Änderung der Geschäftsordnung
des Landtags des Freistaates Sachsen (GO)
5.Wahlperiode

Vom 20. April 2011

Der 5. Sächsische Landtag hat am 20. April 2011 folgende Änderung seiner Geschäftordnung beschlossen:

Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Rechtsetzungsvorhaben der Europäischen Union im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems gemäß Nummer 2 der Subsidiaritätsvereinbarung1 überweist der Präsident an den zuständigen Ausschuss. Diesbezügliche Unterrichtungen und Stellungnahmen der Staatsregierung werden der überwiesenen Vorlage zugeordnet.“

Dem § 21 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ist bei Rechtsetzungsvorhaben der Europäischen Union im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems gemäß Nummer 2 der Subsidiaritätsvereinbarung1 eine fristgerechte Beschlussfassung des Landtags in einer ordentlichen Sitzung nicht möglich, hat der zuständige Ausschuss anstelle des Landtags die Beschlüsse zu fassen. § 38 kommt insoweit nicht zur Anwendung. Innerhalb einer Woche nach dem Tag der Verteilung des Beschlusses des Ausschusses als Drucksache kann von einem Mitglied des Landtags Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich beim Präsidenten einzureichen und zu begründen. Im Falle eines Widerspruchs wird der Beschluss des Ausschusses als Beschlussempfehlung auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung des Landtags gesetzt. § 46 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Mit der Beschlussfassung durch den Landtag entfällt die Außenwirksamkeit des Beschlusses des Ausschusses.“