Verordnung
der Landesdirektion Leipzig
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Dommitzscher Grenzbachgebiet“

Vom 19. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Dommitzsch sowie der Gemeinden Laußig, Trossin und Elsnig im Landkreis Nordsachsen werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Dommitzscher Grenzbachgebiet“ und trägt die landesinterne Nummer 193. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4342-305 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 573 ha.

(2) Das FFH-Gebiet erstreckt sich entlang des Dommitzscher Grenzbaches von der Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt in der Dübener Heide bis kurz vor dessen Mündung in die Elbe. Zum FFH-Gebiet gehören die vom Grenzbach gespeisten Stillgewässer und dessen Nebenbäche wie zum Beispiel der Brandteichbach, der Trossiner Bach, der Bienengraben und deren Teiche. Im Westen und Südwesten grenzt das FFH-Gebiet „Buchenwaldgebiet Kossa“ (landesinterne Nummer 194) und im Osten das FFH-Gebiet „Elbtal zwischen Mühlberg und Greudnitz“ (landesinterne Nummer 064E) an.

(3) Ein Großteil des FFH-Gebietes befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Dübener Heide“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 30. März 1998 (SächsGVBl. S. 160), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 2. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 352). Im Osten reicht das FFH-Gebiet in das Landschaftsschutzgebiet „Elbaue Torgau“, festgesetzt durch Verordnung des Landkreises Torgau-Oschatz vom 4. Februar 1997 (Amtsblatt des Landkreises Torgau-Oschatz Nr. 4/1997, S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung des Landkreises Nordsachsen vom 28. Dezember 2009 (SächsGVBl. 2010 S. 34), hinein. Zudem liegt der Großteil des FFH-Gebietes im Europäischen Vogelschutzgebiet „Dübener Heide“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 277). Im Osten reicht das Gebiet in das durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 bestimmte Europäische Vogelschutzgebiet „Elbaue und Teichgebiete bei Torgau“ (SächsABl. SDr. S. S 284) hinein.

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Leipzig vom 19. Januar 2011 im Maßstab 1 : 75 000 als rot schraffierte Fläche und in zwei Detailkarten der Landesdirektion Leipzig vom 19. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die Bahnstrecke zwischen Dommitzsch und Wörblitz, die Bundesstraße B182, die Staatsstraße S16, die Kreisstraßen K7413 und K8901 sowie der etwa 140 Meter lange Deichabschnitt nordöstlich der Sandstraße in Dommitzsch nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Raum 435,
Landratsamt Nordsachsen, Verwaltungsstandort Eilenburg, Dr.-Belian-Straße 4, 04838 Eilenburg, Haus 4, Raum 384.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 193 – Dommitzscher Grenzbachgebiet (4342-305) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Leipzig, den 19. Januar 2011

Landesdirektion Leipzig
Dr. Feist
Vizepräsident

Übersichtskarte

Anlage