Verordnung
der Landesdirektion Leipzig
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Leipziger Auensystem“

Vom 19. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Schkeuditz im Landkreis Nordsachsen, der Stadt Markkleeberg im Landkreis Leipzig und der Stadt Leipzig werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Leipziger Auensystem“ und trägt die landesinterne Nummer 050E. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4639-301 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 2 825 ha.

(2) Das FFH-Gebiet besteht aus vier Teilflächen: 1 „Kahlholz“, 2 „Leipzig Zentrum und Süd“, 3 „Rennbahn Scheibenholz“ und 4 „Schkeuditz und Leipzig West“. Die Teilfläche 1 erstreckt sich westlich von Kleinliebenau bis unmittelbar an die Grenze zu Sachsen-Anhalt. Sie umfasst das überwiegend bewaldete Kahlholz. Die Teilfläche 2 beginnt nördlich des Elsterstausees Bösdorf und erstreckt sich entlang der Weißen Elster und der Pleiße bis südlich des Elsterbeckens. Die Teilfläche 3 befindet sich in der Südvorstadt von Leipzig und nimmt den südwestlichen Teil der Rennbahn Scheibenholz ein. Die Teilfläche 4 erstreckt sich entlang der Auensysteme der Weißen Elster, der Neuen Luppe sowie der Alten Luppe östlich des Stadtgebietes Leipzig-Leutzsch über den Westteil von Leipzig bis südwestlich von Schkeuditz. Im Süden grenzt das FFH-Gebiet „Bienitz und Moormergelgebiet“ (landesinterne Nummer 216) an.

(3) Die Naturschutzgebiete „Lehmlache Lauer“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 14. April 1999 (SächsABl. S. 405), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 315), sowie „Elster- und Pleiße-Auewald“, festgesetzt durch Anordnung des Ministerium für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. DDR II S. 166), befinden sich vollständig in der Teilfläche 2 des FFH-Gebietes. Die Teilfläche 4 umfasst vollständig die Naturschutzgebiete „Burgaue“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 28. Januar 1998 (SächsABl. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 336), und „Luppeaue“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 13. Juni 2000 (SächsABl. S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 325). Zudem befindet sich das FFH-Gebiet vollständig im Landschaftsschutzgebiet „Leipziger Auwald“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 8. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 2. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 351), und ebenfalls vollständig im Europäischen Vogelschutzgebiet „Leipziger Auwald“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 258).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Leipzig vom 19. Januar 2011 im Maßstab 1 : 75 000 als rot schraffierte Fläche und in drei Detailkarten der Landesdirektion Leipzig vom 19. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die Bahnstrecken zwischen Leipzig-Plagwitz und Markkleeberg, zwischen Leipzig-Leutzsch und Leipzig-Möckern, zwischen Leipzig-Leutzsch und Leipzig-Wahren sowie die Bahnstrecke der Parkeisenbahn des Auensees Leipzig, die Bundesautobahn A9, die Bundesstraßen B2 und B186, die Staatsstraße S46 und die Kreisstraße K6562 nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Weiterhin sind folgende gemäß der dritten Meldetranche sächsischer FFH-Gebiete vom 20. Juni 2002 ausgeschlossene Deichflächen nicht Bestandteil des FFH-Gebietes:

1.
ein etwa 120 Meter langer Deichabschnitt links der Weißen Elster, östlich der Ortslage von Knauthain und südlich des Knauthainer Parks,
2.
ein etwa 200 Meter langer Deichabschnitt links der Weißen Elster, östlich der Ortslage von Knauthain in Höhe des Bahnhofs Knauthain und südlich des ehemaligen Fortunabades,
3.
ein etwa 150 Meter langer Deichabschnitt links der Weißen Elster, südöstlich der Ortslage von Knautkleeberg und westlich des ehemaligen Fortunabades,
4.
ein etwa 210 Meter langer Deichabschnitt rechts der Weißen Elster, östlich der Ortslage von Knauthain in Höhe des Bahnhofs Knauthain und südlich des ehemaligen Fortunabades,
5.
ein etwa 160 Meter langer Deichabschnitt rechts der Weißen Elster, südöstlich der Ortslage von Knautkleeberg und östlich des ehemaligen Fortunabades,
6.
ein etwa 400 Meter langer Deichabschnitt rechts der Weißen Elster, östlich der Ortslage von Knautkleeberg, nordöstlich des ehemaligen Fortunabades und südlich des „Zschocherschen Winkels“,
7.
ein etwa 650 Meter langer Deichabschnitt rechts der Elsterflutrinne, südlich der Brückenstraße und westlich der „Lehmlache Lauer“,
8.
drei insgesamt etwa 1 010 Meter lange Deichabschnitte rechts der Elsterflutrinne und rechts des Elsterflutbettes, die von der FFH-Gebietsgrenze nördlich der Brückenstraße entlang der Westgrenze des „Leipziger Ratsholzes“ bis südlich des Mündungsbereiches der Paußnitz verlaufen,
9.
ein etwa 540 Meter langer Deich rechts der Weißen Elster sowie links der Elsterflutrinne, der sich südlich des Teilungswehres, nördlich der Brückenstraße und östlich der Siedlung „Erlengrund“ in Leipzig-Großzschocher befindet,
10.
ein etwa 800 Meter langer, vom Mündungsbereich der Pleiße in südwestlicher Richtung verlaufender Deichabschnitt rechts des Elsterflutbettes,
11.
ein etwa 520 Meter langer, vom Mündungsbereich der Pleiße in südlicher Richtung verlaufender Deichabschnitt links der Pleiße im Osten des „Beipert“,
12.
ein etwa 970 Meter langer Deichabschnitt links des Elsterflutbettes, der sich nördlich des Schleußiger Wegs, westlich der Rennbahn Scheibenholz und südlich der Anton-Bruckner-Allee im Osten des Waldgebietes „Die Nonne“ befindet,
13.
ein etwa 180 Meter langer, das Hochflutbett der Pleiße begleitender Deich in den „Heidaer Wiesen“ östlich des Hakenteiches,
14.
ein etwa 100 Meter langer Deich, der von der Hakenbrücke in östlicher Richtung rechts der Mühlpleiße im „Mühlholz“ verläuft,
15.
ein etwa 1 260 Meter langer Deichabschnitt links des Elsterbeckens und links der Nahle, der vom Zusammenfluss der Nahle und der Kleinen Luppe in südöstlicher Richtung bis zur Hans-Driesch-Straße verläuft,
16.
ein etwa 1 060 Meter langer Deichabschnitt rechts der Kleinen Luppe von der Leutzscher Brücke an der Hans-Driesch-Straße bis zum Zusammenfluss der Kleinen Luppe und der Nahle,
17.
ein etwa 3 050 Meter langer Deichabschnitt links der Kleinen Luppe sowie links der Alten Luppe, der von der FFH-Gebietsgrenze in Höhe des Zentralstadions in nordwestlicher Richtung bis zur Gustav-Esche-Straße verläuft,
18.
ein etwa 650 Meter langer Deich links der Neuen Luppe, der südlich des Auensees zwischen Bahnstrecke und Gustav-Esche-Straße im „Möckernschen Winkel“ verläuft,
19.
ein etwa 560 Meter langer Deichabschnitt links der Alten Luppe von der Gustav-Esche-Straße bis zum Mündungsbereich in die Neue Luppe,
20.
ein etwa 580 Meter langer Deichabschnitt links der Neuen Luppe, westlich des Campingplatzes am Auensee und südlich der Kläranlage in Stahmeln,
21.
ein etwa 480 Meter langer Deich rechts der Weißen Elster, nordöstlich des ehemaligen Schlossparks Lützschena und südlich des Reitplatzes an der Stahmelner Straße,
22.
ein etwa 1 490 Meter langer Deichabschnitt rechts der Neuen Luppe, der von der Querung der Kreisstraße K6562 „Am Pfingstanger“ bei Quasnitz in südöstlicher Richtung verläuft,
23.
ein etwa 840 Meter langer Deichabschnitt rechts der Neuen Luppe, der von der Querung der Kreisstraße K6562 „Am Pfingstanger“ bei Quasnitz in westlicher Richtung verläuft,
24.
ein etwa 1 500 Meter langer Deichabschnitt links der Neuen Luppe, der von der Querung der Kreisstraße K6562 „Am Pfingstanger“ bei Quasnitz in südöstlicher Richtung verläuft,
25.
ein etwa 1 100 Meter langer Deichabschnitt links der Neuen Luppe, der von der Querung der Kreisstraße K6562 „Am Pfingstanger“ bei Quasnitz in westlicher Richtung verläuft,
26.
ein etwa 430 Meter langer Deichabschnitt links der Neuen Luppe nordwestlich von „Schlobachshof“, der von der Querung der „Gundorfer Linie“ in nordöstlicher Richtung verläuft,
27.
ein etwa 220 Meter langer Deichabschnitt links der Neuen Luppe nordöstlich der „Domholzschänke“, der von der Querung der „Gundorfer Linie“ in westlicher Richtung verläuft,
28.
ein etwa 1 950 Meter langer, nördlich der Nessellacher Linie bei Kleinliebenau liegender Deichabschnitt links der Neuen Luppe, der an der Bundesstraße B186 beginnt und von dort in nordwestlicher Richtung verläuft,
29.
ein insgesamt etwa 840 Meter langer Deichabschnitt, der sich halbkreisförmig in dem von Weißer Elster und Neuer Luppe umschlossenen Bereich westlich der Bundesautobahn A9 befindet und sich östlich der Bundesautobahn A9 links der Neuen Luppe etwa 140 Meter fortsetzt,
30.
ein etwa 180 Meter langer Deichabschnitt westlich der Bundesautobahn A9 und links der Weißen Elster, der an der Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt südlich von Rübsen beginnt und von dort in südöstlicher Richtung verläuft,
31.
ein etwa 1 280 Meter langer Deichabschnitt rechts der Weißen Elster, der sich östlich und westlich der Bundesautobahn A9 befindet und von der FFH-Gebietsgrenze südlich von Schkeuditz-Wehlitz bis unmittelbar an die Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt südlich von Rübsen verläuft,
32.
ein etwa 70 Meter langer Deichabschnitt links der Weißen Elster, der sich östlich der Bundesautobahn A9 und südlich der „Dammwiese“ bei Schkeuditz-Wehlitz befindet,
33.
ein etwa 170 Meter langer Deichabschnitt links der Weißen Elster, der südlich von Schkeuditz-West/Wehlitz und südöstlich der Elsterbrücke der Straße „Zur Aue“ liegt,
34.
ein etwa 490 Meter langer Deich rechts der Weißen Elster südlich von Schkeuditz-West, der etwa 200 Meter nord-östlich der Elsterquerung der Straße „Zur Aue“ beginnt und von dort nordöstlich entgegen der Elsterfließrichtung verläuft,
35.
ein etwa 100 Meter langer Deichabschnitt links der Weißen Elster bei Schkeuditz-West, der sich südöstlich von der Fabrikstraße befindet und parallel zu einem Teilabschnitt dieser Straße verläuft,
36.
ein etwa 240 Meter langer Deichabschnitt links der Weißen Elster bei Schkeuditz-West, der südöstlich der Einmündung der Fabrikstraße in die Merseburger Straße sowie südwestlich des Friedhofes Wehlitz liegt,
37.
ein etwa 460 Meter langer Deichabschnitt rechts der Weißen Elster von der FFH-Gebietsgrenze nahe der Mittelbrücke bis zur FFH-Gebietsgrenze nahe des Schwefelgrabens im Süden von Schkeuditz,
38.
ein etwa 160 Meter langer Deichabschnitt links der Weißen Elster, der von der Mittelbrücke in Schkeuditz in westlicher Richtung verläuft,
39.
ein etwa 580 Meter langer Deichabschnitt links der Weißen Elster in Schkeuditz, der sich östlich der Mittelbrücke und westlich der Bundesstraße B186 befindet.

Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Raum 435,
Stadtverwaltung Leipzig, Technisches Rathaus, Prager Straße 118–136, 04317 Leipzig, Haus A, Raum 6.068,
Landratsamt Leipzig, Dienstgebäude Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, Haus 1, Raum 219,
Landratsamt Nordsachsen, Verwaltungsstandort Eilenburg, Dr.-Belian-Straße 4, 04838 Eilenburg, Haus 4, Raum 384.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 050E – Leipziger Auensystem (4639-301) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Leipzig, den 19. Januar 2011

Landesdirektion Leipzig
Dr. Feist
Vizepräsident

Übersichtskarte

Anlage