Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zum Erwerb des Feuerwehr-Leistungsabzeichens Sachsen „Technische Hilfe“

Vom 1. August 2000

Inhaltsverzeichnis

  1
Leistungsabzeichen und Vorschriften
  2
Wiederholung der Leistungsprüfung
  3
Übungsobjekt Hilfeleistungseinsatz
  4
Voraussetzungen für die Teilnahme
  5
Überprüfung der persönlichen Ausrüstung und der feuerwehrtechnischen Beladung
  6
Bereitstellung der Gruppe für die Leistungsprüfung
  7
Einsatzübung
  8
Bestellung und Aufgaben der Wertungsrichter
  9
Einzelbewertung der persönlichen Ausrüstung und Beladung
10
Einzelbewertung der Einsatzübung
11
Gesamtbewertung der Leistungsprüfung
1
Leistungsabzeichen und Vorschriften
1.1
Umfang der Leistungsprüfung

Die Leistungsprüfung ist als Einsatzübung durchzuführen.
Die Gruppe muss nachweisen, dass ein Hilfeleistungseinsatzes beherrscht wird. Die Funktionen innerhalb der Gruppe sind auszulosen, ausgenommen die des Gruppenführers und des Maschinisten.

1.2
Anwendung von Vorschriften

Für Frauen sind die Bezeichnungen der Funktionen in weiblicher Form zu verwenden.
Bei der Abnahme der Leistungsprüfungen sind zu beachten:

  • das Sächsische Brandschutzgesetz (SächsBrandschG)
  • die Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDV):
    zu beachten
    Dienstvorschrift Gegenstand
    FwDV 1/1 (Stand 1994) Grundtätigkeiten: Löscheinsatz und Rettung
    FwDV 1/2 Grundtätigkeiten: Technische Hilfe und Rettung
    FwDV 2/2 Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren
    FwDV 13/1 Die Gruppe im technischen Hilfeleistungseinsatz
    FwDV 100 Führung und Leitung im Einsatz
    FwDV 810/DV 810 Sprechfunkdienst
  • die Unfallverhütungsvorschriften
    Unfallverhütungsvorschriften
    Vorschrift Gegenstand
    GUV 0.1 Allgemeine Vorschriften
    GUV 7.13 Feuerwehren
    GUV 27.1 Merkblätter, Merkhefte Sicherheit im Feuerwehrdienst
  • sowie die Betriebs- und Bedienungsanleitungen der einzusetzenden Geräte in der jeweils geltenden Fassung.
Im Übrigen gilt diese Richtlinie. Mit der Meldung zur Teilnahme werden die Entscheidungen der Wertungsrichter anerkannt.
1.3
Antrag

Den Antrag zur Abnahme/Wiederholung der Leistungsabzeichen hat der Bewerber an seinen Wehrleiter zu richten.
Die Wehrleiter beantragen die Abnahme des Leistungsabzeichens einer von ihm gemeldeten Gruppe beim Kreisbrandmeister/Leiter der Berufsfeuerwehr und melden die hierfür verwendete Ausrüstung.
Einzelne Feuerwehrangehörige können sich zu „Gemischten Gruppen“ zusammenschließen.

2
Wiederholung der Leistungsprüfung

Eine nicht bestandene Leistungsprüfung kann nicht am gleichem Tag wiederholt werden.

3
Übungsobjekt Hilfeleistungseinsatz

Das Übungsobjekt für den Hilfeleistungseinsatz ist mit einem Unfall-Pkw, einem daran querliegenden Baumstamm und durch ein Unfallopfer (Puppe, ausgestopfte Kombi oder ähnliches) darzustellen.
Mittels Pulverlöscher ist in der Anfangsphase die Absicherung des Brandschutzes sicherzustellen.
Auf weitere taktische Maßnahmen, zum Beispiel Vornahme des Schnellangriffs, wird bei diesem Übungsteil verzichtet.

4
Voraussetzungen für die Teilnahme
4.1
Persönliche Voraussetzungen

Für die Teilnahme an der Leistungsübung gilt:

  • die Gruppe darf nur aus aktiven Feuerwehrangehörigen bestehen,
  • alle Teilnehmer, die nach dem 1. Januar 1993 in die Freiwillige Feuerwehr aufgenommen wurden, müssen für die Funktion Truppmann/Truppführer die entsprechende Ausbildung nachweisen,
  • der Gruppenführer und der Maschinist müssen die entsprechende Ausbildung nachweisen, der Gruppenführer darüber hinaus den Nachweis über die Sprechfunkerausbildung.
Das Leistungsabzeichen kann frühestens nach dem Erwerb des Leistungsabzeichens „Löscheinsatz“ in „Bronze“ abgelegt werden. Der Nachweis hierfür ist zu erbringen.
Bescheinigungen sind am Tag der Abnahme dem Wertungsrichter Nr. 1 vorzulegen (Ausbildungsnachweise aus der ehemaligen DDR werden anerkannt).
4.2
Persönliche Ausrüstung

Zur Leistungsprüfung ist folgende persönliche Ausrüstung anzulegen:
Feuerwehreinsatzbekleidung, Feuerwehrhelm mit Nackenschutz, Sicherheitsschuhwerk und Schutzhandschuhe.
Für mindestens einen Trupp müssen im Fahrzeug Warnkleidung, Gesichtsschutz und Schnittschutzkleidung beziehungsweise Beinlinge vorhanden sein.

4.3
Technische Ausrüstung

Es sind ein tragbarer Stromerzeuger, ein Beleuchtungsgerät einschließlich Leitung, Stativ und Kabeltrommel, eine Motorsäge, ein Hydraulikaggregat mit Spreizer und Schere oder Kombigerät sowie Pulverlöscher, Verkehrssicherungsgerät, Krankentrage und Handwerkszeug erforderlich. Gruppen, bei denen die oben genannten Geräte bei der Gemeindefeuerwehr nicht vorhanden sind, können dieses Leistungsabzeichen nicht erwerben.
Da das Vorhandensein der Mittel des RTW nur angenommen wird, ist die eigene Krankentrage zu verwenden. Fest eingebaute und vom Antriebsmotor des Feuerwehrfahrzeugs angetriebene Stromerzeuger sind nicht zu verwenden.

4.4
Feuerwehrtechnische Beladung/Erfassung

Die feuerwehrtechnische Beladung muss nach Art und Umfang listenmäßig erfasst sein (Beladeplan).

5
Überprüfung der persönlichen Ausrüstung und der feuerwehrtechnischen Beladung

Die Wertungsrichterkommission prüft, ob die persönliche Ausrüstung und die feuerwehrtechnische Beladung den Anforderungen entspricht.

6
Bereitstellung der Gruppe für die Leistungsprüfung
6.1
Bereitstellung des Fahrzeugs und der Geräte

Auf Anweisung des Wertungsrichters Nr. 1 fährt der Maschinist das Fahrzeug zum Aufstellort. Dort werden die für die Einsatzübung benötigten Geräte, soweit sie nicht zur Standardbeladung des verwendeten Fahrzeuges gehören, bereitgelegt.
Danach nimmt die Gruppe hinter dem Fahrzeug Aufstellung. Alle Motoren sind abzustellen.

6.2
Überprüfung der Einsatzbereitschaft

Der Gruppenführer überprüft die Einsatzbereitschaft der Gruppe, weist die Grundstellung an und meldet dem Wertungsrichter Nr. 1: „Gruppe _______________ zur Leistungsprüfung angetreten und einsatzbereit!“

6.3
Beurteilung des Gesamteindrucks der Hilfeleistungsgruppe

Die Wertungsrichter Nr. 1 und 2 beurteilen den Gesamteindruck der Hilfeleistungsgruppe. Danach erhält die Gruppe vom Wertungsrichter Nr. 1 die entsprechende Kennzeichnung und beginnt mit der Einsatzübung.

7
Einsatzübung
7.1
Lage

Bei einem Sturm ist ein am Rand einer Landstraße stehender Baum umgestürzt. Der Baum fiel quer über die Straße auf einen vorbeifahrenden Personenkraftwagen. Am Personenkraftwagen ist das Vorderteil (Motorraum) stark eingedrückt. Die Batterie ist nicht zugänglich. Durch die Verformung lassen sich die Türen auf der Fahrer- und Beifahrerseite nicht mehr öffnen. Eine Benzinleitung ist abgerissen, geringe Mengen Kraftstoff sind ausgelaufen. Die Windschutzscheibe ist zerbrochen; die Glassplitter liegen verstreut herum. Der Fahrer „hängt“ über das Lenkrad gebeugt im Sicherheitsgurt. Er ist ansprechbar und klagt über starke Schmerzen in den Beinen und im Brustkorb. Unfallzeit: nachts 2.00 Uhr. Der Notarzt und der Rettungsdienst treffen mit der Feuerwehr zeitgleich am Einsatzort ein.

7.2
Beurteilung der Lage

  • Eine Person eingeklemmt,
  • Gefahr eines Brandes durch ausgelaufenes Benzin,
  • Brandschutz nicht ausreichend sichergestellt (nur bei Löschfahrzeugen ohne eigenen Wasservorrat),
  • Gefahr eines Folgeunfalls,
  • eigene Kräfte nicht ausreichend.
7.3
Entschluss

  • Betreuung und Erstversorgung der geretteten Person,
  • Befreien der eingeklemmten Person,
  • Unfallstelle absichern,
  • Brandschutz sicherstellen,
  • Beleuchten der Einsatzstelle,
  • Verkehrshindernis beseitigen,
  • Aufnahme des ausgelaufenen Benzins,
  • Lagemeldung abgeben und
  • Polizei, Fahrzeug mit Ölbindemittel (zum Beispiel RW, LF 16/12) nachfordern,
  • wenn Brandschutz nicht ausreichend sichergestellt ist, TLF nachfordern.
7.4
Einsatzbefehl

Nach Anweisung des Wertungsrichters Nr. 1 gibt der Gruppenführer den Einsatzbefehl:
„Angriffstrupp zur Betreuung und Personenrettung mit Gurtmesser und hydraulischem Rettungsgerät zum PKW vor!“
Der Angriffstruppführer wiederholt den Einsatzbefehl.

7.5
Befehlsausführung
7.5.1
Angriffstrupp

Der Angriffstrupp und der Schlauchtrupp bringen das Antriebsaggregat für das hydraulische Rettungsgerät in Stellung. Die verletzte Person ist mit einer Decke abzudecken (Zugang durch Frontscheibenbereich). Er ist anzusprechen und über die Rettungsmaßnahmen zu informieren.
Danach holt der Angriffstrupp Gurtmesser, Handscheinwerfer und das hydraulische Rettungsgerät und macht es einsatzbereit. Der Angriffstrupp zerstört die Scheibe der Fahrertür. Die Splitter sind nach außen zu entfernen.
Der Schlauchtrupp stellt die Stromversorgung für das Aggregat (bei Aggregaten mit Elektromotor) her und der Angriffstrupp beginnt mit dem Öffnen der Fahrertür.
Nach dem Öffnen der Tür öffnet der Angriffstrupp den Sicherheitsgurt (Gurtmesser oder durch Öffnen des Gurtschlosses). Die verletzte Person ist ständig zu beruhigen und über den Fortgang der Rettungsarbeiten zu informieren.
Mit Unterstützung des Wassertrupps ist unter Aufsicht des Notarztes die verletzte Person zu retten und auf die Krankentrage zu legen.

7.5.2
Wassertrupp

Nach gemeinsamen Abprotzen der fahrbaren Schlauchhaspel (nur bei LF 16) mit dem Maschinisten erhält der Wassertrupp vom Gruppenführer folgenden Einsatzbefehl: „Wassertrupp, zum beidseitigen Absichern der Einsatzstelle mit Warngerät vor!“
Der Wassertruppführer wiederholt den Einsatzbefehl. Danach legt der Wassertrupp Warnkleidung an, rüstet sich mit Warndreieck und -leuchte aus und stellt diese an den gekennzeichneten Stellen ab. Er geht anschließend geschlossen zum Gruppenführer und meldet: „Einsatzstelle abgesichert!“

7.5.3
Schlauchtrupp

Der Schlauchtrupp bringt mit dem Angriffstrupp das Antriebsaggregat für das hydraulische Rettungsgerät, bei Notwendigkeit mit dem Maschinisten den Stromerzeuger in Stellung. Bei Verwendung des Stromerzeugers verlegt er die Verbindungsleitung vom Hydraulikaggregat zum Stromerzeuger und schließt dieses an. Danach meldet er sich beim Gruppenführer wieder einsatzbereit.

7.5.4
Melder

Der Melder bringt dem Gruppenführer einen Handscheinwerfer und erhält folgenden Einsatzbefehl: „Melder, zur Absicherung des Brandschutzes mit Pulverlöscher zum PKW vor!“
Der Melder wiederholt den Einsatzbefehl, geht mit einem Pulverlöscher ausgerüstet zum PKW vor und übernimmt die Absicherung des Brandschutzes. (Der Pulverlöscher wird nicht in Betrieb gesetzt.)

7.5.5
Maschinist

Der Maschinist schaltet das blaue Kennlicht und die Warnblinkanlage ein, danach protzt er mit dem Wassertrupp (nur bei LF 16) die fahrbare Schlauchhaspel ab. Er unterstützt die Trupps bei der Entnahme von Geräten und bringt mit dem Schlauchtrupp zusammen den Stromerzeuger in Stellung und bedient diesen.

7.5.6
Gruppenführer

Der Gruppenführer gibt nach erfolgten Einsatzbefehlen die erste Lagemeldung an die Leitstelle (Wertungsrichter Nr. 1):
„Leitstelle _______________ von Florian _______________ kommen! (Anrufantwort entfällt.) Erste Lagemeldung: Verkehrsunfall auf der Landstraße von _______________ nach _______________ ; umgestürzter Baum liegt auf PKW, eine eingeklemmte Person, Rettung eingeleitet; Polizei, RW 2 (oder anderes Fahrzeug mit Ölbindemittel) und (bei nicht ausreichend sichergestelltem Brandschutz) TLF zur Einsatzstelle!“
Danach geht er zum PKW zur weiteren Erkundung und zur Kontrolle seiner veranlassten Maßnahmen vor.

7.5.7
Wassertrupp

Nachdem der Gruppenführer seine veranlassten Maßnahmen kontrolliert hat und die Rückmeldung des Wassertrupps vorliegt, erhält der Wassertrupp vom Gruppenführer den Einsatzbefehl:
„Wassertrupp zur Unterstützung des Angriffstrupps mit Krankentrage zum PKW vor!“
Der Wassertruppführer wiederholt den Einsatzbefehl. Der Wassertrupp rüstet sich mit Krankentrage aus, bringt diese in Bereitstellung und unterstützt den Angriffstrupp bei der Rettung der verletzten Person aus dem Fahrzeug.

7.5.8
Schlauchtrupp/Maschinist

Der Gruppenführer erteilt nachfolgend dem Schlauchtrupp/Maschinist den Einsatzbefehl:
„Schlauchtrupp und Maschinist, Einsatzstellenbeleuchtung errichten!“
Der Schlauchtruppführer wiederholt den Einsatzbefehl.
Der Schlauchtrupp bringt das Stativ mit Aufnahmebrücke und Flutlichtscheinwerfer beziehungsweise bei BLA 0,5 Stativ mit Arbeitsstellenscheinwerfer in Stellung, legt die dazugehörigen Leitungen aus und schließt diese nach Inbetriebnahme des Stromerzeugers an. Der Maschinist unterstützt.
Nachdem der Schlauchtrupp die Einsatzstellenbeleuchtung aufgebaut hat, meldet der Schlauchtruppführer dem Gruppenführer: „Einsatzstellenbeleuchtung errichtet!“

7.5.9
Wassertrupp

Nachdem die verletzte Person vom Angriffs- und vom Wassertrupp auf die Krankentrage gelegt wurde, erhält der Wassertrupp vom Gruppenführer folgenden Einsatzbefehl:
„Wassertrupp, verletzte Person zur Betreuung durch den Notarzt aus dem Gefahrenbereich bringen!“
Der Wassertruppführer wiederholt den Einsatzbefehl.
Der Wassertrupp trägt die verletzte Person aus dem Gefahrenbereich.
Der Wassertruppführer meldet anschließend dem Gruppenführer: „Verletzte Person aus Gefahrenbereich gebracht, wird von Notarzt betreut!“

7.5.10
Angriffstrupp

Der Gruppenführer erteilt dem Angriffstrupp den Einsatzbefehl:
„Angriffstrupp zur Beseitigung des Verkehrshindernisses mit Motorsäge zum umgestürzten Baum vor!“
Der Angriffstruppführer wiederholt den Einsatzbefehl. Der Angriffstrupp rüstet sich mit Schnittschutzkleidung beziehungsweise Beinlinge und Motorsäge aus, geht zum Fahrzeug, wirft die Motorsäge an und schneidet eine Scheibe eines bereitgelegten Baumstammes ab. Danach meldet der Angriffstruppführer dem Gruppenführer „Windwurf zersägt am Straßenrand gelagert!“

7.5.11
Melder

Der Gruppenführer erteilt nun dem Melder den Einsatzbefehl „Melder, an Leitstelle zweite Lagemeldung geben, Inhalt: Verletzten Fahrer an Notarzt übergeben, umgestürzten Baum beseitigt!“
Der Melder wiederholt den Einsatzbefehl, begibt sich zum Wertungsrichter Nr. 1 und meldet: „Leitstelle _______________ von Florian _______________ kommen! (Anrufantwort entfällt.) Zweite Lagemeldung: Verletzten Fahrer an Notarzt übergeben, umgestürzten Baum beseitigt!“

7.6
Ende des Hilfeleistungseinsatzes

Mit der erfolgten zweiten Lagemeldung ist die Übung Hilfeleistungseinsatz beendet.
Der Wertungsrichter Nr. 1 stellt fest: „Übung beendet!“
Der Gruppenführer gibt den Einsatzbefehl: „Zum Abmarsch fertig!“
Der Maschinist schaltet das blaue Blinklicht, die Warnblinkanlage und die Fahrzeugbeleuchtung aus, die Gruppe baut ihr Gerät ab und gibt die Übungsfläche frei.

8
Bestellung und Aufgaben der Wertungsrichter
8.1
Bestellung – persönliche Voraussetzungen und Befangenheit

Die Wertungsrichter sollen den aktiven Kräften einer Feuerwehr angehören. Sie müssen mindestens folgende Ausbildungen nachweisen: Gruppenführer, Sprechfunker, Lehrgang zum Umgang mit hydraulischen Rettungsgeräten und Wertungsrichter für Leistungsprüfungen.
Die Wertungsrichter sind vom Kreisbrandmeister/Leiter der Berufsfeuerwehr zu bestellen.
Wertungsrichter, die derselben Feuerwehr angehören wie die zu beurteilende Gruppe, sind von der Wertung ausgeschlossen.

8.2
Wertungsrichterkommission

Die Beurteilung der Gruppe erfolgt durch die Wertungsrichterkommission. Dieser gehören fünf Wertungsrichter an; ausnahmsweise kann die Kommission mit nur drei Wertungsrichtern besetzt werden.

8.2.1
Vorsitzender

Der Kreisbrandmeister/Leiter der Berufsfeuerwehr bestellt einen Vorsitzenden (Wertungsrichter Nr. 1). Die weiteren vier Wertungsrichter erhalten die Ordnungsnummern 2 bis 5. Sie sind durch Armbinden in der Farbe ihrer Funktion zu kennzeichnen. Bei nur drei Wertungsrichtern erfolgt die Aufgabenverteilung nach Nummer 8.4.

8.3
Aufgaben der Wertungsrichter
8.3.1
Der Wertungsrichter Nr. 1 (gelbe Armbinde) beurteilt die Tätigkeiten des Gruppenführers und des Melders. Ihm ist die zur Leistungsprüfung angetretene Gruppe zu melden.
Er fertigt über die Abnahme eine Niederschrift mit dem Vorschlag über die Verleihung des Leistungsabzeichens zur Vorlage an den Kreisbrandmeister/Leiter der Berufsfeuerwehr.
8.3.2
Der Wertungsrichter Nr. 2 (weiße Armbinde) beurteilt die Tätigkeiten des Angriffstrupps.
8.3.3
Der Wertungsrichter Nr. 3 (rote Armbinde) beurteilt die Tätigkeiten des Wassertrupps.
8.3.4
Der Wertungsrichter Nr. 4 (blaue Armbinde) beurteilt die Tätigkeiten des Schlauchtrupps.
8.3.5
Der Wertungsrichter Nr. 5 (grüne Armbinde) beurteilt die Tätigkeiten des Maschinisten.
8.4
Aufgabenverteilung bei nur drei Wertungsrichtern
8.4.1
Der Wertungsrichter Nr. 1 beurteilt die Tätigkeit des Gruppenführers und Wassertrupps.
8.4.2
Der Wertungsrichter Nr. 2 beurteilt die Tätigkeit des Angriffstrupps und Melders.
8.4.3
Der Wertungsrichter Nr. 3 beurteilt die Tätigkeiten des Schlauchtrupps und Maschinisten.
Einzelbewertung der persönlichen Ausrüstung und der Beladung
Nr.  Einzelbewertung
9 Einzelbewertung der persönlichen Ausrüstung und der Beladung
9.1     Persönliche Ausrüstung Fehlerpunke

  Beurteilung je Feuerwehrangehöriger Mangelnder Pflegezustand Mangelnde Funktionsfähigkeit beziehungsweise schadhaft (zum Beispiel Kinnriemenverschluss beim Feuerwehrhelm)
  Feuerwehreinsatzbekleidung   1 3
  Sicherheitsschuhwerk   1 3
  Feuerwehrhelm mit Nackenschutz   1 3
  Schutzhandschuhe   – 3
9.2 Ausrüstung Fehlerpunkte

  Löschfahrzeuge mit feuerwehrtechnischer Beladung nach DIN 14530. Pflegezustand (Sauberkeit, Rostansätze, Halterungen beziehungsweise Feststellvorrichtungen nicht funktionsfähig. Tür-, Rollladen- beziehungsweise Klappverschlüsse nicht in verkehrssicherem Zustand, Fahrzeugbeleuchtung einschließlich Verkehrssicherungsbeleuchtung nicht in Ordnung) je Mangel 2
  Einsatzbereitschaft:
Jedes Stück der feuerwehrtechnischen Beladung, das sichtbar defekt ist, ergibt
10
Einzelbewertung der Einsatzübung
Nr.  Einzelbewertung
10 Einzelbewertung der Einsatzübung
10.1 Gruppenführer Fehlerpunkte

  Gruppenführer liest Befehle oder Lagemeldungen ab (vorbereitet) 10
  Befehle nicht entsprechend der Reihenfolge nach FwDV 4 (Einheit, Auftrag, Mittel, Ziel und Weg) oder nicht zum gegebenen Zeitpunkt je 5
  Befehle nicht vollständig je 5
  Befehle nicht zielgerichtet je 5
  Befehle nicht lautstark je 2
  Vergisst Befehle je 5
  Rüstet sich nicht vollständig aus (Handscheinwerfer)  2
  Hält Funkdisziplin nicht ein  5
  Fehlende Erkundung  5
  Lagemeldung nicht vollständig durchgeführt  5
  Übersieht unfallträchtige Situationen je 5
  Spricht während der Übung mit den Wertungsrichtern oder mit nicht zur Gruppe gehörenden Personen 10
  (Anordnungen, Äußerungen, die der Übungsentwicklung beziehungsweise dem -ablauf dienen, gelten nicht als Sprechen. Diese Aussage gilt für alle Teilnehmer der Einsatzübung)  
10.2 Melder Fehlerpunkte

  Vergisst den Handscheinwerfer dem Gruppenführer zu bringen  5
  Wiederholt den Einsatzbefehl beziehungsweise die Lagemeldung nicht je 5
  Lagemeldung unvollständig  5
  Vergisst den Handfeuerlöscher  5
  Sprechen während des Antretens  1
  Sprechen während des Übungsablaufes 10
10.3 Maschinist Fehlerpunkte

  Vergisst das blaue Kennlicht und die Warnblinkanlage einzuschalten 3
  Vergisst die fahrbare Schlauchhaspel zusammen mit dem Wassertrupp abzuprotzen (nur bei LF 16)  5
  Vergisst die Halterungen für den Stromerzeuger zu lösen 2
  Unterstützt die Trupps nicht bei der Entnahme der Geräte 10
  Unterstützt den Schlauchtrupp nicht beim Instellungbringen des Stromerzeugers  5
  Schaltet die Verbraucher vor Inbetriebnahme des Stromerzeugers zu  5
  Vergisst die Kabel am Stromerzeuger anzuschließen  5
  Übernimmt nicht die Bedienung des Stromerzeugers  5
  Schließt nicht den Kraftstoffhahn nach erfolgter 3. Lagemeldung  1
  Vergisst vor dem Schließen des Kraftstoffhahns die Verbraucher abzuschalten  5
  Sprechen während des Antretens  1
  Sprechen während des Übungsablaufes 10
10.4 Angriffstrupp Fehlerpunkte

  Nichtbeachtung eines Befehls 10
  Angriffstruppführer wiederholt den Einsatzbefehl nicht je 5
  Angriffstruppführer wiederholt den Einsatzbefehl unvollständig je 2
  Angriffstrupp vergisst „Einsatz-Gerät“ je 5
  Angriffstrupp geht ohne Befehl zum „einsatz” vor  5
  Vergisst das Klappvisier am Helm zu befestigen  5
  Vergisst das Klappvisier herunterzukippen  5
  Entfernt nicht die Scheibe der Fahrertür  5
  Rutscht mit dem Spreizer ab, weil keine sicheren Ansatzpunkte geschaffen  5
  Wegzuspreizende Teile werden in Richtung Verunfallten gedrückt  5
  Beseitigt spiralförmige Verwindungen der Hydraulikschläuche nicht  5
  Arbeitet ohne Schutzhandschuhe  5
  Wartet nicht bei der Rettung des Verletzten, bis der Wassertrupp ihn unterstützt  5
  Vergisst die Schnittschutzkleidung anzulegen  5
  Transportiert die Motorsäge ohne Kettenschutz (Transportschutz)  5
  Vergisst die Kettenspannung zu überprüfen  5
  Prüft die Kettenspannung bei laufendem Motor  5
  Vergisst die Ölschmierung zu überprüfen  5
  Motorsäge wurde beim Anwerfen nicht sicher abgestützt und festgehalten 10
  Personen im Gefahrenbereich der Motorsäge beim Anwerfen  5
  Sägeschnitt mit der Schienenspitze begonnen und den Krallenanschlag nicht benutzt  5
  Sägeschnitt nicht mit „vollgas” begonnen  5
  Sägekette bekommt Bodenberührung beim Schnitt  5
  Läuft bei laufender Sägenkette umher  5
  Motorsäge nach ausgeführtem Schnitt nicht abgestellt  5
  Vergisst den Gesichtsschutz (Klappvisier) herunterzuklappen  5
  Hebt die verletzte Person unsachgemäß auf die Krankentrage  3
  Fährt den Spreizer vor Außerbetriebnahme in die Endlage, ohne zwischen den Spreizerarmen einen geringen Abstand zu belassen  5
  Sprechen während des Antretens  1
  Sprechen während des Übungsablaufes 10
10.5 Wassertrupp Fehlerpunkte

  Vergisst die fahrbare Schlauchhaspel zusammen mit dem Maschinisten abzuprotzen (nur bei LF 16)  5
  Nichtbeachtung eines Befehls 10
  Wassertruppführer vergisst den Einsatzbefehl zu wiederholen je 2
  Wassertruppführer wiederholt den Einsatzbefehl unvollständig je 2
  Vergisst die Warnkleidung anzulegen je 5
  Sichert die Einsatzstelle unvollständig ab (Warndreieck, Warnleuchte)  5
  Vergisst die Meldung an den Gruppenführer nach der Erledigung des Einsatzauftrages je 2
  Vergisst die Krankentrage mit vorzunehmen  2
  Unterstützt den Angriffstrupp nicht bei der Rettung der verletzten Person  5
  Trägt den Verletzten nicht mit den Beinen in Transportrichtung  5
  Verletzter wird auf der Krankentrage ohne geschlossene Sicherungsgurte transportiert  5
  Vergisst die Krankenhausdecke (Wolldecke) über den Verletzten zu legen  5
  Unentschlossenheit bei der Ausführung von Befehlen beziehungsweise Aufgaben  5
  Sprechen während des Antretens  1
  Sprechen während des Übungsablaufes 10
10.6 Schlauchtrupp Fehlerpunkte

  Nichtbeachtung eines Befehls 10
  Schlauchtruppführer vergisst den Einsatzbefehl zu wiederholen 2
  Schlauchtruppführer wiederholt den Einsatzbefehl unvollständig 2
  Vergisst die Meldung an den Gruppenführer nach Erledigung des Einsatzauftrags 2
  Vergisst den Stromerzeuger in Stellung zu bringen 2
  Vergisst die Kabel auszulegen und anzuschließen 2
  Zieht die Kabel nicht vollständig von der Leitungstrommel ab 3
  Verlegt die vom Stativ abgehenden Kabel nicht senkrecht bis zum Boden 3
  Vergisst das Hydraulikaggregat (nur bei Ausführung mit Verbrennungsmotor) für den Angriffstrupp in Stellung zu bringen 5
  Bringt die Stative nicht sicher in Stellung 3
  Unzweckmäßiger Aufstellungsort der Scheinwerfer 5
  Sprechen während des Antretens 1
  Sprechen während des Übungsablaufes 10
11
Gesamtbewertung der Leistungsprüfung

Die Leistungsprüfung ist mit Erfolg bestanden, wenn die Einsatzübung mit nicht mehr als 50 Fehlerpunkte durchgeführt wurde.
Die Wertungsrichter können dabei zusätzlich zu den aufgeführten weitere Fehlerpunkte bei Verstößen gegen die Feuerwehr-Dienstvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften beziehungsweise bei langsamen, unsicheren Handeln vergeben.

Dresden, den 24. August 2000

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Pfeiffer
Referatsleiter