleinitz und Ketzerbachtal sowie der Städte Lommatzsch und Meißen im Landkreis Meißen werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Täler südöstlich Lommatzsch“ und trägt die landesinterne Nummer 086E. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4746-302 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 635 ha.

(2) Das FFH-Gebiet besteht aus elf Teilflächen: 1 „Ketzer- und Käbschützbachtal“, 2 „Spitzhäuser“, 3 „Südhang zwischen Schieritz und Zehren“, 4 „Piskowitz“, 5 „Steinbruch Prositz“, 6 „Spitzigberg bei Wachtnitz“, 7 „Galgenberg“, 8 „Grutschenbachtal“, 9 „Osterberg“, 10 „Jahnabachtal“ und 11 „Klosterhäuser“. Die Teilfläche 1 erstreckt sich entlang des Ketzerbaches von Pinnewitz bis zur Bundesstraße B6 in Zehren, kurz vor der Mündung des Ketzerbaches in die Elbe. Sie beinhaltet auch das Tal des Käbschützer Baches, beginnend nördlich von Görna bis zur Mündung in den Ketzerbach, sowie dessen Seitentäler. Teilfläche 2 enthält den nordöstlich exponierten, bewaldeten Elbhang an der Bundesstraße B6 zwischen den Spitzhäusern und Zehren. Die Teilfläche 3 umfasst den vorwiegend südexponierten Hang des Ketzerbachtales zwischen Schieritz und Zehren. Teilfläche 4 erstreckt sich entlang des ebenfalls vorwiegend südexponierten, zum Teil bewaldeten Hanges des Ketzerbachtales zwischen Piskowitz und Schieritz. Der östlich von Prositz gelegene ehemalige Steinbruch bildet die Teilfläche 5. Teilfläche 6 beinhaltet den südostexponierten Hang des Spitzigberges nördlich von Wachtnitz. Die kleine, bewaldete Teilfläche 7 wird von einem kurzen Abschnitt des steilen, südwestexponierten Hanges des Galgenberges nordöstlich der Kreisstraße K8071 gebildet. Teilfläche 8 enthält den unteren Teil des Grutschenbachtales, Abschnitte des südwestexponierten Galgenberghanges und einen bewaldeten Nordhang des Ketzerbachtales. Teilfläche 9 umfasst die bewaldeten Nordhänge des Osterberges zwischen Seilitz und Schieritz. Die Teilfläche 10 besteht aus dem Tal des Jahnabaches vom Jahnaberg nördlich Niederjahna bis zur Bundesstraße B6 sowie kleineren Seitentälchen und angrenzenden Abschnitten der Elbhänge. Die Teilfläche 11 wird vom nordostexponierten, von alten Steinbrüchen durchsetzten Elbhang zwischen den Klosterhäusern und der Teilfläche 10 sowie dem Südhang zwischen Gasern und den Klosterhäusern gebildet.

(3) Die Teilfläche 2 befindet sich vollständig, Teilfläche 10 nahezu vollständig und Teilfläche 11 zum Teil im Landschaftsschutzgebiet „Elbtal nördlich von Meißen“, festgesetzt durch Beschluss 92-14/74 des Bezirkstages Dresden vom 4. Juli 1974 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nr. 4/74), zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Riesa-Großenhain vom 27. Oktober 1997 (Kreisanzeiger Riesa-Großenhain vom 4. Dezember 1997). Alle Teilflächen mit Ausnahme der Teilfläche 6 liegen nahezu vollständig im Europäischen Vogelschutzgebiet „Linkselbische Bachtäler“, bestimmt durch Gemeinsame Verordnung der Regierungspräsidien Chemnitz, Dresden und Leipzig vom 30. November 2006 (SächsABl. S. 1158).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Dresden vom 14. Januar 2011 im Maßstab 1 : 50 000 als rot schraffierte Fläche und in zwei Detailkarten der Landesdirektion Dresden vom 14. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die Bahnstrecke Lommatzsch-Ketzerbachtal/Oberstößwitz, die Staatsstraßen S32 und S85 sowie die Kreisstraßen K8070, K8071, K8074, K8075, K8077 und K8080 nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Raum 4089,
Landratsamt Meißen, Geschäftsstelle des Kreistages, Brauhausstraße 21, 01662 Meißen, Raum 2.44.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 086E – Täler südöstlich Lommatzsch (4746-302) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Dresden, den 14. Januar 2011

Landesdirektion Dresden
Braun-Dettmer
Vizepräsidentin

Übersichtskarte

Anlage