Verordnung
der Landesdirektion Dresden
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Bosel und Elbhänge nördlich Meißen“
Vom 17. Januar 2011
Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:
§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Meißen und Coswig sowie der Gemeinde Diera-Zehren im Landkreis Meißen werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Bosel und Elbhänge nördlich Meißen“ und trägt die landesinterne Nummer 167. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4746-303 eingetragen.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 157 ha.
(2) Das FFH-Gebiet besteht aus fünf Teilflächen: 1 „Elbhänge bei Zadel“, 2 „Knorrgrund und Heiliger Grund“, 3 „Römische Bosel“, 4 „Deutsche Bosel“ und 5 „Elbhänge bei Karpfenschänke“. Die Teilfläche 1 erstreckt sich vom Hungerberg nördlich von Kleinzadel über die Hänge südlich Zadel und nördlich der Gemeinschaftskläranlage Meißen. Sie endet etwa 100 m vor der Straße zwischen Diera und der Karpfenschänke. Sie beinhaltet den aus vielen aufgelassenen Steinbrüchen bestehenden und zum Teil bewaldeten Elbhang. Die Teilfläche 2 umfasst die vorwiegend bewaldeten Hänge des Knorrgrundes und des Heiligen Grundes bei Proschwitz sowie den größtenteils sehr steilen und felsigen Elbhang, der die beiden Gründe verbindet. Die Teilfläche 3 wird vom überwiegend bewaldeten Berg Römische Bosel, der im Spaargebirge südöstlich von Meißen liegt, gebildet. Auch die Teilfläche 4 befindet sich im Spaargebirge südöstlich von Meißen. Sie umfasst die Deutsche Bosel, die neben Wald unter anderem aus Weinbergen, dem zur Technischen Universität Dresden gehörenden Boselgarten und der steilen, felsigen Boselspitze besteht. Die Teilfläche 5 umfasst den ebenfalls von vielen alten Steinbrüchen durchsetzten Elbhang oberhalb der Karpfenschänke bis zur Knorre.
(3) Im FFH-Gebiet befindet sich fast vollständig das Naturschutzgebiet „Elbtalhänge zwischen Rottewitz und Zadel“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 25. Oktober 2002 (SächsABl. S. 1177), geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 13. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 299). Die Teilfläche 2 und der Großteil der Teilflächen 1 und 5 liegen im Landschaftsschutzgebiet „Elbhänge nördlich von Meißen“, festgesetzt durch Beschluss 92-14/74 des Bezirkstages Dresden vom 4. Juli 1974 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nr. 4/74), zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Riesa-Großenhain vom 27. Oktober 1997 (Kreisanzeiger Riesa-Großenhain vom 4. Dezember 1997). Die Teilflächen 3 und 4 befinden sich vollständig im Landschaftsschutzgebiet „Elbtal zwischen Dresden und Meißen mit linkselbischen Tälern und Spaargebirge“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Mei-ßen vom 5. November 2007 (SächsGVBl. S. 523), geändert durch Verordnung des Landkreises Meißen vom 31. März 2010 (SächsGVBl. S. 129).
(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Dresden vom 17. Januar 2011 im Maßstab 1 : 40 000 als rot schraffierte Fläche und in einer Detailkarte der Landesdirektion Dresden vom 17. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in der Detailkarte. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:
- –
- Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Raum 4089,
- –
- Landratsamt Meißen, Geschäftsstelle des Kreistages, Brauhausstraße 21, 01662 Meißen, Raum 2.44.
(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3
Erhaltungsziele
(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.
(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 167 – Bosel und Elbhänge nördlich Meißen (4746-303) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).
§ 4
Nutzungen
(1) Weiter zulässig sind insbesondere
- 1.
- die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
- 2.
- die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
- 3.
- der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
- 4.
- renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
- 5.
- die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
- 6.
- die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
- 7.
- die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,
soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.
(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.
Dresden, den 17. Januar 2011
Landesdirektion Dresden
Braun-Dettmer
Vizepräsidentin