Verordnung
der Landesdirektion Dresden
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“

Vom 17. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Großdubrau, Guttau, Königswartha, Lohsa, Malschwitz, Radibor und Spreetal im Landkreis Bautzen sowie der Gemeinden Boxberg/Oberlausitz, Hohendubrau, Kreba-Neudorf, Mücka, Quitzdorf am See und Rietschen im Landkreis Görlitz werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ und trägt die landesinterne Nummer 061E. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4552-302 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 13 732 ha.

(2) Das FFH-Gebiet befindet sich zwischen Hoyerswerda im Nordwesten, Bautzen im Süden, Niesky im Osten und Boxberg/Oberlausitz im Norden und besteht aus 18 Teilflächen: 1 „Galgenteiche Crosta“, 2 „Teiche bei Milkel“, 3 „Teiche bei Sdier“, 4 „Haykteich Kauppa“, 5 „Olbasee-Insel“, 6 „Teiche bei Petershain“, 7 „Wossinger Teich“, 8 „Jehsoteich“, 9 „Orchideenwiese Groß Särchen“, 10 „Kippenteiche Lohsa“, 11 „Teiche zwischen Wartha und Koblenz“, 12 „Mittleres Heide- und Teichland“, 13 „Außenkippe Bärwalde“, 14 „Krebaer Heide“, 15 „Lippener Teiche“, 16 „Krümme Bärwalde“, 17 „Winterteiche Kaschel“ und 18 „Energietrasse Bärwalde“. Die Teilflächen 1 und 2 befinden sich zwischen Adolfshütte im Süden und Milkel im Norden. Die Teilfläche 3 befindet sich nordwestlich Brehmen, die Teilfläche 4 liegt östlich Jetscheba und die Teilfläche 5 umfasst die Insel im Olbasee nordwestlich Kleinsaubernitz. Die Teilfläche 6 befindet sich zwischen Mücka und Petershain und die Teilfläche 7 zwischen Oppitz und Droben. Die Teilfläche 8 befindet sich südwestlich Steinitz, die Teilfläche 9 umfasst Offenlandbereiche südöstlich Groß Särchen, die Teilfläche 10 befindet sich östlich Lohsa und umfasst die Ratzener Teiche und Teilfläche 11 schließt zahlreiche Teiche sowie die angrenzenden Wälder zwischen Caminau und Koblenz ein. Die Teilfläche 12, die größte Teilfläche, befindet sich zwischen Kreba-Neudorf und Mücka im Osten, Guttau im Süden, Königswartha im Westen und Uhyst im Norden. Die Teilflächen 13, 15, 16 und 18 befinden sich zwischen dem Staubecken Lohsa II im Norden und Bärwalde im Osten. Die Teilfläche 14 befindet sich nordöstlich Kreba-Neudorf und umfasst die Krebaer Heide. Die Teilfläche 17 befindet sich östlich Kaschel. Die FFH-Gebiete „Spreetal zwischen Uhyst und Spremberg“ (landesinterne Nummer 099), „Schwarzer Schöps unterhalb Reichwalde“ (landesinterne Nummer 100) und „Täler um Weißenberg“ (landesinterne Nummer 116) grenzen direkt an das FFH-Gebiet an.

(3) Das FFH-Gebiet entspricht nahezu vollständig dem Naturschutzgebiet „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ und befindet sich vollständig im Biosphärenreservat sowie im Europäischen Vogelschutzgebiet „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“, alle durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung vom 18. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 27) festgesetzt und zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 29. November 2004 (SächsGVBl. S. 606, 607) geändert. Zusätzlich befindet sich das FFH-Gebiet auf dem Gebiet der Landschaftsschutzgebiete „Spree- und Teichlandschaft südlich Uhyst“, festgesetzt durch Beschluss 03-2/68 des Rates des Bezirkes Cottbus vom 1. Mai 1968, „Teichlandschaft nördlich von Commerau bei Klix“, festgesetzt durch Beschluss 69-11/83 des Bezirkstages Dresden vom 23. Juni 1983 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nr. 3/83), „Talsperre Quitzdorf und Kollmer Höhen“, festgesetzt durch Beschluss 92-14/74 des Bezirkstages Dresden vom 4. Juli 1974 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nr. 4/74), geändert durch Verordnung des Landratsamtes Niederschlesischer Oberlausitzkreis vom 29. August 1995 (SächsGVBl. S. 351), „Spreelandschaft um Bärwalde“, festgesetzt durch Beschluss 03-2/68 des Rates des Bezirkes Cottbus vom 1. Mai 1968 (Naturschutzarbeit in Berlin und Brandenburg 1968 Jg. 4 Heft 3 S. 80), geändert durch Verordnung der Stadt Hoyerswerda vom 27. Januar 1995, und „Boxberg-Reichwalder Wald- und Wiesengebiet“, festgesetzt durch Beschluss 03-2/68 des Rates des Bezirkes Cottbus vom 1. Mai 1968, zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Niederschlesischer Oberlausitzkreis vom 8. April 1997 (Wochenkurier Nr. 17 Jg. 4).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Dresden vom 17. Januar 2011 im Maßstab 1 : 125 000 als rot schraffierte Fläche und in acht Detailkarten der Landesdirektion Dresden vom 17. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die ehemalige Bahnstrecke vom Kraftwerk Boxberg in östliche Richtung durch Teilfläche 16 und 18, zwei ehemaligen Bahnabschnitte durch einen aufgefüllten Tagebau in Teilfläche 15, die Bahnstrecke Lohsa-Klitten, die Bahnbrücke nördlich Mücka der Bahnstrecke Klitten-Mücka, die Bundesstraße B156 in Uhyst und Lieske sowie nördlich Lieske, die Staatsstraßen S109 zwischen Brösa und Kleinsaubernitz und S121 in Kreba (Brücke des Schwarzen Schöps) und zwischen der B156 nördlich Lieske und Kaschel sowie die Kreisstraßen K7214 von der Kreisstraße K7215 nach Wessel, die K7215 am Abzweig der K7214 nach Wessel, die K7216 in Halbendorf (Spreebrücke), die K8471 in Mücka (Brücke am Schwarzen Schöps) und Förstgen (Brücke am Weigersdorfer Fließ) und die K8472 in Tauer (Brücke des Weigersdorfer Fließes) nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Außerdem sind die, gemäß der 3. Meldetranche sächsischer Gebiete vom 20. Juni 2002 ausgeschlossenen, folgenden Deichflächen nicht Bestandteil des FFH-Gebietes: 1 der westliche Deichabschnitt der Spree südlich Uhyst am Petaschberge auf einer Länge von etwa 470 m (Flusskilometer 294+470 bis 293+950), 2 der sich ausschließlich im FFH-Gebiet befindliche westliche Deichabschnitt der Spree südlich Uhyst (Flusskilometer 295+100 bis 294+550), 3 der östliche Deichabschnitt der Spree südlich Uhyst auf einer Länge von etwa 280 m (Flusskilometer 294+880 bis 294+400), 4 der nördliche Deichabschnitt der Spree südlich Uhyst auf einer Länge von etwa 60 m (Flusskilometer 295+340 bis 295+280), 5 der Deichabschnitt der Spree nördlich Lieske, ausgehend von der Muskauer Straße in westliche Richtung und nach etwa 60 m nach Norden abknickend auf einer Länge von etwa 200 m (Flusskilometer 299+570 bis 299+420), 6 der westliche Deichabschnitt des Löbauer Wassers nördlich Guttau auf einer Länge von etwa 350 m (Flusskilometer 2+075 bis 1+700), 7 der östliche Deichabschnitt des Schwarzen Schöps in Neudorf ausgehend von der Gebietsgrenze nach Norden verlaufend auf einer Länge von etwa 10 m (Flusskilometer 22+543 bis 22+543) und 8 der westliche Deichabschnitt des Schwarzen Schöps bei Neudorf in nördliche Richtung verlaufend und nach etwa 50 m nach Westen abknickend auf einer Länge von etwa 90 m (Flusskilometer 22+583 bis 22+633). Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Raum 4089,
Landratsamt Bautzen, Bürgerbüro, Macherstraße 55, 01917 Kamenz, Foyer,
Landratsamt Görlitz, Otto-Müller-Straße 7, 02826 Görlitz, Raum 206.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthalten die Managementpläne für das FFH-Gebiet 061E – Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft (4552-302) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die zuständige Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Dresden, den 17. Januar 2011

Landesdirektion Dresden
Braun-Dettmer
Vizepräsidentin

Übersichtskarte

Anlage