Gesetz
zu dem Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Sachsen
und dem Freistaat Bayern
über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaates Sachsen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

Vom 19. Oktober 1998

Der Sächsische Landtag hat am 17. September 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) 1Dem am 18. Juni 1998 in Dresden unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaates Sachsen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau wird zugestimmt. 2Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 33 Sächsische Verfassung) wird durch Artikel 8 des Staatsvertrages eingeschränkt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 19. Oktober 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Änderungsvorschriften