Verordnung
der Landesdirektion Dresden
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Schwarze Elster oberhalb Hoyerswerda“

Vom 17. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Hoyerswerda, Kamenz und Wittichenau sowie der Gemeinde Oßling im Landkreis Bautzen werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Schwarze Elster oberhalb Hoyerswerda“ und trägt die landesinterne Nummer 128. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4551-302 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 238 ha.

(2) Das FFH-Gebiet erstreckt sich entlang der Schwarzen Elster von Deutschbaselitz im Süden bis Wittichenau im Norden. An das FFH-Gebiet grenzen die FFH-Gebiete „Dubringer Moor“ (landesinterne Nummer 047) im Norden, „Klosterwasserniederung“ (landesinterne Nummer 134) östlich bei Kotten und „Deutschbaselitzer Großteichgebiet“ (landesinterne Nummer 129) im Süden an.

(3) Das FFH-Gebiet befindet sich teilweise im Landschaftsschutzgebiet „Knappensee“, festgesetzt durch Beschluss 03-2/68 des Rates des Bezirkes Cottbus vom 1. Mai 1968, zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Kamenz vom 2. Oktober 2002 (Amtsblatt des Landkreises Kamenz vom 26. Oktober 2002).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Dresden vom 17. Januar 2011 im Maßstab 1 : 60 000 als rot schraffierte Fläche und in zwei Detailkarten der Landesdirektion Dresden vom 17. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die Staatsstraßen S92, S95 und S285, die Kreisstraßen K9222, K9224 und K9225 und die ehemalige Bahnstrecke von Zeissholz in Richtung Knappenrode nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Außerdem sind die gemäß der 3. Meldetranche sächsischer Gebiete vom 20. Juni 2002 ausgeschlossenen, folgenden Deichflächen nicht Bestandteil des FFH-Gebietes: 1 der östliche Deich der Schwarzen Elster südlich von Neu Hoske auf einer Länge von etwa 650 m, 2 der westliche Deich der Schwarzen Elster ausgehend vom Zusammenfluss des Schwarze-Elster-Kanals mit der Schwarzen Elster entgegen der Fließrichtung auf einer Länge von etwa 250 m sowie 3 der westliche Deich des Schwarze-Elster-Kanals vom Zusammenfluss des Kanals mit der Schwarzen Elster bis zur Gebietsgrenze auf einer Länge von etwa 40 m. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Raum 4089,
Landratsamt Bautzen, Bürgerbüro, Macherstraße 55, 01917 Kamenz, Foyer.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 128 – Schwarze Elster oberhalb Hoyerswerda (4551-302) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Dresden, den 17. Januar 2011

Landesdirektion Dresden
Braun-Dettmer
Vizepräsidentin

Übersichtskarte

Anlage