Verordnung
der Landesdirektion Dresden
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Obere Wesenitz und Nebenflüsse“

Vom 17. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Bischofswerda und der Gemeinden Frankenthal, Großharthau, Neukirch/Laußitz, Ohorn, Rammenau, Schmölln-Putzkau im Landkreis Bautzen sowie der Städte Neustadt in Sachsen und Stolpen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Obere Wesenitz und Nebenflüsse“ und trägt die landesinterne Nummer 145. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4850-301 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 684 ha.

(2) Das FFH-Gebiet erstreckt sich entlang der Wesenitz und ihrer Nebenflüsse südlich und westlich von Bischofswerda sowie südlich von Schmölln-Putzkau und besteht aus vier Teilflächen: 1 „Fließgewässersystem Wesenitz-Grunabach“, 2 „Fließgewässersystem Rotes Floß“, 3 „Fließgewässersystem Zufluss vom Mahlteich“ und 4 „Fließgewässersystem Weickersdorfer Bach“. Die Teilfläche 1 bildet die westlichste und zugleich größte Teilfläche. Sie erstreckt sich zwischen der Bundesautobahn A4 im Norden, Lauterbach im Süden und Bischofswerda im Osten entlang der Täler von Grunabach und Wesenitz. Die Teilfläche 2 bildet die östlichste Teilfläche. Sie beginnt südlich von Neukirch und zieht sich entlang des Roten Floßes in das Waldgebiet des Valtenberges hinein. Teilfläche 3 erstreckt sich, südlich von Schmölln-Putzkau beginnend, entlang des Zuflusses vom Mahlteich ebenfalls in das Valtenberggebiet. Die Teilfläche 4 umfasst einen Teil des reich strukturierten Offenlandes zwischen Großdrebnitz und dem Rüdenberg mit der Aue des Weickersdorfer Baches sowie die randlichen Waldbereiche des Rüdenberges. Im Süden der Teilfläche 1 grenzt das FFH-Gebiet „Wesenitz unterhalb Buschmühle“ (landesinterne Nummer 162) an.

(3) Die Teilfläche 1 des FFH-Gebietes befindet sich teilweise im Landschaftsschutzgebiet „Westlausitz“, festgesetzt durch Beschluss 92-14/74 des Bezirkstages Dresden vom 4. Juli 1974 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nr. 4/74), zuletzt geändert durch Verordnung des Landkreises Bautzen vom 20. August 2010 (SächsGVBl. S. 280). Die Teilflächen 2 und 3 befinden sich vollständig und die Teilfläche 4 nahezu vollständig im Landschaftsschutzgebiet „Oberlausitzer Bergland“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Bautzen vom 25. Januar 1999 (Amtliche Bekanntmachung des Landkreises Bautzen vom 30. Januar 1999), zuletzt geändert durch Verordnung des Landkreises Bautzen vom 30. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 231).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Dresden vom 17. Januar 2011 im Maßstab 1 : 75 000 als rot schraffierte Fläche und in drei Detailkarten der Landesdirektion Dresden vom 17. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind in Teilfläche 1 die Bundesstraße B6, die Staatsstraßen S56, S158, die Kreisstraßen K7209, K7262, K7264, die Bahnstrecke Großharthau–Bischofswerda und in Teilfläche 2 die Bahnstrecke Neukirch/Lausitz West–Neukirch/Lausitz Ost nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Raum 4089,
Landratsamt Bautzen, Bürgerbüro, Macherstraße 55, 01917 Kamenz, Foyer,
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Bürgerbüro Pirna, Zehistaer Straße 9, 01796 Pirna, Haus T, Raum 06.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 145 – Obere Wesenitz und Nebenflüsse (4850-301) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Dresden, den 17. Januar 2011

Landesdirektion Dresden
Braun-Dettmer
Vizepräsidentin

Übersichtskarte

Anlage