Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Unterrichtsorganisation
(VwV Organisationserlaß)

Aktenzeichen: 23-6420.1/750

Vom 17. April 1996

Inhalt

1
GRUNDSÄTZE
2
GRUND- UND MITTELSCHULEN
2.1
Klassen- und Gruppenbildung
2.2
Zuweisung der Lehrerstellen
3
ALLGEMEINE GYMNASIEN
3.1
Klassen- und Gruppenbildung
3.2
Zuweisung der Personalstellen
3.2.1
Zuweisung der Lehrerstellen
3.2.2
Zuweisung der Stellen für das Betreuungs- und technische Personal für Gymnasien mit Internat
3.3
Hinweise zur Organisation von Gymnasien mit Außenstellen
4
BERUFSBILDENDE SCHULEN
4.1
Klassen- und Gruppenbildung
4.2
Zuweisung der Lehrerstellen
4.3
Hinweise zur Organisation von Beruflichen Schulzentren mit Außenstellen
5
FÖRDERSCHULEN
5.1
Grundsätze
5.2
Klassen- und Gruppenbildung
5.3
Zuweisung der Personalstellen
5.3.1
Zuweisung der Lehrerstellen
5.3.2
Zuweisung von Stellen für pädagogische Unterrichtshilfen
5.3.3
Zuweisung von Stellen für das Betreuungspersonal an Heimen, Sondereinrichtungen und der Ganztagsbetreuung bei Förderschulen in Landesträgerschaft
5.4
Förderpädagogische Beratungsstellen
6
SCHULEN DES ZWEITEN BILDUNGSWEGES
6.1
Klassenbildung
6.2
Zuweisung der Lehrerstellen
7
ALLGEMEINE REGELUNGEN
7.1
Hausunterricht
7.2
Klassen- und Gruppenunterricht bei Integration Behinderter an allgemein- und berufsbildenden Schulen
7.3
Bedarfsnachweise und Berichterstattungen
8
INKRAFTTRETEN
1
GRUNDSÄTZE

Diese Verwaltungsvorschrift trifft allgemeine Regelungen zur Klassen- und Gruppenbildung und Bedarfsberechnung und schulartenübergreifende Regelungen für allgemein- und berufsbildende Schulen, Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungswegs.

1.1
Diese Verwaltungsvorschrift ist eine Planungsgrundlage für die Oberschulämter und Staatlichen Schulämter. Sie regelt jedoch nicht die konkrete Form der Organisation der Klassen und Schulen und begründet weder der Form noch dem Umfang nach Ansprüche auf eine bestimmte Unterrichtsorganisation oder Ressourcenzuweisung.
Die Beachtung der Besonderheiten der jeweiligen Schularten erfordert, dass alle an der unterrichtlichen Organisation Beteiligten die grundlegenden Einrichtungsvorgaben der VwV „Schulentwicklungsplanung“ des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMKABl. 1/92) in der gültigen Fassung und die darauf basierenden Organisationsvorgaben konsequent einhalten sowie auch die verfügbaren Ermessensspielräume verantwortungsvoll nutzen.
1.2
Für die Schularten gemäß § 4 Abs. 1 SchulG sind in den Klassen- und Jahrgangsstufen die für das jeweilige Schuljahr vorgegebenen Normative für die Klassen- und Gruppenbildung konsequent anzuwenden. Die Normative gelten in der Regel auch für Schulen, an denen Schulversuche gemäß § 15 SchulG durchgeführt werden, und für Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung gemäß § 22 Absatz 1 SchulG , sofern nicht durch die oberste Schulaufsichtsbehörde gesonderte Festlegungen im Einzelfall getroffen werden. Mindestschülerzahlen, Klassenteiler und Richtwerte werden jährlich nach den Vorgaben des Haushaltsplanes in der „Verwaltungsvorschrift zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres (VwV Bedarf und Schuljahresablauf) “ für das jeweilige Schuljahr veröffentlicht.
Bei der Planung der Klassenbildung auf der Grundlage der Lehrerzuweisung ist vorrangig der Pflichtbereich zu erfüllen.
Bei der Klassen- und Gruppenbildung bzw. bei der Einrichtung von Profilen und Kursen müssen benachbarte Schulen kooperieren. Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden koordinieren und über-prüfen die Kooperation der Schulen. Die Entscheidungen sind unter Beachtung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu treffen. Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden haben die Pflicht, die Klassen- und Gruppenbildung unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehrerressourcen zu kontrollieren und gegebenenfalls zu korrigieren.
Schulleiter, Schulaufsichtsbehörden und Schulträger haben gemeinsam auf eine schulartengerechte sächliche Ausstattung der Schule zu achten. Die Einrichtung oder Wiedereinrichtung von Profilen oder Bildungsgängen sind nur im Einvernehmen mit dem Schulträger und nach Genehmigung durch die Oberschulämter, sofern nicht die oberste Schulaufsichtsbehörde zuständig ist, möglich.
Ausnahmeregelungen zur Klassen- und Gruppenbildung bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde und setzen voraus, dass der antragstellende Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger einen detaillierten Nach-weis für die beantragte Ausnahmeregelung führt. Dem Schulträger wird dabei Gelegenheit gegeben, zum Ausnahmetatbestand Stellung zu nehmen. Ausnahmeregelungen können sowohl die Unterschreitung der Mindestschülerzahlen als auch eine Veränderung des Klassenteilers betreffen.
Ausnahmegenehmigungen werden durch die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßer Prüfung des Einzelfalles unter Abwägung aller Tatsachen befristet, in der Regel für ein Schuljahr, erteilt. Alle Aspekte der Entscheidungsfindung sind aktenkundig zu machen. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen.
Eine Ausnahmegenehmigung bezüglich der Unterschreitung des Klassen- bzw. Gruppenteilers oder der Unterschreitung der Mindestschülerzahlen
 
a)
soll erteilt werden, wenn die Räume der Schule bzw. Teilbereiche (z. B. Fachkabinette, Werkstätten, Laborräume, Kursräume der gymnasialen Oberstufe, Sporthalle) die sicherheitstechnischen Anforderungen zur Verhütung von Unfällen nicht gewährleisten und deshalb die Unterschreitung des Klassen- oder Gruppenteilers erforderlich machen (Fall-gruppe I),
 
b)
kann erteilt werden, wenn das Schulnetz dies aufgrund regionaler wirtschaftlicher und siedlungsgeographischer Gegebenheiten notwendig macht und keine sinnvolle Alternative gemäß den Normativen für die Planung und Einrichtung von Schulstandorten zuläßt (Fallgruppe II),
 
c)
soll erteilt werden, wenn die Aufnahme von mehrfach- und schwerstmehrfachbehinderten Schülern in eine Förderschulklasse (vgl. 5.1.5) bzw. die Integration von Schülern mit förderpädagogischem Bedarf an allgemein- und berufsbildenden Schulen (vgl. 7.2) dies erfordert (Fallgruppe III),
 
d)
kann erteilt werden, wenn die Ausbildung in Landesfachklassen oder länderübergreifenden Fachklassen erfolgt.
1.3
Auf der Grundlage der konsequenten Anwendung der für das jeweilige Schuljahr vorgegebenen Normative für die Klassen- bzw. Gruppenteiler, der VwV „Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ (SMKABl. 1993 S. 357) und der geltenden gesetzlichen Regelungen für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst erfolgt die Gesamtzuweisung des Personals kapitelbezogen bis zur Höchstgrenze der im Haushaltsplan ausgewiesenen Ressourcen (Stellen und Mittel). Über die im Haushaltsplan festgeschriebenen Ressourcen hinaus sind keine Zuweisungen möglich.
Die personalbeantragenden Schulen und Schulaufsichtsbehörden sind verpflichtet, ihren angemeldeten Personalbedarf detailliert bei der für sie zuständigen Schulaufsichtsbehörde nachzuweisen.
Zum Personal für Schulen gemäß §§ 4 und 15 SchulG zählen
 
a)
Lehrer mit Ausnahme der Lehrkräfte an medizinischen Berufsfachschulen in Trägerschaft eines Krankenhauses
 
b)
pädagogische Unterrichtshilfen
 
c)
Betreuungspersonal an Schulen in Landesträgerschaft (auch Erzieher)
 
d)
technisches Personal an Schulen in Landesträgerschaft.
 
Die zuständige Schulaufsichtsbehörde hat bei ihrer Entscheidung die Unterrichtsversorgung aller Klassen der antragstellenden Schule und der Schulen des gesamten Amtsbereiches zu berücksichtigen. Ausnahmeregelungen bei der Zuweisung von Personal sind grundsätzlich nur für längstens ein Jahr befristet zu genehmigen.
Die Zuweisung für das technische Personal an Schulen in Landesträgerschaft richtet sich nach den im Haushaltsplan festgeschriebenen Ressourcen.
1.4
Die Einrichtung von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, an denen die Integration von Schülern mit förderpädagogischem Bedarf erfolgt, ist durch den Schulträger bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Die Einrichtung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde.
Die Integration von Schülern mit förderpädagogischem Bedarf an allgemein- und berufsbildenden Schulen kann nur bei Vorhanden-sein der notwendigen personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen durch die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger genehmigt werden.
1.5
Zur Integration von Schülern mit förderpädagogischem Bedarf sind förderpädagogische Maßnahmen durch den Schulleiter der jeweiligen Schule zu planen und bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Die schriftliche Genehmigung obliegt der zuständigen Schulaufsichtsbehörde.
1.6
Im Fach Sport ist bei allen Schularten gemäß § 4 SchulG von Gruppengrößen in Klassenstärke auszugehen. Bei der Bildung der Sportgruppen ist der Bedarf auf Grund der Geschlechtertrennung im Grundbedarf zu berücksichtigen. Beim Schwimmunterricht wird der Gruppenteiler analog der Gruppenbildung der einzelnen Schularten festgelegt. Auf entsprechende gesonderte Veröffentlichungen zum Schwimmunterricht wird verwiesen. Den durch die Klassenteilung entstehenden Mehrbedarf an Stunden verteilt das Staatliche Schulamt an die Schulen, in denen an das Schulschwimmzentrum abgeordnete Lehrer Unterricht für andere Schulen erteilen.
1.7
Die Anmeldung eines Schülers an der aufnehmenden Schule ist u.a. für die Klassen- und Gruppenbildung bzw. statistische Erhebungen erst dann zu berücksichtigen, wenn die Abmeldung der abgebenden Schule bei der aufnehmenden Schule schriftlich vor-liegt. Die Anmeldung von Abiturienten an berufsbildenden Schulen kann sofort berücksichtigt werden.
2
GRUND- UND MITTELSCHULEN
2.1
Klassen- und Gruppenbildung
2.1.1
Die Klassen- und Gruppenbildung hat gemäß den für das jeweilige Schuljahr in der VwV Bedarf und Schuljahresablauf vorgegebenen Normativen und unter Beachtung der zugewiesenen Lehrerressourcen zu erfolgen. Im Interesse der Ausgewogenheit der Klassenbildung (vor allem in Ober- und Mittelzentren) sind die vorgesehenen Klassen- und Gruppenbildungen erst nach Zustimmung durch das Staatliche Schulamt zu vollziehen.
Befristet genehmigte Außenstellen von Mittelschulen dürfen auf die Klassenbildung der Schule in ihrer Gesamtheit keinen Einfluß nehmen.
Notwendige Ausnahmeregelungen können gemäß Pkt. 1.2 dieser Verwaltungsvorschrift erteilt werden. Ausnahmeregelungen können darüber hinaus in Klassenstufe 6 und 10 erteilt werden, wenn in diesen Klassenstufen eine Klassenzusammenlegung durch den Abgang von Schülern der Klasse 5 zum Gymnasium bzw. von Schülern nach Klasse 9 zwar prinzipiell möglich wäre, diese aber aus zwingenden pädagogischen Gründen nicht zu vertreten ist.
Für die Klassenstufe 7 muß die Klassen- und Gruppenbildung unter dem Aspekt vorgenommen werden, dass auch noch in Klassenstufe 10 die vorgegebenen Normative gelten können.
2.1.2
Bei der Einrichtung von Vorbereitungsklassen an Grundschulen für schulpflichtige, aber nicht schulfähige Kinder gemäß § 5 Abs. 3 SchulG ist die für das jeweilige Schuljahr vorgegebene Mindestschülerzahl je Klasse einzuhalten.
2.1.3
Die Schüler, die den Hauptschulabschluss anstreben, werden in Gruppen oder Klassen unterrichtet.
Abweichungen von den Normativen zur Klassen- und Gruppenbildung sind aus pädagogischen Erwägungen möglich, wenn sich durch die Bildung von abschlußorientierten Klassen mit weniger als der Mindestschülerzahl kein Mehrbedarf an Lehrerwochenstunden gegen-über der Gruppenbildung ergibt.
Sofern in Klassen mit dem Ziel des Hauptschulabschlusses erhebliche erzieherische Probleme auftreten, die den erfolgreichen Abschluss gefährden, kann nach schriftlicher Genehmigung des zuständigen Staatlichen Schulamtes statt des Klassenteilers der Richtwert für die Klassenbildung angewendet werden, soweit dies die zugewiesenen Ressourcen zulassen. Die Mindestschülerzahl ist einzuhalten.
2.1.4
2.1.4   In der Mittelschule sind in der Regel mindestens zwei Profile anzubieten, aber pro Zug höchstens zwei Profilgruppen zu bilden. Die Gruppenbildungen sind jeweils vom Staatlichen Schulamt zu genehmigen. Das gilt insbesondere für Außenstellen.
2.1.5
Die Mindestschülerzahl für Profilgruppen ist einzuhalten.
2.1.6
In den Fächern Werken und Angewandte Informatik wie auch in den Profilfächern „Technik und Wirtschaft“ und „Haushaltslehre und Wirtschaft“ wird ein Gruppenteiler, anzuwenden auf Klasse oder Klassenstufe, festgelegt.
2.1.7
Im Fach Heimatkunde/Sachunterricht ist in der Regel von Gruppenstärken in Klassengröße auszugehen. Für Schulgartenunterricht kann in der Vegetationszeit eine Gruppenbildung vorgenommen werden.
2.1.8
Für genehmigte integrative Maßnahmen sowie für die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bei der Begleitung von Schülern zum Schwimmunterricht sind auf Antrag Stunden durch das zuständige Staatliche Schulamt einzuplanen.
2.1.9
In Vorbereitung der Integration ausländischer Schüler und Spätaussiedlerschüler in die Regelklassen werden gemäß der Verwaltungsvorschrift zum Unterricht für Aussiedlerkinder an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen vom 06.02.1992 (SMKABl. 4/92) und der Verwaltungsvorschrift zum Unterricht für ausländische Schüler an den allgemein- und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen vom 06.03.1992 (SMKABl. 4/92) Vorbereitungsklassen/-gruppen zur Beschulung im Fach Deutsch als Zweitsprache wie folgt (auch schulartübergreifend) gebildet:
 
Grundschule (jeweils zwei Jahrgangsstufen können zusammengefaßt werden):
Grundschule
Klasse Anzahl Wochenstunden
Vorbereitungsklasse: 15 Wochenstunden
Vorbereitungsgruppe: 10 bis 15 Wochenstunden
Mittelschule (jeweils zwei, höchstens drei Jahrgangsstufen können zusammengefaßt werden):
Mittelschule
Klasse Anzahl Wochenstunden
Vorbereitungsklasse: 25 Wochenstunden
Vorbereitungsgruppe: 20 bis 25 Wochenstunden
Die Anzahl von Wochenstunden in den Vorbereitungsgruppen variiert je nach Homogenität/Heterogenität der Gruppenzusammensetzung. Die Staatlichen Schulämter entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit dem Oberschulamt anhand der konkreten örtlichen Gegebenheiten.
Nach 4 bis 6 Wochen soll mit der schrittweisen Integration in die Regelklasse begonnen werden. Diese schrittweise Integration sollte nach einem Schuljahr, wenn möglich nach einem halben Schuljahr, abgeschlossen sein. Mit der vollständigen Übernahme in die Regelklasse sind die Schüler nach den gültigen Stundentafeln zu unterrrichten.
2.2
Zuweisung der Lehrerstellen
2.2.1
Die Gesamtzuweisung an die Schule erfolgt unter Beachtung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Ressourcen auf der Basis des nachgewiesenen Lehrerwochenstundenbedarfs nach den Formblättern zur Bedarfserhebung gemäß der VwV Bedarf und Schuljahresablauf und setzt sich zusammen aus der direkten Zuweisung (Grundbereich) und ggf. aus der Zuweisung aus dem Ergänzungsbereich des Staatlichen Schulamtes.
2.2.2
Zuweisung an die Schulen (Grundbereich)
Die Zuweisungen von Lehrerwochenstunden im Grundbereich umfassen den sich aus den geltenden Stundentafeln ergebenden Pflichtbereich, bei den Mittelschulen auch den Wahlpflichtbereich Profile, nach Maßgabe von Pkt. 1.3 unter Berücksichtigung der Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen.
2.2.3
Zuweisung an die Staatlichen Schulämter (Ergänzungsbereich)
Die Staatlichen Schulämter erhalten Lehrerwochenstunden für den Ergänzungsbereich, soweit dies die zugewiesenen Lehrerressourcen zulassen, nach folgender Maßgabe:
Lehrerwochenstunden
Schulart Lehrerwochenstunden
Eine Lehrerwochenstunde
Für je ______ Schüler insgesamt Nur in Regelklassen  zusätzlich für je _____ Kinder von Ausländern und Spätaussiedlern
Grundschule
Mittelschule
20
15
2,5
2,5
2.2.3
Hinweise
Die Lehrerwochenstunden des Ergänzungsbereichs stehen getrennt nach Schularten zur gezielten Zuweisung auf Anforderung durch die Schulen zur Deckung des örtlichen Bedarfs aufgrund besonderer pädagogischer Bedürfnisse zur Verfügung.
Mit den Lehrerwochenstunden des Ergänzungsbereichs können auch zusätzliche Maßnahmen über den Pflichtbereich hinaus ermöglicht werden. Dazu gehören vorrangig:
  • Unterricht im Grundbereich für länger erkrankte Lehrer
  • Fördermaßnahmen für spätausgesiedelte und ausländische Schüler,
  • Arbeitsgemeinschaften, z. B. Fremdsprachen, Sport (ggf. auch in der Kooperation Schule/Verein), mathematisch-naturwissenschaftlicher und musischer Bereich,
  • Fördermaßnahmen für die genehmigte Einzelintegration und die vorübergehende Erteilung von Hausunterricht.
Die Anforderung von Lehrerwochenstunden für den Ergänzungsbereich erfolgt bei dem zuständigen Staatlichen Schulamt aufgrund der beabsichtigten Maßnahmen.
3
ALLGEMEINBILDENDE GYMNASIEN
3.1
Klassen- und Gruppenbildung
3.1.1
Die Klassen- und Gruppenbildung hat gemäß den für das jeweilige Schuljahr in der VwV Bedarf und Schuljahresablauf vorgegebenen Normativen und unter Beachtung der zugewiesenen Lehrerressourcen zu erfolgen. Notwendige Ausnahmeregelungen sind gemäß Pkt. 1.2 dieser Verwaltungsvorschrift zu erteilen.
Befristet genehmigte Außenstellen von Gymnasien dürfen auf die Klassenbildung der Schule in ihrer Gesamtheit keinen Einfluß nehmen.
3.1.2
Im musischen Profil kann eine Klasse im Fach Darstellendes Spiel in zwei Gruppen aufgeteilt werden.
Im mathematisch-naturwissenschaftlichen Profil ist eine Klasse während des Praktikums im Fach Physik in den Klassenstufen 9 und 10 in zwei Gruppen aufzuteilen.
3.1.3
Beim Werken und Informatikunterricht wird ein Gruppenteiler festgelegt.
3.1.4
Fremdsprachenunterricht ist als Wahlpflichtfach auch in Gruppen zulässig.
Eine Unterschreitung der Mindestschülerzahl für die Gruppenbildung im Sekundarbereich I oder für die Kursbildung in der gymnasialen Oberstufe ist nur zulässig, wenn
  • ein bereits begonnener Fremdsprachenunterricht fortzuführen ist und von allen Maßnahmen zur Zusammenlegung von Sprachgruppen Gebrauch gemacht worden ist,
  • der Wegfall eines Fremdsprachenunterrichts bei Schülern zum Wechsel in der Sprachenfolge führen würde,
  • die vertiefte sprachliche Ausbildung (§ 4 SOGY) abgebrochen werden müßte,
  • keine Kooperation zur Kursbildung zwischen benachbarten Schulen möglich ist,
  • die fortgeführte Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe belegungspflichtig und einbringungspflichtig und/oder Abiturprüfungsfach ist.
Schüler, die infolge des Wechsels nach Klasse 10 der Mittelschule erst in Klasse 10 des Gymnasiums eine zweite Pflichtfremdsprache erlernen, sind in Sprachengruppen zusammenzufassen und erhalten zusätzlich eine Wochenstunde Förderunterricht in der zweiten Pflichtfremdsprache für die Dauer eines Schuljahres.
3.1.5
Bei der Klassenbildung ab Klassenstufe 8 kann bei Einhaltung des Klassenteilers die Mindestschülerzahl einer Klasse geringfügig unterschritten werden.
3.1.6
Die gesamte Klassen-, Gruppen- und Kursbildung darf die durch die Oberschulämter zugewiesene Lehrerwochenstundenzahl nicht überschreiten.
3.2
Zuweisung der Personalstellen
3.2.1
Zuweisung der Lehrerstellen
Die Gesamtzuweisung an die Schule erfolgt unter Beachtung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Ressourcen auf der Basis des nachgewiesenen Lehrerwochenstundenbedarfs nach den Formblättern zur Bedarfserhebung gemäß der VwV Bedarf und Schuljahresablauf und setzt sich zusammen aus der direkten Zuweisung (Grundbereich) und ggf. aus der Zuweisung aus dem Ergänzungsbereich des Oberschulamtes.
3.2.1.1
Zuweisung an die Schulen (Grundbereich)
Die Zuweisung der Lehrerwochenstunden im Grundbereich für die Klassenstufen 5 bis 10 umfaßt den sich aus den geltenden Stundentafeln ergebenden Pflichtbereich nach Maßgabe von Pkt. 1.3 unter Berücksichtigung der Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen.
In den Jahrgangsstufen 11 und 12 ergibt sich die Zahl der Lehrerwochenstunden für Grundkurse und Leistungskurse aus der Zahl der fiktiven Klassen (Schülerzahl geteilt durch 25) multipliziert mit dem Faktor 47.
3.2.1.2
Zuweisung an die Oberschulämter (Ergänzungsbereich)
Der Ergänzungsbereich faßt alle Lehrerwochenstunden außerhalb des Pflichtbereiches und der Profile zusammen. Mit den Lehrerwochenstunden des Ergänzungsbereiches können verschiedene Maßnahmen außerhalb des Pflichtbereiches abgedeckt werden, soweit dies die zugewiesenen Lehrerressourcen zulassen. Dazu gehören vorrangig:
  • Unterricht im Grundbereich für länger erkrankte Lehrer
  • Fördermaßnahmen für spätausgesiedelte und ausländische Schüler,
  • Arbeitsgemeinschaften, z. B. Fremdsprachen, Sport (gegebenenfalls auch in der Kooperation Schule/Verein), mathematisch-naturwissenschaftlicher und musischer Bereich,
  • vertiefte musische, mathematisch-naturwissenschaftliche, sportliche und sprachliche Ausbildung, sofern nicht bereits im Grundbereich gemäß Stundentafel berücksichtigt.
Der Rahmen für die Zahl der Lehrerwochenstunden im Ergänzungsbereich ergibt sich aus der Zahl der Klassen (einschließlich der fiktiven Klassen in den Jahrgangsstufen 11 und 12 – Schülerzahl geteilt durch 25) multipliziert mit dem Faktor 2. Von den sich hieraus ergebenden Lehrerwochenstunden sind mindestens 40 % als Ersatz für Ausfälle im Pflichtbereich vorzusehen.
Die Anforderung von Lehrerwochenstunden bei den Oberschulämtern für den Ergänzungsbereich erfolgt aufgrund der beabsichtigten Maßnahmen.
3.2.2
Zuweisung des Betreuungspersonals und des technischen Personals für Gymnasien mit Internat (Schulen in Landesträgerschaft)
3.2.2.1
Die Gruppenbildung an o. g. Einrichtungen hat gemäß den für das jeweilige Schuljahr vorgegebenen Normativen zu erfolgen. Notwendige Ausnahmegenehmigungen sind gemäß Pkt. 1.2 dieses Erlasses zu erteilen.
3.2.2.2
Die Zuweisung für das Betreuungspersonal und das technische Personal an Schulen in Landesträgerschaft richtet sich nach dem gültigen Stellenplan des Geschäftsbereichs des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus.
3.3
Hinweise zur Organisation von Gymnasien mit Außenstellen
3.3.1
Im Sinne der Optimierung der zur Verfügung stehenden Lehrerressourcen und des mittelfristigen Trends der Schülerzahlen im Freistaat Sachsen sind grundsätzlich die Sekundarstufe I und die gymnasiale Oberstufe am Stammschulhaus zu führen.
Sofern Außenstellen eingerichtet sind, dürfen an diesen nur Klassen der Klassenstufen 5 bis 9 geführt werden.
Ausnahmeregelungen hierzu bedürfen der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde und sind in Schriftform durch die Oberschulämter zu genehmigen.
3.3.2
Ein Lehrer soll mit der Leitung der Außenstelle beauftragt werden, wenn diese in den Klassenstufen 5 bis 9 mindestens zwei Züge führt und mindestens 1000 m vom Schulleitungssitz entfernt liegt. Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung dieser Funktion findet für den mit der Leitung der Außenstelle beauftragten Lehrer bezüglich der Anrechnungsstunden Punkt 5.2 der VwV „Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ (SMKABl. 1993 S. 357) in der Gesamtstundenbedarfsplanung wie für einen stellvertretenden Schulleiter Anwendung.
4
BERUFSBILDENDE SCHULEN
4.1
Klassen- und Gruppenbildung
4.1.1
Die Klassen- und Gruppenbildung hat gemäß den für das jeweilige Schuljahr in der VwV Bedarf und Schuljahresablauf vorgegebenen Normativen und unter Beachtung der zugewiesenen Lehrerressourcen zu erfolgen. Notwendige Ausnahmeregelungen sind gemäß Pkt. 1.2 dieser Verwaltungsvorschrift zu erteilen.
4.1.2
Wegen der besonderen pädagogischen Verhältnisse
  • im Berufsvorbereitungsjahr,
  • in Berufsschulklassen mit Jugendlichen ohne Ausbildungsvertrag,
  • in Klassen mit überwiegend Spätaussiedlern und Ausländern (wegen der Sprachschwierigkeiten)
werden in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung und zum Ablauf des Schuljahres gesonderte Normative ausgewiesen.
4.1.3
Für die Jahrgangsstufen 12 und 13 des Beruflichen Gymnasiums ist die Gruppenbildung für die Grund- und Leistungskurse analog zu der am allgemeinbildenden Gymnasium vorzunehmen.
4.1.4
Für berufsbildende Schulen für Behinderte werden Mindestschülerzahl und Klassenteiler abweichend von den übrigen Förderschulen festgelegt. Diese Mindestschülerzahlen und Klassenteiler gelten auch für Klassen für Behinderte, die nicht an einer berufsbildenden Schule für Behinderte eingerichtet sind.
In Klassen mit Teilnehmern an Grundausbildungslehrgängen und Förderungslehrgängen (F1 und F2) an Berufsschulen wird der Klassenteiler differenziert festgelegt.
4.1.5
Im fachpraktischen Unterricht können Klassen in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen in Werkstätten, Laborräumen und anderen Fachunterrichtsräumen in Gruppen geteilt werden.
Das gleiche gilt für Fächer des fachtheoretischen Unterrichts für die Zeit, in der die Schüler an Einzelausbildungsplätzen (z. B. an Computern oder im Labor) unterrichtet werden müssen.
4.1.6
Für Berufsschüler, die sich in Berufsausbildungsverhältnissen mit verkürzter Ausbildungszeit befinden, können nach Maßgabe der personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen gesonderte Klassen gebildet werden.
4.1.7
Die Klassenbildung an den Berufsschulen erfolgt unter Berücksichtigung des Fachklassenprinzips.
Für eng verwandte Berufe können zur Sicherung des Standortes Schüler in einer Klasse zusammengefaßt und im fachtheoretischen Unterricht im erforderlichen Umfang in Gruppen unterrichtet werden.
Die Oberschulämter legen bei der Einrichtung von Fachklassen Einzugsbereiche fest und richten Bezirksfachklassen ein. Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden richten überregionale Fachklassen (Bezirks-, Landes- und länderübergreifender Fachklassen) ein, wenn die Schülerzahlen dies erforderlich machen.
Steigt die Zahl sächsischer Schüler für eine länderübergreifende Fachklasse auf ein Niveau an, dass die Einrichtung einer Landesfachklasse ermöglicht, so kann die oberste Schulaufsichtsbehörde noch maximal zwei Jahre auf die Einrichtung einer entsprechenden Landesfachklasse verzichten.
Für überregionale Fachklassen ist grundsätzlich Blockunterricht vorzusehen. Der Blockunterricht umfaßt 13 Wochen pro Schuljahr. Eine Blockphase in Bezirks- und Landesfachklassen sollte mindestens zwei Wochen, in begründeten Ausnahmefällen eine Woche umfassen. Es sind mindestens zwei Blöcke pro Schuljahr zu bilden. Für Blockunterricht in länderübergreifenden Fachklassen beträgt die Blocklänge mindestens vier Wochen. Ausnahmeanträge der Beruflichen Schulzentren sind begründet zur Genehmigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorzulegen.
Für förderpädagogische Maßnahmen in Klassen mit überwiegend lern- und leistungsschwachen Schülern sind Ausnahmen von den Regelungen der Klassen- und Gruppenbildung im Rahmen vorhandener Ressourcen nach schriftlicher Zustimmung durch das Oberschulamt möglich.
Anträge über fortzuführende Klassen, für die Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden (z.B. Unterschreitung der Mindestschülerzahl), sind den Oberschulämtern bis 31.05. eines jeden Jahres anzuzeigen.
Anträge über die Einrichtung neuer Klassen, in denen die Mindestschülerzahl nicht erreicht wird, sind bei den Oberschulämtern bis zum 30.09. eines jeden Jahres einzureichen.
4.2
Zuweisung der Lehrerstellen
 
Die Gesamtzuweisung an die Schulen erfolgt unter Beachtung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Ressourcen auf der Basis des nachgewiesenen Lehrerwochenstundenbedarfs nach den Formblättern zur Bedarfserhebung gemäß der VwV Bedarf und Schuljahresablauf und setzt sich zusammen aus der direkten Zuweisung (Grundbereich) und ggf. aus der Zuweisung aus dem Ergänzungsbereich des Oberschulamtes.
4.2.1
Zuweisung an die Beruflichen Schulzentren (Grundbereich)
Die Zuweisung von Lehrerwochenstunden für die Berufsschule (einschließlich der Beschulung der Teilnehmer der Grundausbildungs- und Förderungslehrgänge, im Berufsgrundbildungsjahr, im Berufsvorbereitungsjahr), die Berufsfachschule, die Fachschule, die Fachoberschule und das Berufliche Gymnasium erfolgt auf der Grundlage der Stundentafeln bzw. der Lehrerwochenstunden für Grund- und Leistungskurse unter Berücksichtigung der Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen. Dabei ist von den Oberschulämtern die Kooperation mit benachbarten Beruflichen Schulzentren und allgemeinbildenden Gymnasien zu berücksichtigen.
4.2.2
Zuweisung an die Oberschulämter (Ergänzungsbereich)
Der Rahmen für die Anzahl der Lehrerwochenstunden im Ergänzungsbereich ergibt sich aus der Anzahl der Klassen (bei Teilzeitunterricht an Berufsschulen geteilt durch 2,5) einschließlich der fiktiven Klassen an den Beruflichen Gymnasien in den Jahrgangsstufen 12 und 13 (Zahl der Schüler geteilt durch 25), multipliziert mit dem Faktor 2.
Mit den Lehrerwochenstunden des Ergänzungsbereiches können verschiedene Maßnahmen außerhalb des Pflichtbereiches abgedeckt werden, soweit dies die zugewiesenen Lehrerressourcen zulassen.
4.3
Hinweise zur Organisation von Beruflichen Schulzentren mit Außenstellen
 
Ein Lehrer soll mit der Leitung der Außenstelle beauftragt werden, wenn an dieser Außenstelle mindestens
  • 600 Teilzeitschüler oder 250 Vollzeitschüler oder
  • zehn Klassen aus mehreren berufsbildenden Schularten oder
  • zehn Klassen aus mehreren Berufsfeldern
unterrichtet werden. Er kann bezüglich der Anrechnung gemäß Punkt 5.2 der VwV „Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ (SMKABl. 1993 S. 357) einem stellvertretenden Schulleiter gleichgestellt werden.
5
FÖRDERSCHULEN
5.1
Grundsätze
5.1.1
  Förderschulen mit geringer Schülerzahl sollen in den jeweiligen Schulamtsbereichen nach Genehmigung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu organisatorischen Einheiten zusammengefaßt werden.
5.1.2
Die Einrichtung von Außenstellen bedarf der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde und ist vom Schulträger bei der hierfür zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.
5.1.3
Förderschulklassen können räumlich an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen angegliedert sein.
Die räumliche Angliederung ist im Rahmen der Fortschreibung der Schulnetzplanung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen.
5.1.4
Eine Klinik- oder Krankenhausschule kann mehrere Kliniken, Krankenhäuser bzw. Kureinrichtungen betreuen. In Ausnahmefällen ist die Führung o. g. Schule als Außenstelle möglich. Die Genehmigung hierfür erteilt die oberste Schulaufsichtsbehörde.
In der Regel ist an diesen Einrichtungen der Unterricht jahrgangsübergreifend in Gruppen mit sechs Schülern/Gruppe zu organisieren. Die wöchentliche Beschulung soll in der Regel maximal 12 Unterrichtsstunden betragen. Unter Berücksichtigung der Behinderung kann Einzelunterricht durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden.
5.1.5
Die Behinderungsgrade „mehrfachbehinderter Schüler“ oder „schwerstmehrfachbehinderter Schüler“ sind durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen und pädagogisch-psychologischen Gutachten zu bestätigen. In der Regel nimmt ein Schüler mit o. g. Behinderung mindestens zwei Plätze in Anspruch.
5.2
Klassen- und Gruppenbildung
5.2.1
Die Klassenbildung an den jeweiligen Arten der Förderschulen (gemäß § 13 Abs. 1 SchulG) hat gemäß den für das jeweilige Schuljahr in der VwV Bedarf und Schuljahresablauf vorgegebenen Normativen unter Berücksichtigung der zugewiesenen Lehrerressourcen zu erfolgen.
5.2.2
Bei der Gruppenbildung sind Behinderungsgrad und -ausprägung zu berücksichtigen. Es gilt hier Pkt. 5.1.5, zweiter Satz.
5.2.3
An der Förderschule für Lernbehinderte können in den Fächern Nadelarbeit, Hauswirtschaft, Werkunterricht/Arbeitslehre Gruppen nach Gruppenteiler, anzuwenden auf Klasse oder Klassenstufe, gebildet werden.
5.3
Zuweisung der Personalstellen an die Schulen
5.3.1
Zuweisung der Lehrerstellen
Die Gesamtzuweisung an die Schule erfolgt unter Beachtung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Ressourcen auf der Basis des nachgewiesenen Lehrerwochenstundenbedarfs (einschließlich Fachlehrer) nach den Formblättern zur Bedarfserhebung gemäß der VwV Bedarf und Schuljahresablauf und setzt sich zusammen aus der direkten Zuweisung (Grundbereich) unter Berücksichtigung der Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen und ggf. aus der Zuweisung aus dem Ergänzungsbereich der zuständigen Schulaufsichtsbehörde.
Für den Ergänzungsbereich gelten in Anwendung auf die Förderschulen die Aussagen und Hinweise der Punkte 1.5, 2.2.2 – 2.2.4 bzw. 3.2.1.2 dieser Verwaltungsvorschrift entsprechend.
Die Staatlichen Schulämter erhalten Lehrerwochenstunden für den Ergänzungsbereich, soweit dies die zugewiesenen Ressourcen zulassen, nach folgender Maßgabe:
eine Lehrerwochenstunde für je 18 Schüler einer Förderschule.
5.3.2
Zuweisung von Stellen für pädagogische Unterrichtshilfe
Um den speziellen Bildung- und Erziehungsauftrag der Förderschulen für Blinde, Körperbehinderte, geistig Behinderte und Schulen für Erziehungshilfe erfüllen zu können, sind pädagogische Unterrichtshilfen für die Funktion der Unterrichtsbegleitung einzusetzen. Im Rahmen der schulischen Förderung für geistig Behinderte sind die pädagogischen Unterrichtshilfen auch in der förderpädagogischen Ganztagsbetreuung einzusetzen.
Für die Berechnung des Bedarfs werden folgende Normative zugrunde gelegt:
0,20 Stellen pro Klasse bei Schulen für Blinde,
0,75 Stellen pro Klasse bei Schulen für Körperbehinderte,
0,50 Stellen pro Klasse bei Schulen für Erziehungshilfe,
1,20 Stellen pro Klasse bei Schulen für geistig Behinderte.
Die Zuweisung von pädagogischen Unterrichtshilfen erfolgt auch für Klassen gemäß Punkt 5.1.3 dieser Verwaltungsvorschrift.
Bei der Bedarfsberechnung ist nur die tatsächliche Zeit der förderpädagogischen Betreuung im Rahmen der schulischen Förderung zu berücksichtigen.
5.3.3
Zuweisung von Stellen für das Betreuungspersonal an Heimen, Sondereinrichtungen und in der Ganztagsbetreuung bei Förderschulen in Landesträgerschaft
Die Zuweisung für das Betreuungspersonal und das technische Personal an Schulen und sonstigen Einrichtungen in Landesträgerschaft richtet sich nach dem gültigen Stellenplan des Geschäftsbereichs des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus.
5.4
Beratungsstellen
 
Die Einrichtung einer Beratungsstelle hat unter Berücksichtigung der Maßgabe des Punktes 5.1.1 zu erfolgen und ist im Rahmen der Fortschreibung der Bedarfs- und Schulnetzplanung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen.
Das Personal an Beratungsstellen ist auf der Grundlage der 40-Stunden-Woche zu planen. Zur Anrechnung der Anteilsstunden im Unterricht auf der Basis der Pflichtstundenzahl gilt der Umrechnungsfaktor 1,3 (1 Unterrichtsstunde entspricht 1,3 Beratungsstunden).
Grundsätzlich sind die an den Beratungsstellen tätigen Lehrer mit 50 % der Pflichtstunden entsprechend ihrer sonderpädagogischen Ausbildung fachgerecht im Unterricht einzusetzen.
6
Schulen des zweiten Bildungswegs
6.1
Klassenbildung
 
Die Klassen- und Kursbildung hat an Abendmittelschulen, Abendgymnasien und Kollegs gemäß den für das jeweilige Schuljahr vorgegebenen Normativen zu erfolgen. Notwendige Ausnahmeregelungen sind durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde gemäß Punkt 1.2 dieser Verwaltungsvorschrift zu treffen.
6.2
Zuweisung der Lehrerstellen
 
Es gelten die Zuweisungsgrundsätze für Mittelschulen bzw. allgemeinbildende Gymnasien unter Beachtung der für das jeweilige Schuljahr vorgegebenen Normative für die Klassen- und Kursbildung und der Richtwerte des Wochenstundensolls für die Schulen des zweiten Bildungswegs.
7
Allgemeine Regelungen
7.1
Hausunterricht
 
Hausunterricht kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde über den Schulleiter für Schüler erteilt werden, die infolge einer länger dauernden Krankheit von mehr als vier Wochen eine Schule nicht besuchen können bzw. auch nicht durch Transporthilfen in eine Schule mit Heim aufgenommen werden können.
Der Hausunterricht kann entsprechend dem Gesundheitszustand des Schülers mindestens 4, maximal 12 Unterrichtsstunden pro Woche
in den Fächern
 
 
Deutsch, Mathematik, Sachkundeunterricht (Primarstufe)
Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, weiteres Kernfach (Sekundarstufe I)
 
und in den Kursen
 
 
Deutsch, Mathematik, ein weiterer Kurs (gymnasiale Oberstufe)
 
erteilt werden.
7.2
Klassen- und Gruppenbildung bei Integration von Schülern mit förderpädagogischem Bedarf an allgemein- und berufsbildenden Schulen
 
Bei der Integration von Schülern mit förderpädagogischem Bedarf an allgemein- und berufsbildenden Schulen gelten im Einzelfall abweichende Klassenteiler und Mindestschülerzahlen, insbesondere wenn die Aufnahme von mehrfachbehinderten und schwerstmehrfachbehinderten Schülern dies erfordert. Voraussetzung ist die Genehmigung gemäß 1.4.
Die Führung und Organisation von Förderschulklassen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen regelt sich nach Punkt 4.1.4 und 5.1.3 dieser Verwaltungsvorschrift.
7.3
Bedarfsnachweise und Berichterstattungen
 
Soweit vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus EDV-gestützte Erhebungen für einzelne Schularten vorgegeben werden, sind diese anzuwenden.
Die Staatlichen Schulämter und Oberschulämter berichten zu den in der VwV Bedarf und Schuljahresablauf für das jeweilige Schuljahr veröffentlichten Terminen (Planung und Schuljahresbeginn) über
  • die Verteilung auf der Grundlage der Bedarfsnachweise gemäß der VwV Bedarf und Schuljahresablauf
  • die Ausnahmeregelungen,
  • Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen,
  • die zu erwartenden fächerspezifischen Bedarfsdefizite bzw. Überhänge und eingeleitete Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Bedarfsdefizite.
Die Schulen, die Staatlichen Schulämter und die Oberschulämter schreiben entsprechend den Änderungen der Schülerzahl, der Klassenbildung und des Personals diese Meldungen unter Verwendung der Formblätter zur Bedarfserhebung gemäß der VwV Bedarf und Schuljahresablauf bzw. EDV-gestützt während des gesamtes Schuljahres fort, so dass ständig aktuelle Übersichten geführt werden.
8
Schlußbestimmungen
8.1
Die für das jeweilige Schuljahr für die Klassen-, Kurs und Gruppenbildung vorgegebenen Normative und gegebenenfalls für ein Schuljahr erforderliche Änderungen dieser Verwaltungsvorschrift werden in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres (VwV Bedarf und Schuljahresablauf) veröffentlicht.
8.2
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 17. April 1996

Dr. Matthias Rößler
Staatsminister