Verordnung
der Landesdirektion Leipzig
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Elbtal zwischen Mühlberg und Greudnitz“
Vom 23. Februar 2011
Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:
§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Belgern, Torgau und Dommitzsch sowie der Gemeinden Cavertitz, Arzberg, Beilrode, Zinna, Elsnig und Trossin im Landkreis Nordsachsen werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Elbtal zwischen Mühlberg und Greudnitz“ und trägt die landesinterne Nummer 064E. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4342-301 eingetragen.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 4 905 ha.
(2) Das FFH-Gebiet besteht aus drei Teilflächen: 1 „Elbtal unterhalb Mühlberg“, 2 „Fläche südöstlich von Belgern“ und 3 „Elbe bei Mühlberg“. Die Teilfläche 1 stellt den Hauptteil des FFH-Gebietes dar. Sie erstreckt sich von der Landesgrenze zu Brandenburg bei Mühlberg über die Städte Belgern, Torgau und Dommitzsch bis nördlich von Greudnitz unmittelbar an die Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt. Neben der Elbe gehören zur Teilfläche 1 Abschnitte zahlreicher Nebengewässer mit deren Auen, wie zum Beispiel der Weinske und des Schwarzen Grabens, des Grünen Mühlgrabens, des Koßdorfer Landgrabens, des Weßniger und des Staritzer Baches. Weiterhin zählen Altgewässer wie die Alte Elbe bei Elsnig, Mockritz und Döbern, die Alte Elbe bei Großtreben und Döhlen, die Alte Elbe bei Kreischau und Loswig sowie die Alte Elbe Kathewitz zur Teilfläche 1. Die Teilfläche 2 liegt südöstlich von Belgern und westlich der Bundesstraße B182. Sie umfasst ein kleines Nebentälchen des Elbtals mit Quellfluren, Grünland- und Gehölzbeständen sowie strukturreiche Hangwälder. Teilfläche 3 befindet sich im Süden des FFH-Gebietes und umfasst Offenlandflächen zwischen der Dahle und der Elbe östlich von Seydewitz und Außig bis unmittelbar an die Landesgrenze zu Brandenburg. An die Teilfläche 3 grenzt im Süden das FFH-Gebiet „Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg“ (landesinterne Nummer 034E) und im Westen das FFH-Gebiet „Dahle und Tauschke“ (landesinterne Nummer 201). Im Nordosten der Teilfläche 1 schließt sich das FFH-Gebiet „Dünengebiet Dautzschen-Döbrichau“ (landesinterne Nummer 191) und im Nordwesten das FFH-Gebiet „Dommitzscher Grenzbachgebiet“ (landesinterne Nummer 193) an.
(3) Die Naturschutzgebiete „Alte Elbe Kathewitz“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 30. Oktober 1997 (SächsABl. S. 1222), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 317) und „Prudel Döhlen“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 11. März 1997 (SächsABl. S. 431), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 2. November 2001 (SächsABl. S. 1143), befinden sich vollständig in der Teilfläche 1 des FFH-Gebietes. Das FFH-Gebiet liegt nahezu vollständig im Landschaftsschutzgebiet „Elbaue Torgau“, festgesetzt durch Verordnung des Landkreises Torgau-Oschatz vom 4. Februar 1997 (Amtsblatt des Landkreises Torgau-Oschatz Nr. 4/1997 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung des Landkreises Nordsachsen vom 28. Dezember 2009 (SächsGVBl. 2010 S. 34). Zudem befindet sich das Gebiet nahezu vollständig im Europäischen Vogelschutzgebiet „Elbaue und Teichgebiete bei Torgau“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 284). Der nordwestliche Ausläufer des FFH-Gebietes, der Grüne Mühlgraben, befindet sich teilweise im Europäischen Vogelschutzgebiet „Dübener Heide“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 277).
(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Leipzig vom 23. Februar 2011 im Maßstab 1 : 150 000 als rot schraffierte Fläche und in vier Detailkarten der Landesdirektion Leipzig vom 23. Februar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die Bahnstrecken zwischen Torgau und Beilrode, zwischen Torgau-Bahnhof und Torgau-Gewerbepark „Am Glaswerk“, zwischen dem Hafen von Torgau und Mockrehna, zwischen Torgau und Dommitzsch sowie zwischen Dommitzsch und Prettin, die Bundesstraßen B87 und B182, die Staatsstraße S16 sowie die Kreisstraßen K8911, K8913, K8914, K8917, K8987, K8989 und K8990 nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Weiterhin sind folgende gemäß der dritten Meldetranche sächsischer FFH-Gebiete vom 20. Juni 2002 ausgeschlossene Deichflächen nicht Bestandteil des FFH-Gebietes:
- 1.
- ein etwa 80 Meter langer, den Staritzer Bach querender Deichabschnitt links der Elbe nordöstlich von Liebersee,
- 2.
- ein etwa 360 Meter langer, westlich der Mündung des Zittelbachs verlaufender Deichabschnitt links der Elbe nördlich von Kranichau,
- 3.
- ein etwa 290 Meter langer, den Weßniger Bach querender Deichabschnitt links der Elbe nordöstlich von Weßnig und südöstlich von Kunzwerda,
- 4.
- ein etwa 80 Meter langer Deichabschnitt rechts der Elbe südwestlich des Schlosses Pülswerda,
- 5.
- ein etwa 50 Meter langer Deichabschnitt rechts der Elbe nordwestlich von Pülswerda,
- 6.
- ein etwa 980 Meter langer, südöstlich der Lünette Loswig verlaufender Deichabschnitt links der Elbe nördlich von Loßwig,
- 7.
- ein etwa 60 Meter langer, die Alte Elbe querender Deichabschnitt rechts der Elbe nordwestlich von Kreischau,
- 8.
- ein etwa 1 900 Meter langer, von der FFH-Gebietsgrenze südwestlich von Döhlen bis zur FFH-Gebietsgrenze nahe des Horstgrabens westlich von Neubleesern verlaufender Deichabschnitt rechts der Elbe,
- 9.
- ein etwa 20 Meter langer Deichabschnitt rechts der Elbe südlich von Last,
- 10.
- ein etwa 60 Meter langer, die „Krähenschlucht“ querender Deichabschnitt westlich von Last,
- 11.
- ein etwa 190 Meter langer Deichabschnitt links der Elbe nordöstlich von Mockritz,
- 12.
- ein etwa 1 100 Meter langer, westlich der Alten Elbe Elsnig bis zur südlichen Ortszufahrt von Polbitz verlaufender Deichabschnitt links der Elbe,
- 13.
- ein etwa 150 Meter langer Deichabschnitt rechts der Elbe südwestlich von Großtreben an der Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt,
- 14.
- ein etwa 200 Meter langer Deichabschnitt links der Elbe südöstlich von Proschwitz und nordwestlich von Dommitzsch.
Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:
- –
- Landesdirektion Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Raum 435,
- –
- Landratsamt Nordsachsen, Verwaltungsstandort Eilenburg, Dr.-Belian-Straße 4, 04838 Eilenburg, Haus 4, Raum 384.
(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3
Erhaltungsziele
(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.
(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 064E – Elbtal zwischen Mühlberg und Greudnitz (4342-301) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).
§ 4
Nutzungen
(1) Weiter zulässig sind insbesondere
- 1.
- die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
- 2.
- die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
- 3.
- der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
- 4.
- renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
- 5.
- die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
- 6.
- die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
- 7.
- die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,
soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.
(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.
Leipzig, den 23. Februar 2011
Landesdirektion Leipzig
Dr. Feist
Vizepräsident